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Pastorale Liebe und disziplinäre Klarheit

24. November 2005 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Die vatikanische Homosexuellen-Instruktion ist ein absolut gelungener Wurf zur rechten Zeit. Ein Kommentar des Kirchenrechtlers Alexander Pytlik.


Eichstätt (www.kath.net)

1. Was ist diese Instruktion?

Wir dürfen annehmen, daß die noch offiziell zu publizierende Instruktion des Heiligen Stuhles über die Kriterien zur Berufsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen nicht erst seit kurzem, sondern schon seit sehr langer Zeit, d. h. bereits unter dem Pontifikat des verstorbenen Papstes Johannes Paul II., vorbereitet wurde.

Was aber ist überhaupt eine Instruktion? Nach can. 34 CIC können Instruktionen geltende Gesetze normalerweise nicht aufheben. Sie erklären und entfalten diese jedoch und binden bei deren Ausführung. Und in der Tat zeigt der Anmerkungsapparat des vorliegenden Textes, daß es bereits klare Normen gibt, was die Zulassung oder Nichtzulassung als Kandidat für den Diakonat und das Weihepriestertum und schließlich zu den heiligen Weihen selbst betrifft.

2. Die liberale Menschenrechtsauslegung ist falsch

Die Katholische Bildungskongregation liegt richtig, wenn sie von einer spezifischen Fragestellung spricht, „die sich von der aktuellen Situation her am dringlichsten ergibt“. Denn nicht nur in Europa wird der manchmal schon totalitär wirkende gesellschaftliche und rechtliche Druck in Richtung einer sogenannten sexuellen „Nicht-Diskriminierung“ immer stärker. (In der Neuen Zürcher Zeitung hieß ein Titel am 25. August 2002 bezeichnenderweise: „Zunehmender Toleranzzwang macht die Kritik mundtot“.)

Manche Juristen sprechen explizit davon, daß die Katholische Kirche ihren Gliedern und da insbesondere ihren Klerikern das „Recht“ auf sexuelle Selbstbestimmung nehmen, absprechen und insofern sogar die aktuell angeblich allgemein akzeptierte Interpretation der Menschenrechte mißachten würde. In Wirklichkeit hat die Römische Glaubenskongregation unter ihrem früheren Präfekten Joseph Kardinal Ratzinger äußerst verständliche und gelungene Dokumente zur Frage der Homosexualität herausgegeben, die klar aufzeigen, daß bei der Beachtung der natürlichen Ordnung von Mann und Frau und bei der Förderung der Familien nach Gottes Plan gar keine Diskriminierung vorliegen kann, weshalb man alle diese Dokumente und ihre Fundstellen im Anmerkungsapparat der Instruktion findet.

Es darf mit der Instruktion daran erinnert werden, daß es kein Recht auf irgendeinen Grad der heiligen Weihen gibt. Es gibt auch kein Recht auf das Setzen von Bedingungen wie z. B. einer falschverstandenen sexuellen Selbstbestimmung, die Kandidaten der Kirche Christi zuvor abnötigen könnten oder dürften. Wenn die Berufung zum geistlichen Stand - in welchem Ritus der Katholischen Kirche auch immer - echt ist, dann ist das ehrliche Bemühen um die gelebte standesgemäße Keuschheit eines der klaren Kennzeichen ihrer Echtheit.

Die Kandidaten für die heiligen Weihen sind gerufen, nach vielen Jahren ehrlicher Prüfung in voller Freiheit ihr Versprechen zum Zölibat bzw. zum standesgemäßen keuschen Leben abzugeben. Die Wahrung einer gottgewollten sexuellen Ordnung ist kein Bruch eines Menschenrechtes, sondern entspricht der vollen Würde des Mannes und der Frau. In Wirklichkeit hat gerade die Propagierung einer sogenannten sexuellen Selbstbestimmung zu einer Vielzahl an Verletzungen der Menschenrechte geführt, man denke hier nur an den naturrechtlich illegalen und liberalisierten Zugang zu den Möglichkeiten einer sogenannt straffreien Abtreibung.

