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Malta stellt Therapie von Homosexualität unter Strafe

14. Dezember 2016 in Chronik, 28 Lesermeinungen
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Professionelle Therapeuten müssen mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 10.000 oder bis zu einem Jahr Gefängnis rechnen, wenn sie versuchen, homosexuelle Neigungen zu verändern.


Valetta (kath.net/jg)
Das Parlament des Inselstaates Malta hat Anfang Dezember einstimmig beschlossen, Therapien zur Veränderung homosexueller Neigungen (sog. Konversionstherapien) unter Strafe zu stellen. Wer die sexuelle Orientierung eines Menschen unterdrücken oder ändern will, muss mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 beziehungsweise einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Monaten rechnen. Dies berichtet die Zeitung Malta Today in ihrer Online-Ausgabe.

Professionelle Therapeuten, also Psychiater und Psychotherapeuten, werden mit € 2.000 bis € 10.000 beziehungsweise bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft. Der Inselstaat ist damit das erste europäische Land, das die Therapie von Homosexualität unter Strafe stellt.


Das Gesetz legt weiters fest, dass keine sexuelle Orientierung, Genderidentität oder Ausdruck der Geschlechtlichkeit eine Störung, Krankheit oder Mangel ist. Gleichzeitig wird das Alter, ab dem Jugendliche eine operative Geschlechtsänderung ohne Zustimmung der Eltern durchführen lassen könne, auf 16 Jahre reduziert, berichtet Malta Today.


Ergänzung:

Der Gesetzestext beinhaltet unter anderem folgende Bestimmungen:

Niemandem ist es erlaubt, eine Konverstionstherapie an Personen vorzunehmen, die
- unter 18 Jahren alt sind oder
- körperlich oder geistig beeinträchtigt sind oder
- aufgrund ihres Alter, ihrer Reife, ihrer Gesundheit, einer Behinderung oder sozialer oder anderer Bedingungen besonders gefährdet erscheinen.

Weiters verbietet das Gesetz allen Personen, irgend jemand gegen seinen Willen oder ohne seine Zustimmung einer Konversionstherapie zu unterziehen. Auch die Werbung für Konversionstherapien ist verboten.

Professionellen Therapeuten ist es untersagt,
- Konversionstherapien anzubieten, unabhängig davon ob sie dafür bezahlt werden oder nicht.
- Personen an andere professionelle Therapeuten oder sonst irgend jemand zu verweisen, damit diese dritte Person eine Konversionstherapie durchführt.

(Artikel 3 des Affirmation of Sexual Orientation, Gender Identity and Gender Expression Act)


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