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Das vergiftete Urteil

6. März 2017 in Kommentar, 6 Lesermeinungen
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„Die organisierte Todesspirale dreht sich in Deutschland immer weiter und immer schneller. Jetzt hat sie auch das höchste Verwaltungsgericht unseres Landes erfasst.“ Gastkommentar von Prof. Axel W. Bauer


Mannheim (kath.net/pl) Bis jetzt lag das Eldorado der Suizidassistenz in der Schweiz. Wesentlicher Grund dafür war jedoch nicht das eidgenössische Strafgesetzbuch, das sogar – anders als in Deutschland – durch Artikel 115 die „Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord“ aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe sanktioniert. Der zentrale Unterschied zwischen Deutschland und der Schweiz beruht vielmehr darauf, dass in Deutschland das für den assistierten Suizid gerne verwendete Gift Natrium-Pentobarbital in der Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zusammen mit etlichen anderen Mitteln aufgeführt wird, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BtMG nur „von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben, verabreicht oder einem anderen überlassen werden dürfen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist“. Die Tötung oder Selbsttötung eines Menschen zählt bislang nicht zu diesen legitimen Gründen. Ärzte dürfen ihren Patienten daher nicht das Gift verordnen, das man hierzulande nur in der Veterinärmedizin zum Einschläfern alter oder kranker Tiere verwendet.

Das könnte sich nun ändern. Der 3. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat nämlich am 2. März 2017 ein Urteil (Aktenzeichen 3 C 19.15) verkündet, das uns noch das Gruseln lehren wird. Die Überschrift der Pressemitteilung des Gerichts sagt das Wesentliche: „Der Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden.“ Zwar ist die Suizidentin, deren tragischer Fall hier verhandelt wurde, bereits im Februar 2005 in der Schweiz mithilfe eines Sterbehilfevereins aus dem Leben geschieden, doch ließ es sich der Witwer nicht nehmen, über 12 Jahre hinweg durch alle Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu klagen, um nun erstmals und zugleich abschließend Recht zu bekommen. Seine nach einem Unfall gelähmte Frau hatte 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis beantragt, trotz des gesetzlichen Verbots im Betäubungsmittelgesetz 15 Gramm des tödlichen Gifts Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Das Institut lehnte das Ersuchen selbstverständlich ab, und alle deutschen Fachgerichte – vom Verwaltungsgericht Köln bis zum Oberverwaltungsgericht Münster – sahen dies später genauso. Auch eine Verfassungsbeschwerde des Witwers beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe blieb erfolglos.


Erst nachdem der EGMR im Jahre 2012 die Sache an die deutschen Fachgerichte zur Entscheidung zurückverwiesen hatte und nachdem das Verwaltungsgericht Köln am 13. Mai 2014 und das Oberverwaltungsgericht Münster am 19. August 2015 erneut abschlägig urteilten, landete das Verfahren zur Revision beim 3. Senat des Bundesverwaltungsgericht. Und dieser verkündete am 2. März 2017 nun den Paukenschlag: Im Licht des Selbstbestimmungsrechts, so die Leipziger Richter, müsse „in Extremfällen“ eine Ausnahme vom Verbot der Pentobarbital-Abgabe „für schwer und unheilbar kranke Patienten“ gemacht werden, „wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht.“ Diesen Patienten dürfe, so das Gericht weiter, „der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein.“

Mit anderen Worten: Das inzwischen offenbar wie ein Fetisch verabsolutierte „Selbstbestimmungsrecht“ von Schwerkranken berechtigt zum höchstrichterlich geduldeten Rechtsbruch des Betäubungsmittelgesetzes! Nicht einmal ein ärztliches Rezept wäre dann mehr erforderlich, es genügte im Einzelfall die resignative Zustimmung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, das damit indirekt Suizidbeihilfe leisten würde. So würde selbst der neu eingeführte § 217 StGB zur Farce werden, der immerhin die „geschäftsmäßige“, das heißt die nachweisbar vorsätzlich auf Wiederholung angelegte Förderung der Selbsttötung seit Ende 2015 unter Strafe stellt.

Die organisierte Todesspirale dreht sich in Deutschland also immer weiter und immer schneller. Jetzt hat sie auch das höchste Verwaltungsgericht unseres Landes erfasst. Nun brechen die letzten Dämme des Lebensschutzes, und der „selbst bestimmte“ Tod könnte bald ein neuer Meister aus Deutschland werden.

Der Autor (Foto) ist Professor für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Universitätsmedizin Mannheim (UMM). Von 2008 bis 2012 war er Mitglied im Deutschen Ethikrat.

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Foto Prof. Bauer


Kein Tod auf Rezept - Warum Ärzte nicht töten sollen - Wichtiges Interview mit Prof. Axel W. Bauer


Foto (c) Axel Bauer


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Lesermeinungen

 leibniz 6. März 2017 
 

Das ist vermutlich der geplante Ausweg aus der Pflegemisere.
Aber dann brauchen wir ja die vielen Flüchtlinge als billige Arbeitskräfte in der Pflege nicht mehr.
Schwarzer Humorknopf aus!


