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Deutscher Bundestag erlaubt Beihilfe zur Sterbehilfe

6. November 2015 in Deutschland, 27 Lesermeinungen
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Nur die organisierte Beihilfe zum Suizid ist künftig verboten - Nahestehende Personen sind von der Strafandrohung ausgenommen.


Berlin (kath.net/KNA/red) Organisierte Beihilfe zum Suizid ist künftig verboten. Nach einer zweijährigen Debatte entschied der Bundestag am Freitag mit breiter Mehrheit ein Gesetz, das die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Nahestehende Personen sind aber von der Strafandrohung ausgenommen. Angebote wie jener des Vereins «Sterbehilfe Deutschland» von Roger Kusch sind damit in Deutschland künftig untersagt.

Der Entwurf der Abgeordneten um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) erhielt im Stimmzettelverfahren schon in der Zweiten Lesung überraschend mehr Stimmen als alle anderen Vorlagen einschließlich der Nein-Stimmen. In der Dritten Lesung setzte er sich mit 360 Ja-Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen durch.

In einer ebenso nachdenklichen wie leidenschaftlichen dreistündigen Debatte führten Gegner einer Strafbarkeit das Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens ins Feld und warnten vor einer Kriminalisierung der Ärzte. Befürworter des Verbots verwiesen auf den Schutzauftrag des Grundgesetzes und warnten vor wachsendem Druck auf Schwerkranke, Alte und Depressive bei einem Regelangebot von Beihilfe.


In dieser ethisch brisanten Frage gab es keinen «Fraktionszwang». Erstmals fand auch eine Orientierungsdebatte vor dem Gesetzgebungsverfahren statt.

Zu Beratung lagen den Abgeordneten vier fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe sowie ein Antrag vor. Neben dem Brand/Griese-Entwurf traten die Abgeordneten um Patrick Sensburg (CDU) für ein völliges Verbot der Beihilfe ein. Demgegenüber wollten Parlamentarier um Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke) allein die auf Gewinn angelegte Suizidbeihilfe verbieten, ansonsten aber günstige Rahmenbedingungen für die Beihilfe schaffen. Abgeordnete um Peter Hintze (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) wollten Ärzten die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich erlauben.

Brand nannte als Kernanliegen seiner Vorlage: «Hilfen ausbauen und den Missbrauch stoppen». Es gehe nicht nur um Verbot, sondern um Schutz vor gefährlichem Druck. Griese betonte, dass die Regelung nichts an der derzeitigen Situation der Palliativmedizin ändere. Sie wandte sich aber gegen die Sterbehilfe als ärztliche Regelleistung oder als frei verfügbares Angebot. Es solle sich niemand «dafür entschuldigen müssen, dass er noch leben will».

Hintze forderte hingegen, verantwortlich Ärzten müssten im «extremem Notfall» auch wiederholt Suizidbeihilfe leisten können. Der Staat dürfe nicht bevormunden. Um einen Scharlatan zu erwischen, würden «tausende verantwortliche Ärzte mit Strafe bedroht». Kern der Menschenwürde sei die Selbstbestimmung.

Künast betonte, es gehe um den Respekt vor der Freiheit des anderen, seinen eigenen Weg zu gehen. Auch Sitte sah keinen Grund für einen «Eingriff in die Souveränität» des Bürgers. Sterbehilfevereine wie der von Kusch seien schon jetzt streng reguliert. Sie warf den Verbotsvertreter vor, ihre religiöse und weltanschauliche Mindermeinung einem säkularen Staat aufzudrängen.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) wies diesen Vorwurf zurück. Es gehe um die «Verteidigung der Rechtschutzorientierung unserer Verfassung».

Sensburg betonte, «nicht durch die Hand, sondern an der Hand eines anderen soll der Mensch sterben». Die Herbeiführung des Todes sei keine Sterbebegleitung.

Am Nachmittag hat die katholische und evangelische Kirche eine Erklärung zur Entscheidung im Deutschen Bundestag veröffentlicht und gemeint, dass mit der heutigen Entscheidung "für ein Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe" zur Selbsttötung die Abgeordneten des Deutschen Bundestages "ein starkes Zeichen für den Lebensschutz" gesetzt haben. Wörtlich heißt es in einer Erklärung: "Das neue Gesetz schützt schwerkranke und ältere Menschen vor einem zunehmenden sozialen Druck, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden. Auch Ärzte und Pflegekräfte werden vor der Erwartungshaltung geschützt, im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung Suizidassistenz zu leisten."