3. Pflichten und Rechte einer (katholischen) Öffentlichkeit

Die Internationalen Organisationen, die Staaten und ihre Rechtsordnungen, die Nicht-Regierungs-Organisationen, die Gesellschaften, aber auch die jeweiligen Gerichtshöfe und die gesamte interessierte (katholische) Öffentlichkeit haben nur ein einzige Sache zu akzeptieren: daß die Katholische Kirche als von Jesus Christus selbst gestiftete heilige Religion das absolute und unveräußerliche Recht besitzt, die Kriterien für die Zulassung zu den heiligen Weihen in der Nachfolge der Apostel festzulegen.

Dieses Recht und die Ausübung dieses Rechtes ist in vollem Maße anzuerkennen, eingeschlossen dabei nicht nur die diesbezügliche religiöse Fundierung, sondern bereits die klare philosophische Erkenntnis des Naturgesetzes beim Menschen, das eben nicht erlaubt, heute heterosexuell und morgen homosexuell zu sein, so als ob „Heterosexualität“ nur eine jederzeit abgebbare (Auto)marke wäre und nicht ein Kennzeichen der natürlichen Ordnung des Schöpfers.

Insofern sind auch Gott sei Dank sehr vereinzelte, wenn auch gutgemeinte bischöfliche Äußerungen deutlich zu kritisieren, die sich beispielhaft so lesen: „Bei beiden Orientierungen gibt es auch die Möglichkeit des Missbrauchs, der Macht, der Gewalt. Homosexuell orientierte Menschen sind nicht von vornherein ungeeignet für das Priesteramt. Sie haben teilweise eine höhere Sensibilität, insofern gibt es manche Chancen, aber auch Gefahren. Es gilt genau hinzuschauen, wie die Sexualität in die Gesamtpersönlichkeit integriert ist.“ Hier wird so getan, als ob es einfach nur gleichberechtigte „Orientierungen“ gäbe ...

Andererseits kommt aber den vorhin genannten überindividuellen Einheiten auch ein gewisses Recht zu. Insbesondere der interessierten (katholischen) Öffentlichkeit wird man es nicht verbieten dürfen, sich für den ganz konkreten Lebenswandel der Seminaristen und Weihekandidaten in Instituten geweihten Lebens sowie insbesondere der bereits zu Diakonen, Priestern und Bischöfen geweihten katholischen Kleriker zu interessieren.

Wenn nun die Kirche in erfreulicher disziplinärer Klarheit und in großer pastoraler Liebe gegenüber den von widernatürlichen Ausrichtungen geplagten Menschen ihre Lehre darlegt und homosexuell praktizierende sowie in eindeutiger Weise dorthin tendierende Kandidaten aufgrund der einleuchtenden Risken von den heiligen Weihen ausschließt, so ist es das gute Recht der Öffentlichkeit und auch der Medien - unter Wahrung der Würde aller betroffenen Personen - auf vereinzelte schwerwiegende Widersprüche zwischen der Verkündigung, den objektiven Anfordernissen und einer womöglich diametral dazu entgegengesetzten Lebenshaltung bei einzelnen Klerikern zu verweisen und zu einer notwendigen Bereinigung beizutragen. Es ist nämlich auch in der heutigen Kultur noch klar: der katholische Amtsträger verkörpert bereits ohne Worte den höchsten moralischen Anspruch, und von daher ist es nicht möglich, eine normale staatsbürgerliche Privatsphäre im Vollsinn für sich zu beanspruchen.