3
 
 Rosenzweig 6. März 2017 

Nur den Betern kann es noch gelingen

ja - werter @Rolando so sehe + spüre ich es auch...! Schmerzlich täglich mehr+ mehr..!
Dennoch aber hoffend + betend verbunden..!
Auch werte @chiarajohanna..jedes von Ihnen angesproche Detail kann ich ganz mitempfinden - weil soo z.T.ich es selber noch dankbar erfahren durfte.. - nur viell. noch zurückliegender.. - die Jahre im + nach dem letzten Welt-Krieg...!


8
 
  6. März 2017 
 

Wenn der Atheismus am Zug ist, heute und vor über 80 Jahren

Der geradezu grenzenlose Selbstbestimmungswahn atheistischer Menschen findet sich in diesem richterlichen Spruch wieder.

Das BfArM als Behörde, ist in keiner Weise in der Lage eine derartige Beurteilung abzugeben.
Ein Arzt findet immer eine Behandlungsoption, auch palliativ.

Das fadenscheinige Gefasel von `Extremfällen` schwer und unheilbar kranker Patienten, wenn sie wegen ihrer "unerträglichen" Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden hätten, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative zur Verfügung stünde, der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine "würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt", nicht zu verwehren sei.

Der neu eingeführte § 217 StGB stellt lediglich die „geschäftsmäßige“ und auf Wiederholung angelegte Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.
Die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Beweggründen wird nicht geahndet.

Bekanntes Töten von Amts wegen.


6
 
 chiarajohanna 6. März 2017 
 

Fortsetzung

Namenlose Rasengräber gab es nicht.
Dafür aber regelmäßige Grabpflege
und Gebete für die Mutter / Oma.
Auch wurde immer eine Messe bestellt.

Im damalige Zeitgeist von 1970
waren die Menschen untereinander
noch VERBUNDEN, denn es gab nichts, was die Aufmerksamkeit vom NÄCHSTEN hätte ABZIEHEN KÖNNEN:

Es gab noch keine ERSATZ-VERBINDUNG,
sprich Telefon, man mußte besuchen
oder einen Brief schreiben!

Es gab noch keinen COMPUTER,
der wichtiger war, als 1 Mensch.

Es gab auch kein BESSER SEIN - WIE
sondern ein intensives FÜR-EINANDER!

Es gab in der KIRCHE -> PLATZMANGEL,
weil die ganze Dorfgemeinschaft
am Sonntag HIER HER KAM!

Mit meinem Post möchte ich ausdrücken, das die Menschen von damals,
noch EINGEBUNDEN waren,
in Familie + Gemeinschaft + "KIRCHE"
Und ANFRAGEN nach

Abtreibung + Sterbehilfe

es niemals gegeben hätte,
denn immer wäre ein NÄCHSTER
da gewesen, der in der jeweiligen Not stützenden HALT gegeben hätte.

Die Gesellschaft muß wieder
zur NL finden.


9
 
 chiarajohanna 6. März 2017 
 

Menschliche SELBSTBESTIMMUNG meint den Titel des LETZT-GÜLTIGEN HERRN über Leben + Tod ...

an sich reißen zu dürfen:

Das ist MEIN Bauch,
ICH bestimme !

Das sind MEINE Schmerzen,
ICH bestimme!

Das sind MEINE Depressionen,
ICH bestimme!

"ICH & MEIN"
als wenn man EIGENTÜMER wäre!

Nein, wir sind ...
für eine bestimmte Zeit BESITZER !

Und dann - müssen wir das Leben,
das wir jetzt inne haben,
wieder abgeben - an "DEN EIGENTÜMER",
an DEN WAHREN & ENTGÜLTIGEN HERRN
des Lebens + des Todes!

Dann, wenn wir alle VOR IHM STEHEN ...
werden wir erkennen,
das die IRDISCHEN SCHMERZEN,
die IRDISCHEN DEPRESSIONEN,
die UNGEWOLLTE SCHWANGERSCHAFT,
die IRDISCHEN LEIDEN ...
VERBORGENE PRÜFSTEINE WAREN !

Wenn wir eine Gesellschaft hätten,
wie sie damals um 1970 herum,
als ich noch Kind war, üblich war,
dann wären viele Sorgen von heute
einfach GEGENSTANDSLOS !!!

Wie sah es denn damals aus?

Die Generationen leben unter "1 Dach"
Großeltern - Eltern - wir Kinder !

Die Oma, durch Schlaganfall erkrankt,
wurde durch "LIEBENDE" gepflegt!


11
 
 Rolando 6. März 2017 
 

Töten ist töten,

ob selbst oder durch Andere.
Die Nazis töteten offenbar, jetzt wird schleichend getötet, mit dem Recht, töten zu dürfen, die Nazis wurden schon lange übertroffen, die Opferzahlen der Ungeborenen sind schon erheblich mehr als die Nazimorde, jetzt kommen die Alten und Kranken dran. Nur den Betern kann es noch gelingen.........


14
 

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