(C) 2015 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


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Lesermeinungen

 mirjamvonabelin 12. November 2015 
 

Das denke ich auch

@Quirinusdecem
Wehe...
Wehe, wenn ich auf das (mein) Ende sehe.... Gott stehe mir bei!

Habe nämlich MS und werde täglich schwächer.


1
 
  10. November 2015 
 

@Alpenglühen: Haben Sie mich nicht verstanden oder wollen Sie mich nicht verstehen?

Zu Ihrem 1.): Das wollte ich nie implizieren. Läge mir völlig fern. Ich will nur darauf hinweisen, das beide Gutachten erstellt wurden, weil eine MdB zu drei Anträgen gefragt hat. Der vierte Entwurf war schlicht irrelevant. Es gibt einfach kein WD- Gutachten zum MdB Sensburg Entwurf. Ich sage nur, dass die Papiere des WD schlicht keine Aussagekraft bezüglich der Verfassungsgemäßtheit des Sensburg-Entwurfs haben.
Ad 2.) Völlig richtig! Wir sind einer Meinung! Es gab keine juristische Veranlassung, keinen Zwang, ein Thema, das seit mehr als 100 Jahren befriedet ist, auf den Tisch des Hauses zu legen.
Ad 3.) Sie haben offensichtlich nicht verstanden, was ich Ihnen zeigen wollte: Es bestehen sogar erhebliche, jahrzehntealte Bedenken in der juristischen Wissenschaft gegen den Sensburg-Entwurf. Diese Bedenken betreffen nur schlicht nicht die Punkte "Gesetzgebungskompetenz" oder die "Bestimmtheit" im juristischen Prüfschema von Verfassungsfragen.


0
 
 Alpenglühen 9. November 2015 

@Skepticael – Ihre Kommentare ziehen nicht, sondern sind Nebelkerzen!

1) Der Wissenschaftl. Dienst prüft!; hat aber, entgegen Ihrer indirekten Behauptung, gar keine Berechtigung der Zustimmung od. Ablehnung eines Entwurfes. Sich dem entsprechend auch nicht zu äußern, hat also gar nichts zu sagen. Zustimmung/Ablehnung obliegt allein dem Bundestag.
2) Es gab keine Vorgabe des BVerfG, daß überhaupt eine gesetzl. Regelung zu erfolgen hätte. Somit erübrigte sich die Prüfung des Antrags, alles beim alten zu belassen.
3) Die verfass.-rechtl. Bedenken bei 3 der Entwürfe wurden jeweils ausführlich dargelegt. Teilweise sogar im direkten Vergleich zu dem als 4. Entwurf vorliegenden Text der CDU-Abgeordneten Sensburg, Thomas Dörflinger u. Hubert Hüppe u. anhand dessen klarer u. eindeutiger Formulierungen. Daher war keine expliziete Begründung nötig, warum bei diesem Entwurf keine verfass.-rechtl. Bedenken bestehen.
Das erlassene Gesetz ist m.E. das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist. Ich empfehle noch Art. 52187.


1
 
 Autonomos 9. November 2015 
 

Schlimme Erklärung beider christlicher Kirchen

Zitat: "Auch Ärzte und Pflegekräfte werden vor der Erwartungshaltung geschützt, im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung Suizidassistenz zu leisten." - Und was ist mit den Verwandten und Erbberechtigten? Werden auch die vor sich selber geschützt? Auch die Katholische Kirche ist hier auf einem argumentativen Holzweg, wie er bei der evangelischen u.a. mit Käßmann ja schon zum Dauerzustand geworden ist.


5
 
  9. November 2015 
 

@Alpenglühen: (Teil 3) Vor Gericht und auf Hoher See

Im 51792 (auch dies habe ich auf Ihre Aufforderung hin gelesen)wird als Beleg der Verfassungskonformität eine Wortmeldung (in der FAZ) des Prof. Hillgruber angegeben. [Anmerkung: Auch hier interessant die Wortwahl der Pressemitteilung, die fälschlich einen Zusammenhang zwischen den Gutachten und sonstigen Bewertungen herstellt und so zu implizieren sucht, dass ein Gutachten die Verf.Konformität bestätige].
Dem gegenüber steht u.a. ein - in Buchform vorliegendes, umfängliches - Rechtsgutachten Prof. Saligers (Uni Tübingen) mit dem Titel "Selbstbestimmung bis zuletzt". Hier insbesondere ab Seite 139ff. .
Launiger zu lesen und leichter im Internet zu finden ist der - explizit polemische - Kommentar des Karlsruher Bundesrichters Fischer. Unter der Überschrift "Absurdes Spektakel um den Tod" greift er letztlich die selben (Schwach-)Punkte aller Regelungsversuche auf, die Prof. Saliger wissenschaftlich- nüchtern diskutiert.