4. Die spannende Frage der Beweisbarkeit

Womit wir bereits bei der von der Römischen Instruktion offenbar nicht direkt tangierten Frage der Beweise und der Beweisbarkeit einer praktizierten Homosexualität, tiefsitzender homosexueller Tendenzen bzw. der Unterstützung einer sogenannten „Gay-Kultur“ angelangt wären. Denn abgesehen davon, daß die Instruktion völlig richtig liegt mit ihrem Aufruf an solche Kandidaten selbst, den Weg zur Weihe nicht guten Gewissens weitergehen zu können, und daß den an das Forum internum gebundenen geistlichen Begleitern maßgebliche Kompetenzen persönlicher Beeinflussung zukommen müssen, wird es auch an der wirklichkeitsnahen und über mehrere Jahre hinweg erprobten Menschenkenntnis der Letztverantwortlichen (Bischof, Ordensoberer, Regens, Novizenmeister) liegen, ob derart kontraproduktive sexuelle Tendenzen rechtzeitig entdeckt werden. Es ist gut, daß die Instruktion erinnert: „Die Berufung zu den Weihen ist die persönliche Verantwortung des Bischofs oder des höheren Oberen.“

Nicht zuletzt kommt auch der jeweiligen Seminar- und Ordensgemeinschaft als solcher eine hohe Bedeutung zu. Hier geht es nicht um ein „Spitzelwesen“ - ich darf an meine veröffentlichten Gedanken vom 29. Oktober 2004 zur Gefahr homosexueller Unterwanderung des Klerus erinnern - aber es geht sehr wohl darum, daß sich von selbst ergebende namentliche Beobachtungen der Mitlebenden in geistlichen Häusern auch von den Oberen mit Ernst entgegengenommen werden.

Es darf nicht mehr passieren, daß Zeugen aus „kirchenpolitischen Gründen“ zum Vergessen und zum Lügen gedrängt werden oder Nachteile bzw. sogar ein klassisches Mobbing erfahren, nur weil sie klar Erkanntes nach bestem Wissen und Gewissen vermelden oder vermeldet haben. Das Gemeinwohl der Kirche muß alle „Lagergrenzen“ überwinden helfen. Die Sorge um sinkende Zahlen des Priesternachwuchses ist hier überhaupt kein Argument. Vielmehr ist es so, daß die Qualität und Attraktivität des Priesterberufes erst dann voll gewahrt ist, wenn die Botschaft universal lautet: keine Chance für bekennend bzw. praktizierend homosexuell tendierende Personen auf dem Weg in den Klerus.

Es war und ist nicht nötig, jemandem zum Nachweis tiefsitzender homosexueller Tendenzen direkte Beweise vorlegen zu müssen. Es genügen klare Sekundärindizien, die im Gesamtbild oft nicht nur Zweifel an der Eignung eines Kandidaten aufkommen lassen, sondern öfters auch zu einer gegenteiligen moralischen Gewißheit führen, daß nämlich dieser bestimmte Kandidat mittelfristig einer bei ihm gegebenen homosexuellen Dauerversuchung erliegen werde. Die Instruktion handelt über die gesamte Frage in Knappheit und Klugheit, wenn sie auch die Möglichkeit eines einfachen entwicklungspsychologischen Übergangsproblemes anspricht. Der Nachweis jedoch der von homosexuellen Anzeichen absolut freien drei Jahre vor der Diakonatsweihe muß ebenso mit moralischer Gewißheit aufnehmbar sein. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang sofort jene Passage der Instruktion zu zitieren, die da lautet: „Im Falle eines diesbezüglich ernsthaften Zweifels darf der Bischof oder höhere Obere ihn nicht zur Weihe zulassen.“

5. Was ist mit den drei Jahren?

Auch wenn es manche ärgern wird, aber eines der Unworte des Jahres 2004 muß im Zusammenhang mit dem von der Instruktion genannten Beispiel einer Übergangshomosexualität („im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Erwachsenwerdens“) genannt werden: „Bubendummheiten“. Auch wenn wir nicht wissen, welche Fälle welcher Diözesen und Gemeinschaften seit Jahren oder Jahrzehnten Anlaß und Ansporn zur Instruktion der Römischen Kongregation für das Katholische Bildungswesen gewesen sind, dürfen wir trotzdem annehmen, daß diese für Apostolische Visitationen von Priesterseminaren zuständige Kongregation auch ihre Schlüsse aus konkreten Vorkommnissen gezogen haben wird.

