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Die Deutsche Bischofskonferenz sieht das Urteil des EuGH kritisch

11. September 2018 in Deutschland, 8 Lesermeinungen
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DBK nach EuGH-Urteil zum nach Scheidung wiederverheirateten Chefarzt: "Die verfassungsrechtliche Position, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, wurde nicht ausreichend berücksichtigt."


Bonn (kath.net/DBK) Zum heutigen (11. September 2018) Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Kündigung eines Chefarztes des St.-Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf erklärt der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Dr. Hans Langendörfer SJ:

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft den Fall einer im Jahr 2009 ausgesprochenen Kündigung eines in herausgehobener Position tätigen, nach Scheidung wiederverheirateten Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus. Das Gericht hatte eine kirchengesetzliche Kündigungsregelung aus dem Jahre 1993 zugrunde zu legen, die hier als Regelfall die Kündigung vorsah. Diese ‚Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse‘ wurde im Jahr 2015 grundlegend geändert. Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen. Nur auf diesen Sachverhalt bezieht sich das Urteil. Es beschränkt sich auf Ausführungen, inwieweit die Akzeptanz des kirchlichen Eheverständnisses für die Stelle eines katholischen Chefarztes relevant ist.


Die Deutsche Bischofskonferenz sieht das Urteil des EuGH kritisch, weil die verfassungsrechtliche Position, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Neben Hinweisen zum Verständnis des europäischen Antidiskriminierungsrechts, hebt der Gerichtshof ausdrücklich und zutreffend hervor, dass es letztlich Sache des nationalen Gerichts ist, über die Rechtfertigung der loyalitätsrechtlichen Anforderung im Einzelfall zu entscheiden. Dabei werden die nationalen Gerichte die verfassungsrechtliche Position, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, ausreichend berücksichtigt müssen. Die Verfassungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält zum einen das Recht der Kirche, über ihre Angelegenheiten selbst zu bestimmen, zum anderen die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Es ist danach Sache der Kirche, nicht der staatlichen Gerichte, im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts aus ihrer religiösen Überzeugung heraus selbst festzulegen, welche Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert und welches Gewicht ein ggf. schwerer Loyalitätsverstoß hat.

Die Rechtsstellung der Kirchen, die in Deutschland verfassungsrechtlich abgesichert ist, wird auch europarechtlich geschützt. Wir werden die Urteilsgründe genau analysieren und zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten. Anschließend muss geprüft werden, ob die Entscheidungen mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang stehen.“

Hinweis:

Weitere Informationen zum Kirchlichen Arbeitsrecht und zur Reform im April 2015 im Themendossier „Kirche, Staat und Recht“ unter www.dbk.de/themen/kirche-staat-und-recht/kirchliches-arbeitsrecht.


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Lesermeinungen

 pfaelzer76857 12. September 2018 
 

Wurde auch Zeit!

Für dieses Urteil wurde es auch höchste Zeit! In dieser Beziehung liegt die katholische Kirche in Deutschland als Arbeitgeber auf der Scheinheiligkeitsskala recht weit vorne!

Wen man sich anschaut, wie die Arbeitsbedingungen in ungezählten Pflegeeinrichtungen in katholischer Trägerschaft sind, wie Pflegekräfte verheizt werden und so in Kauf genommen wird, dass wegen Personaleinsparungen um den Profits willen viele Pflegebedürftige nicht so versorgt werden können, wie ihnen das zusteht, ist die derzeit noch exponierte Stellung der Kirchen im Arbeitsrecht etwas, an die es die Axt zu setzen gilt!

Pflegeleitbilder, in denen sich Superlativen überschlagen, stets die Achtung der Würde der Pflegenden und der zu Pflegenden und dann immer noch die Berufung auf Jesus Christus - in vielen, vielen katholischen Einrichtungen ein Hohn, weil nichts mehr als leere Worthülsen! Dann aber einem wiederverheirateten katholischen Arzt zu kündigen, setzt dieser Doppelmoral die Krone auf!


