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CDL fordert dringend ein "legislatives Schutzkonzept" bei Sterbehilfe

18. Juni 2020 in Prolife, keine Lesermeinung
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Ausgerechnet die Sterbehilfe-Organisation des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch, der vor Jahren in die Schlagzeilen geriet, half jetzt zum ersten Mal in Deutschland einem 90jährigen beim Suizid.


Berlin (kath.net/CDL)  Der "Verein Sterbehilfe" des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch hat in einer Pressemeldung mitgeteilt, erstmals in einem Pflegeheim in Norddeutschland einem Heimbewohner beim Suizid assistiert zu haben. Nun fordert der Verein die Betreibergesellschaften von Senioren- und Pflegeheimen in Deutschland auf, das "Grundrecht auf Suizid" und die Gelegenheit zur Beihilfe in den Hausordnungen ihrer Einrichtungen festzuschreiben.

 

Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nimmt hierzu deren Pressesprecherin, Susanne Wenzel, Stellung:

 

"Leider war zu erwarten, dass nicht lange nach dem bedauerlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 einer der professionellen Sterbehilfevereine seine "Dienstleistung" auch in einem Pflegeheim anbieten würde.


 

Ausgerechnet die Sterbehilfe-Organisation des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch, der vor Jahren in die Schlagzeilen geriet, als er mit einem sogenannten "Selbsttötungsmaschine" durch Hamburgs Altenheime zog, half jetzt zum ersten Mal in Deutschland einem 90jährigen, in einem Altenheim lebenden Mann, beim Suizid.

 

Dass der Verein nun fordert, die Betreiber von Pflege- und Seniorenwohnheimen sollten in ihren Häusern die Gelegenheit zur Beihilfe betonen, in dem sie dies ausdrücklich in ihren Hausordnungen erwähnen, hat doch ein Geschmäckle. Soll damit etwa schon ein künftiges Geschäftsfeld vorbereitet werden?

 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil an mehreren Stellen festgestellt, dass das Recht auf Suizid auch die Freiheit einschließt, bei Dritten Hilfe zu suchen, gleichwohl leite sich aber kein Anspruch gegenüber Dritten zur Suizidbeihilfe ab. In dem letzten Satz der Urteilsbegründung schreibt das Gericht ausdrücklich fest: "All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidbeihilfe nicht geben darf."

 

Das Gericht billigt dem Staat hingegen zu, dass er einer Entwicklung entgegensteuern darf, "welche die Entstehung sozialer Pression befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen". Diese Feststellung ist vor allem vor dem Hintergrund des steigenden Kostendrucks und von Versorgungslücken - Stichwort: Pflegenotstand - in unserem Gesundheits- und Pflegesystem von Bedeutung.

 

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bereitet auf der Grundlage des Urteils derzeit eine gesetzliche Neuregelung der Suizidbeihilfe vor, die er laut Pressemeldungen als "legislatives Schutzkonzept" versteht. Hierzu gehört aus Sicht der CDL zwingend auch die Festschreibung des Gewissensvorbehaltes nicht nur für Ärzte, medizinisches Personal und Apotheker, sondern auch für Betreibergesellschaften von Gesundheitseinrichtungen, wie Pflege- und Seniorenheimen.

 

Corona hat gezeigt, wie wichtig es den Mitarbeitern der Pflegeeinrichtungen ist, ihren Bewohnern den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Das schafft das nötige Vertrauen, sodass ein alter Mensch beruhigt den Rest seines Lebens in einer Pflegeeinrichtung verbringen kann."

Foto: Symbolbild (c) Pixabay


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