Klarer denn je ist es, daß bestimmte homosexuelle Verhaltensweisen nicht mit dem Begriff „Bubendummheiten“ entschuldigt werden konnten oder können. Denn es ist nur schwer glaubhaft, daß beispielsweise noch über 30jährige oder noch ältere Kandidaten, Diakone oder sogar Priester an einem unabgeschlossenen Prozeß des Erwachsenwerdens „leiden“ würden. Die Ausbildungserfahrung, aber auch die psychologische Fachwissenschaft, werden helfen müssen, bis zu welcher Altersstufe man von einer vorübergehenden, möglicherweise spätpubertär interpretierbaren homosexuellen „Erfahrung“ wird ausgehen können.

Damit aber haben wir bereits die Frage erreicht, ob diese neue römische Instruktion nun auch Auswirkungen auf den Einsatz eventuell bereits geweihter Homosexueller hat, die nach den klaren Kriterien des Heiligen Stuhles also gar nicht geweiht hätten werden sollen. Richtig ist, daß die Katholische Bildungskongregation ihre Kompetenz primär gegenüber den Ausbildungsstätten zur Priesterausbildung (seien es Seminare, seien es Institute geweihten Lebens) des lateinischen Ritus besitzt.

Trotzdem enthält die Instruktion wertvolle Ausgangspunkte für alle regierenden Bischöfe und für ihnen Gleichgestellte, was die möglichen negativen Folgen eines weiteren Einsatzes sich homosexuell verhaltender Kleriker betrifft. Insofern werden sich Gläubige in diesem Zusammenhang bei Beschwerden sehr wohl auf Argumente dieser Instruktion des Heiligen Stuhles berufen können. Es kann von Bischöfen und Oberen nicht toleriert werden, wenn sich frei dem Zölibat verbundene Kleriker im Anlaßfall plötzlich an die weltliche Gerichtsbarkeit wenden, um ihre „sexuelle Privatsphäre“ zu verteidigen, die ihnen nach der Morallehre der Kirche in solchem Ausmaß (eines Quasi-Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung) eben nicht zusteht. Zusammenschlüsse homosexuell tendierender Priester können und dürfen von Bischöfen in ihrem Klerus zudem nicht toleriert werden.

Es ist gut, daß sich die Instruktion nicht auf fachwissenschaftliche Diskussionen im Rahmen der Psychologie einläßt, sondern klare Anhaltspunkte bietet, was jedoch im Falle eines entwicklungspsychologischen Problems bei vereinzelten Kandidaten und der geforderten drei Jahre einer Heilung davon den Einsatz bewährter und am christlichen Menschenbild orientierter psychologischer Gutachter notwendig machen wird. Solche Gutachten werden nie die Entscheidung selbst enthalten können, denn die Letztentscheidung liegt eben - wie schon gesagt - beim Bischof oder höheren Oberen, der die moralische Gewißheit zu erreichen hat.

Aber es wird als verantwortungslos gelten können, wenn echte Zweifel weder zu einem Weiheaufschub noch zum Einsatz eines Gutachters vor den Weihen führten. Hinzuweisen ist auch deutlich, daß die Instruktion über Homosexualität handelt und nicht über andere widernatürliche Formen der Sexualität bzw. entsprechenden Mißbrauch minderjähriger Personen. So würde es im Falle einer Pädophilie keinesfalls möglich sein, das Beispiel eines Übergangsproblemes und dann die Regel der drei Jahre anzuwenden. Vielmehr muß der Berufungsweg solcher Belasteter für immer ausgeschlossen sein.