0
 
 Autonomos 9. November 2015 
 

Der Teufel darf weiter ernten

Sterbehilfe, gleich in welcher Form, müßte geächtet und nicht, wie auch immer konditioniert, zugelassen werden, da sie den Menschen als Subjekt aufhebt und den dazu Beihilfe leistenden Subjekten zumutet, Ihr Subjektsein für dieAuslöschung eines anderen Subjekts zu gebrauchen, zu mißbrauchen. – Eine Schande, daß wieder einmal maßgeblich ‚Christdemokraten‘ an der Zerstörung eines unverzichtbaren und nicht nur christlich begründbaren Wertefundaments beteiligt waren. Vom roten und grünen Werterelativismus erwartet man ja schon gar nichts anderes mehr. – Die europäische Wertegemeinschaft – was für ein jämmerlicher Narrenhaufen überall und in allem.


4
 
  9. November 2015 
 

@Alpenglühen: (Teil 2) Erste Klarheit bringt also ...

... zunächst nur die Lektüre der beiden Gutachten selbst. Sie sind u.a. auf der Homepage der Abgeordneten Katja Keul verlinkt.
Dann stellt man schon auf dem Deckblättern fest, dass die Gutachter nur die drei Kompromißanträge und diese auch nur hinsichtlich zweier Kriterien untersuchen. Die Kriterien (Teilpunkte des umfangreicheren Prüfschemas in den Rechtswissenschaften für Verfassungsfragen) sind "Gesetzgebungskompetenz (des Bundes)?" und "Bestimmtheit (der Norm/ des Gesetzes)?". Bei den drei untersuchten Entwürfen gibt es jeweils in mindestens einer der beiden Kategorien Zweifel und damit könnten sie verfassungswidrig sein. Aber der Umkehrschluss, nämlich das ein Entwurf, der beide Kriterien erfüllt - was der Sensburg- Entwurf wohl tut, verfassungskonform ist, wäre falsch. Denn ein solcher Entwurf kann immer noch an anderen Stellen des Prüfschemas verfassungsrechtlich scheitern.

Ich kann nur vorschlagen, sich einmal die Gutachten selbst zu erschließen.


0
 
  9. November 2015 
 

@Alpenglühen: Fällt Ihnen denn nichts ...

... an der folgenden (oder ähnlichen) Formulierung auf (entnommen dem 51806, welchen Sie mich aufforderten zu lesen)?"... Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes [...], wonach drei der vier vorgelegten Gesetzesentwürfe [...] verfassungswidrig sind. Einzig gegen den Gesetzesentwurf Sensburg/Dörflinger erhebt der Wissenschaftliche Dienst keine Einwände ..."

Zu drei Entwürfen trifft der WD also eine Aussage, zum vierten erhebt er keinen Einwand. Das ist - vor allem, wenn man diese Sprachfigur häufiger liest - auffällig, denn sich zu etwas nicht zu äußern oder keinen Einwand zu erheben bedeutet nicht zwingend, ihm zuzustimmen.

Weiterhin nachgedacht: Wie kommt es eigentlich, dass sowohl die Parlamentarier um MdB Sensburg als auch die um MdB Keul (Antrag, keinerlei Gesetzesänderung vorzunehmen) die Gutachten als Zustimmung ihrer Position interpretieren? Gilt nicht auch für den Keul- Antrag, dass der WD keinen Einwand erhebt?


0
 
 Alpenglühen 8. November 2015 

@Skepticael – Was soll die Verdreherei?

Lesen Sie die Artikel Nr. 51792 und 51806.
Entgegen Ihrer Behauptung, daß der Gesetzentwurf der CDU-Abgeordneten Prof. Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und Hubert Hüppe direkt ein Fall für’s Verfassungsgericht wäre, ist dt. zu lesen, daß es gegen diesen Vorschlag, und zwar nur gegen diesen! Vorschlag, ausdrücklich gerade k e i n e ! verfassungsrechtlichen Bedenken gab. Zu allen anderen drei Vorschlägen wurde ausführlich geschrieben, warum der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages sie als verfassungswidrig erachtet.
Wenn Sie also behaupten, das es gegen alle vier Vorschläge rechtliche Bedenken gegeben hätte, dann ist das - grob ausgedrückt – eine Lüge. Handelt es sich um Ihre eigenen Bedenken, dann drücken Sie das auch so aus und schieben die nicht jemand anderem unter.