0
 
 carolus romanus 11. September 2018 

Seit AL

sollte dies auch für Katholiken kein Problem mehr sein. Jede/r kann doch so oft heiraten wie gewünscht und zur Kommunion gehen - wegen der Barmherzigkeit. Man muss es nur selbst in Ordnung finden („Forum internum“ und „Unterscheidung“ oder so). Schließlich ist seit AL das „größte pastorale Problem“ gelöst. Wozu also die Aufregung?


4
 
 Montfort 11. September 2018 

Wiederverheiratung nach Scheidung soll also

ein "schwerer Loyalitätsverstoß" sein, aber KEIN Grund, um nicht zur Kommunion zugelassen zu werden?! Na bitte, was jetzt?!


4
 
 Einsiedlerin 11. September 2018 
 

Irritierend

Es ist für mich immer wieder erstaunlich wie viele Menschen, die mit dem katholischen Glauben eigentlich bis ganz ehrlich nichts anfangen können, in katholischen Institutionen arbeiten wollen. Gleichzeitig scheint es katholische Arbeitgeber (oder sind sie es nur mehr dem Namen nach?) nicht zu interessieren, ob ihre potenziellen Mitarbeiter aus persönlicher Überzeugung ausgerechnet in einer katholischen Einrichtung arbeiten wollen. Schert offenbar niemanden. Traurig.


3
 
 je suis 11. September 2018 

ENTSCHULDIGUNG

Die Überschrift des zitierten Artikels:

Kündigung eines katholischen Arztes wegen erneuter Heirat kann Diskriminierung sein

Eine Überschrift, die lautet:

Kündigung eines katholischen Arztes wegen abgelehnter Abtreibung kann Diskriminierung sein

habe ich im genannten Blatt jedoch noch nie gesehen!


8
 
 je suis 11. September 2018 

EINE FRAGE...

"Die Bundesrichter verwiesen den Fall daraufhin im Jahr 2016 an den Europäischen Gerichtshof. Sie wollten aus Luxemburg eine Auslegung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf bekommen, die eine Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung verbietet."(SPON, 11.09.2018)
Hätte DER SPIEGEL diese Passage auch gedruckt, wenn ein (kath.) Arzt aus religiösen (Gewissens-)Gründen Abtreibungen ablehnt und darauf seine Anstellung verliert?
Beispiele sind uns doch allen in bester Erinnerung!


5
 
 Magdalena77 11. September 2018 

Aha: Zur Kommunion kann also jeder gehen, "wiederverheiratet" oder nicht, aber in einem katholischen Krankenhaus ARBEITEN, das darf nur einer mit einer -formell gesehen- "reinen Weste"!
Und das sollen wir glauben? Worum ging es bei der Kündigung eigentlich WIRKLICH?


2
 
 Ad Verbum Tuum 11. September 2018 

Entweltlichung!

Selbst in der Zeitschrift des Erzbistums Berlins war vor Monaten schon ein Aufsatz darüber, inwieweit das Engagement der Kirche noch zeitgemäß ist, da durch die Professionalisierung in vielen Bereichen (Kliniken, Caritas, KiTa u.ä.) die Frage zu stellen ist, ob die Kirche sich selbst treu bleiben kann, da die Stellen weitgehend nicht mehr ausschließlich durch Katholiken, geschweige denn Gläubige, besetzbar sind.
Ein Rückzug auf z.B. Seelsorge-Kooperationen mit Kliniken wäre wahrscheinlich angebrachter. Seelsorge ist das Kern-"geschäft" der Kirche.
Dass es im konkreten Fall, dem Klinikchef an der eigenen katholischen Überzeugung mangelte, bestätigt diese Gedanken.
Wir müssen dann wohl auch zulassen, dass die Berührungspunkte noch weniger werden, da nur noch die kooperieren, die darin einen Wert, eine Notwendigkeit, erkennen - aber ich bezweifle, ob Mitarbeiter die selbst im Zwiespalt mit kirchlichen Regelungen stehen, in ihrer Mehrheit wahrhafte Zeugen sind.


4
 

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