6. Kirchenpolitik und Glaubwürdigkeit

Sinnlos sind angesichts dieses sensiblen und aktuellen Problems kirchenpolitische Grabenkämpfe und durchschaubare Schuldzuschiebungen. So mutet es manchmal grotesk an, wenn bestimmte Anhänger „traditionalistischer Gemeinschaften“ meinen, in ihren Gruppen wäre es historisch nie zu homosexuellen Vorfällen gekommen bzw. wären solche Vorfälle praktisch ausgeschlossen - einzig in den Häusern, welche die Reform des lateinischen Ritus mitgemacht hätten, käme es zu solchen Perversionen.

Ich habe zum Irrtum solcher naiver Haltungen, als ob Sünde und Perversion vor irgendeinem Tor einfach paradiesisch Halt machen würden, bereits in meinem Kommentar zur Gefahr einer homosexuellen Unterwanderung des Klerus indirekt Stellung genommen. (Manchmal wird den neu eingetretenen und bisher vielleicht all zu wohlbehüteten Kandidaten eine gewisse Blindheit und Naivität gegenüber neuartig erscheinenden Phänomenen von den kirchlichen Ausbildnern - zum eigenen Schutz! - behutsam genommen werden müssen, damit sie nicht in böse Überraschungen geraten und der Wirklichkeit des Lebens als zukünftige Welt-Priester auch bald im Vollsinn entgegentreten können.)

Manche „Traditionalisten“ argumentieren aber so, als ob die Gnaden des Heiligen Meßopfers vom gewählten katholischen Ritus abhängen würden, so als ob es vor dem II. Vatikanischen Konzil als dem XXI. Ökumenischen Konzil keinerlei Vorfälle in widernatürliche Richtung gegeben hätte, so als ob die Disziplin nach dem CIC 1917 dies alles automatisch ausgeschlossen hätte.

Andererseits müssen sich aber auch progressistisch eingestellte Katholiken an der Nase nehmen. Wenn vereinzelt sinngemäß verlautete, daß sich die „linkskatholischen“ Exponenten des Klerus gar nicht an den Zölibat zu halten brauchten, weil diese sowieso nicht alles ernstnähmen, was aus Rom zu hören wäre, und daher deren objektiv defizitäre Lehrverkündigung und ihr Wahrnehmen eines „Rechtes“ auf eine gewisse sexuelle Selbstbestimmung auch keine Heuchelei darstellte, so muß klar bleiben, daß die wesentlichen Punkte der Disziplin für alle Diakone, Priester und Bischöfe gelten, und dazu gehört zweifellos der Inhalt dieser Instruktion.

Es ist jedoch zu verurteilen, wenn es „Aufdeckern“ homosexueller Phänomene im Klerus nicht darum ginge, eine wirkliche Reform im Sinne der nunmehr vorliegenden römischen Instruktion und aller im Anmerkungsapparat genannten spirituellen und menschlichen Weisungen für die Priesterausbildung anzustreben, sondern einen „kirchenpolitischen Krieg“ zu führen. Klar ist aber, daß der Heilige Stuhl nötigenfalls durch eine Apostolische Visitation prüfen und erkennen wird können, was wirklich vorliegt.

Dort aber, wo eine homosexuelle Doppelmoral gelebt oder toleriert wird, darf man sich nicht wundern, wenn früher oder später rein äußerlich integer wirkende kirchliche Amtsträger angreifbar werden. Es braucht eben heute mehr als nur das Verwalten und rhetorische Verteidigen der eigenen Positionen oder Zahlen. Von daher ist Vorsicht angebracht, wenn sich Angegriffene all zu schnell auf das Verteidigungsargument einer „Verschwörung“ zurückziehen, um so u. U. von Mißständen im sexuellen Lebensbereich abzulenken.

Diese Instruktion ist wichtig für die Glaubwürdigkeit der gesamten Kirche. Nur wenn alle regierenden Bischöfe und höheren Oberen ganz klar versuchen, sich die Kriterien der Instruktion anzueignen und keine falsche Toleranz gegenüber Kandidaten ausüben, wird die Kirche auch glaubwürdig gegen die sogenannte Gleichstellung nicht-heterosexueller Gemeinschaften mit Familien und gegen den Erlaß kontraproduktiver Anti-Diskriminierungsgesetze auftreten können.