5
 
 leibniz 8. November 2015 
 

Liebe Alphabeta, ich bin Ethiklehrerin an einer Altenpflegeschule und kann im Gegensatz zu unseren verehrten Politikern sehr wohl die verschiedenen Formen von Euthanasie unterscheiden. In der Praxis wird sich der assistierte Suizid nicht von der aktiven Euthanasie unterscheiden. Bei welcher Umfrage hat sich denn die Bevölkerung für die Beihilfe beim Selbstmord ausgesprochen? Was genau würde da gefragt? Heute werden alte Leute schon nicht mehr behandelt. Ich weiß das aus Erfahrung. Gegen die Ursachen des Rufes nach Euthanasie, die Missstände in der Pflege usw. wird nichts getan. Warum?


8
 
 catolica 8. November 2015 
 

Mich haut es auch vom Sockel, dass die

katholische Kirche das hier abgesegnet hat....ich kann mir immer nur wieder die Augen reiben, wie verzahnt doch unsere Bischöfe mit der Politik sind und wie sehr sie bereits dem Zeitgeist ergeben sind. Und welche Antwort haben sie eigentlich für die treuen Katholiken, die gerade nicht zeitgeisthörig sind und dem Leben zugetan?


6
 
 leibniz 8. November 2015 
 

Stimmt! Frau Künstler hat viel erreicht!

Ja, Frau Künast, Sie können stolz sein. 80Prozent der Abtreibungen geschehen,weil die Schwangere von ihrer Umgebung unter Druck gesetzt wird. Vom Staat gibt es keine Hilfe. Jetzt werden viele "freiwillig gezwungen " aus dem Leben scheiden. Ist ja auch kein Wunder bei der "Großartigkeit" der Pflege in unserem Land.Und ebenso wie sich kaum jemand für die Ursachen der Abtreibungen interessiert hat, so interessiert sich auch keiner für die Ursachen des Rufes nach dem assistierten Tod. Nicht wir,Frau Künast drängen anderen unsere Weltanschauung auf, sondern Sie offenbaren eine unglaubliche Menschenverachtung. In Wahrheit geht es hier ums Geld. Es ist eben billiger als die Palliativmedizin jemandem ein Pulver zu geben, damit er friedlich einschläft.


7
 
 Waldi 7. November 2015 
 

Dass in einem...

von weitgehend atheistischen Politikern regierter Staat die straflose Sterbehilfe durchgedrückt wurde, ist nicht verwunderlich. Aber dass auch die kath. und ev. Kirche diese Entscheidung gut heißt, haut mich vom Sockel! Das zeigt, dass wir in den Kirchen zunehmend mehr Politiker und kaum Seelsorger mehr haben!


9
 
  7. November 2015 
 

@benedetto05

Es gab bei allen vier Entwürfen juristische Bedenken. Beim jetztigen Gesetz ist der juristische Dreh- und Angelpunkt der Begriff "geschäftsmäßig". Gegner des Gesetzes befürchten, dass damit auch Ärzte, die man gar nicht treffen will, getroffen werden könnten. Diese Befürchtung geht auf die Rechtspraxis/ Rechtssprechung des Begriffs zurück.
Verfassungsrechtliche Bedenken liegen - anders als beim Sensburg Vorschlag - nur mittelbar/ im Instanzengang vor. Denn der Sensburg Vorschlag war ein unmittelbarer Fall für das Verfassungsgericht.


1
 
 Erzkatholisch 7. November 2015 

ev. Pfarrer Hintze fordert Suizidbeihilfe

Ist Herr Hintze eigentlich noch Christ?


8
 
 beertje 6. November 2015 
 

Glaube!

Da hilft nur tätiger Glaube und Liebe - zu Alten, Kranken und Schwachen. Wir sollten uns alle mehr lieben, verstehen und einander zuhören.
Liebe fehlt in unserem Land! Der Ego-Trip muß endlich mal ein Ende haben!


9
 
 alphabeta 6. November 2015 
 

Wir leben in einem säkularen, demokratischen Staat

Trotzdem hat sich heute der Bundestag ENTGEGEN der Meinung der deutschen Wählerschaft für eine Verschärfung der Rechtslage und ein Verbot der organisierten Beihilfe entschlossen. Das ist mit Sicherheit u.a. der diesmal entschiedenen Einigkeit der kirchlichen Stimmen zu verdanken.
Es geht hier nicht um eine moralische Bewertung, sondern um Strafbarkeit. Im Übrigen sind Formen von passiver und indirekter Sterbehilfe auch gemäß Katechismus zulässig. Man kann das nicht alles über eine Kamm scheren!


