Das vergiftete Urteil

6. März 2017 in Kommentar


„Die organisierte Todesspirale dreht sich in Deutschland immer weiter und immer schneller. Jetzt hat sie auch das höchste Verwaltungsgericht unseres Landes erfasst.“ Gastkommentar von Prof. Axel W. Bauer


Mannheim (kath.net/pl) Bis jetzt lag das Eldorado der Suizidassistenz in der Schweiz. Wesentlicher Grund dafür war jedoch nicht das eidgenössische Strafgesetzbuch, das sogar – anders als in Deutschland – durch Artikel 115 die „Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord“ aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe sanktioniert. Der zentrale Unterschied zwischen Deutschland und der Schweiz beruht vielmehr darauf, dass in Deutschland das für den assistierten Suizid gerne verwendete Gift Natrium-Pentobarbital in der Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zusammen mit etlichen anderen Mitteln aufgeführt wird, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BtMG nur „von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben, verabreicht oder einem anderen überlassen werden dürfen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist“. Die Tötung oder Selbsttötung eines Menschen zählt bislang nicht zu diesen legitimen Gründen. Ärzte dürfen ihren Patienten daher nicht das Gift verordnen, das man hierzulande nur in der Veterinärmedizin zum Einschläfern alter oder kranker Tiere verwendet.

Das könnte sich nun ändern. Der 3. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat nämlich am 2. März 2017 ein Urteil (Aktenzeichen 3 C 19.15) verkündet, das uns noch das Gruseln lehren wird. Die Überschrift der Pressemitteilung des Gerichts sagt das Wesentliche: „Der Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden.“ Zwar ist die Suizidentin, deren tragischer Fall hier verhandelt wurde, bereits im Februar 2005 in der Schweiz mithilfe eines Sterbehilfevereins aus dem Leben geschieden, doch ließ es sich der Witwer nicht nehmen, über 12 Jahre hinweg durch alle Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu klagen, um nun erstmals und zugleich abschließend Recht zu bekommen. Seine nach einem Unfall gelähmte Frau hatte 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis beantragt, trotz des gesetzlichen Verbots im Betäubungsmittelgesetz 15 Gramm des tödlichen Gifts Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Das Institut lehnte das Ersuchen selbstverständlich ab, und alle deutschen Fachgerichte – vom Verwaltungsgericht Köln bis zum Oberverwaltungsgericht Münster – sahen dies später genauso. Auch eine Verfassungsbeschwerde des Witwers beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe blieb erfolglos.

Erst nachdem der EGMR im Jahre 2012 die Sache an die deutschen Fachgerichte zur Entscheidung zurückverwiesen hatte und nachdem das Verwaltungsgericht Köln am 13. Mai 2014 und das Oberverwaltungsgericht Münster am 19. August 2015 erneut abschlägig urteilten, landete das Verfahren zur Revision beim 3. Senat des Bundesverwaltungsgericht. Und dieser verkündete am 2. März 2017 nun den Paukenschlag: Im Licht des Selbstbestimmungsrechts, so die Leipziger Richter, müsse „in Extremfällen“ eine Ausnahme vom Verbot der Pentobarbital-Abgabe „für schwer und unheilbar kranke Patienten“ gemacht werden, „wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht.“ Diesen Patienten dürfe, so das Gericht weiter, „der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein.“

Mit anderen Worten: Das inzwischen offenbar wie ein Fetisch verabsolutierte „Selbstbestimmungsrecht“ von Schwerkranken berechtigt zum höchstrichterlich geduldeten Rechtsbruch des Betäubungsmittelgesetzes! Nicht einmal ein ärztliches Rezept wäre dann mehr erforderlich, es genügte im Einzelfall die resignative Zustimmung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, das damit indirekt Suizidbeihilfe leisten würde. So würde selbst der neu eingeführte § 217 StGB zur Farce werden, der immerhin die „geschäftsmäßige“, das heißt die nachweisbar vorsätzlich auf Wiederholung angelegte Förderung der Selbsttötung seit Ende 2015 unter Strafe stellt.

Die organisierte Todesspirale dreht sich in Deutschland also immer weiter und immer schneller. Jetzt hat sie auch das höchste Verwaltungsgericht unseres Landes erfasst. Nun brechen die letzten Dämme des Lebensschutzes, und der „selbst bestimmte“ Tod könnte bald ein neuer Meister aus Deutschland werden.

Der Autor (Foto) ist Professor für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Universitätsmedizin Mannheim (UMM). Von 2008 bis 2012 war er Mitglied im Deutschen Ethikrat.

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