Es macht zudem eindeutig größere Freude, den Zölibat zu verteidigen, wenn sich aufrichtige Kandidaten und Kleriker sicher sein können, daß begonnen beim Papst über die Diözesanbischöfe und Ordensoberen hin bis zum letzten Zipfel des katholischen Erdkreises die pastorale Liebe und disziplinäre Klarheit der vorliegenden Instruktion ausgeübt wird, sodaß es nicht mehr zu homosexuellen „Versetzungen“ und „Karrieren“ kommen kann.

7. Rechtssicherheit ist gewonnen

Nun also herrscht größere Rechtssicherheit, und dafür ist dem Heiligen Stuhl aufrichtig zu danken. Ein für alle Mal ist geklärt, daß wenn jemand aufgrund tiefsitzender homosexueller Tendenzen keine gültige Heirat anstreben kann oder gar seine (kirchliche) Ehe aufgrund des can. 1095 n. 3 („Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene: die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind“) für nichtig erklärt wurde, er nicht gleichzeitig oder im Anschluß einfach versuchen dürfte, sich die heiligen Weihen zu erschleichen (vgl. z. B. den Comentario exegético al Código de Derecho Canónico zum can. 1041 CIC, S. 982).

Ob nun die praktizierte bzw. tief verwurzelte Homosexualität im von der Instruktion verstandenen Sinn - die also von den Weihen ausschließen muß - unter can. 1041 n. 1 CIC und damit rein rechtlich in irgendeiner Weise unter die Irregularitäten für den Empfang der Weihen fällt, werden kirchenrechtliche Studien klären müssen. Es scheint aber doch so zu sein, daß man Homosexualität unter die „anderen psychischen Erkrankungen“ juridisch wird einordnen dürfen, was im Gegensatz zu der im Kurzartikel „Homosexualität“ vertretenen Position des 2004 erschienenen Lexikons des Kirchenrechts (= Lexikon für Theologie und Kirche kompakt) steht, wie überhaupt die dort vertretene Meinung, daß bei Homosexualität kein Anlaß zu „Zweifeln an der Untadeligkeit und Charakterstärke des Bewerbers“ (vgl. can. 1029 CIC) bestünde, selbst unter dem ebendort geäußerten Vorbehalt („die allen Weihekandidaten gebotene sexuelle Enthaltsamkeit vorausgesetzt“) spätestens mit dieser Instruktion hinfällig ist. Zum ganzen Phänomen der Homosexualität ist jedenfalls weiterhin zu empfehlen: Weihbischof Prof. Dr. Andreas Laun (Hrsg.), Homosexualität aus katholischer Sicht, Eichstätt, 2. Auflage, 2001.

Freuen darf sich der Koordinator der Apostolischen Visitationen der Priesterseminare und Ausbildungsstätten in den USA, nämlich der katholische Militärerzbischof Edwin F. O’Brien, auch wenn es bei den laufenden Visitationen nicht nur um die Fragestellung dieser Instruktion geht. Aber vor dem Erscheinen der Instruktion erklärte Erzbischof O’Brien noch, daß seine strenge Haltung betreffend die Nichtaufnahme erwachsener Kandidaten, die homosexuelle Aktivitäten oder starke homosexuelle Tendenzen aufzuweisen haben, aus seinen zwölf Jahren Erfahrung als Regens zweier Priesterseminare herrühre und seine persönliche Meinung widerspiegle. Nun aber ist die Sache ein für alle Mal hochoffiziell geklärt, nämlich von Rom selbst.

Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik war im Jahre 2004 Mitglied im Mitarbeiterteam der Päpstlichen Visitation der Diözese St. Pölten und ihres damaligen Priesterseminars. In seinem Blogbuch findet sich seine deutsche Arbeitsübersetzung des von einer Presseagentur vorveröffentlichten wahrscheinlichen Endtextes der neuen Römischen Instruktion mit einem verlinkten Anmerkungsapparat.

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