8
 
  6. November 2015 
 

ich stelle auch hier die Frage

Warum soll eine Gesellschaft die in ihrer überwiegender Mehrheit nicht christlich ist ,(christlich ist bnur der der glaubt und praktiziert), christliche Moralvorstellungen als verpflichtend sehen ud man komme mir nicht mit dem Zauberwrt "Naturrecht" daß wäre nur dann gegeben wenn es über dieses einen vertbindlichen Gesellschaftlichen Konsens gebe , und wenn jetzt die frommen Gemüter jetzt sagen "aber das hat ja der hl. Vater im Bundestag gefordert" sag ich gleich der hl. Vater ist nach der heutigen Gesellschaftlichen aufassung eine Autorität für Katholiken, die praktizieren, aber nicht mehr
die christliche Moral hat keine Chance in einer postchristlichen Gesellschaft


4
 
 JuergenPb 6. November 2015 

Unerklärlich

Die Ausführung in der gemeinsamen Erklärung von DBK, ZdK, EKD und der Synode der EKD kann ich nicht nachvollziehen.
http://www.dbk.de/presse/details/?presseid=2957&cHash=5f019e2157ce7ad885f61a8299d0158b


5
 
 athanasius1957 6. November 2015 
 

Lernen Sie Geschichte!!!!

Dieser grantige Zuruf Dr. Kreiskys an einen Journalisten ist mehr als angebracht bei der geistigen "Verblödung"und vor allem moralischen "Ausblendung" der Euthanasie insbesondere in Deutschland und Österreich.
Ich sende Ihnen gerne jenen Cartoon von Deix aus der "Kronenzeitung" und ersuche Sie, diesen Ihrer Leserschaft zur Verfügung stellen. Dieser bezieht sich insbesondere auf die "liebe" Familie und deren Verhalten zum alten Menschen.


7
 
 idefix_DEL 6. November 2015 
 

Der Titel des Artikels ist irreführend

Der Bundestag hat nicht "Sterbehilfe erlaubt", sondern die "geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid" verboten. Das ist eine Verschärfung, weil bisher die Beihilfe zum Suizid (anders als in Österreich) nicht strafbar war. Es fand also in Wahrheit keine Liberalisierung, sondern eine Verschärfung der Sterbehilfe statt.
Richtig ist, dass die nichtgeschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid straffrei bleibt, das war sie aber schon bisher. Die Tötung auf Verlangen (also jemand tötet selbst eine andere Person auf deren Wunsch und hilft ihr nicht nur beim Suizid) war bisher verboten und bleibt das auch.


7
 
 CkH 6. November 2015 
 

Künast

hat in Ihrer Rede an die anwesenden Frauen appeliert, an die Diskussionen zur Regelung des "Schwangerschaftsabbruchs" zu denken und was damit erreicht wurde...Hätte die mal drauf gehört, denn auch damals waren es immer Argumente der Extreme..die arme vergewaltigte Schwangere, der man es nicht zumuten kann..und heute...der totkranke, der selbstbestimmt aus dem Leben scheiden soll...in 20 Jahren wirds dann wohl auch Sterbekliniken geben wo genau so "ergebnisoffen" beraten werden wird wie bei Planned Parenthood..


10
 
 ASchell 6. November 2015 
 

Überschrift falsch

Die Überschrift ist falsch. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und bleibt es auch (§ 216 StGB, Tötung auf Verlangen). In der heutigen Abstimmung ging es um den ärztlich assisierten Suizid, nicht um aktive Sterbehilfe, wie zahlreiche Parlamentarier während der Debatte auch betonten.


5
 
 Haifisch 6. November 2015 

O weh, Oma und Opa,

wenn die Kinder und Enkel erben wollen ohne daß zu viel für die Pflege "verschleudert" wird, dann wird das Mitleid mit den Großeltern groß. Dann "gönnt" man ihnen einen "humanen" Tod.


23
 
 tünnes 6. November 2015 
 

Der Damm hat Risse und die werden immer größer werden.


21
 
 Florian75 6. November 2015 
 

Armes Deutschland

War mal wieder zu erwarten. Eigentlich nur traurig.Gott sei uns armen Sündern gnädig. Heilige Maria Mutter Gottes, bitte für uns Sünder, jetzt und in der Stunde unseres Todes. Amen


20
 
 Quirinusdecem 6. November 2015 
 

Wehe...

Wehe, wenn ich auf das (mein) Ende sehe.... Gott stehe mir bei!


22
 

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