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Absoluter Lebensschutz als Folge der Menschenwürde

21. Jänner 2014 in Kommentar, 8 Lesermeinungen
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Bundesgesundheitsminister Gröhe hat davor gewarnt, dass eine einmal erlaubte Sterbehilfe die Tür zu weiteren Tötungen öffnen kann. Ein Gastkommentar von Dr. Stefan Kirchner


Frankfurt (kath.net) Der deutsche Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat sich gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen“ für ein grundsätzliches Verbot der Sterbehilfe ausgesprochen.

Bereits nach geltendem Recht ist die Tötung auf Verlangen strafbar. § 216 Absatz 1 des Strafgesetzbuches bestimmt, dass selbst wenn jemand “jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden [ist, die zwingende Rechtsfolge in einer] Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren” besteht. Selbst die Sterbehilfe unter Angehörigen und nahen Freunden wird von der Rechtsordnung als negativ empfunden und entsprechend als Straftat bewertet. Der Unwert, der dieser Tat per se innewohnt führt dazu, dass auf jeden Fall eine Freiheitsstrafe zu folgen hat. Dies ist logische Konsequenz des im Grundgesetz verankerten absoluten Lebensschutzes. Bei der Sterbehilfe geht es aber, zumindest dem ersten Anschein nach, um weniger als den ausdrücklichen Wunsch, von einer anderen Person getötet zu werden, sondern vielmehr um den Wunsch nach Hilfe bei der Selbsttötung. Hiermit aber wird der erste Schritt auf einen sehr abschüssigen und gefährlichen Weg getan, an dessen Ende eine Rückkehr zu Ideen wie dem vom “lebensunwerten Leben” stehen kann.


Nun wird seitens der Befürworter der Sterbehilfe immer wieder auf den Wunsch verwiesen, Schmerz und Leiden zu vermeiden. Dies mag zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar sein, ein Recht auf Nicht-Leiden ergibt sich aber aus der deutschen Rechtsordnung nicht. Es gibt ein Recht auf Pflege und menschenwürdige Behandlung. Dazu kann auch das Recht auf schmerzlindernde Medikamente zählen. All dies vermag Leiden jedoch nur zu reduzieren, nie aber gänzlich zu beseitigen. Aus der Menschenwürde folgt gerade kein Recht, das eigene Leben zu beenden. In einer säkularen, hedonistisch geprägten Gesellschaft mag dies grausam klingen, das Menschenbild, welches dem Grundgesetz zugrunde liegt, ist jedoch ein anderes. Dem Grundgesetz sowie dem juristischen Konzept der Menschenwürde liegt – glücklicherweise – noch ein Menschenbild zugrunde, welches den Menschen in seiner Gesamtheit ernst nimmt und in allen Lebensphasen schützt. Diese ganzheitliche Sicht erklärt auch den besonderen Schutz der Familie durch das Grundgesetz, nimmt dieses doch nicht nur den einzelnen Menschen sondern die Familie als fundamentale innergesellschaftliche Organisationsform menschlichen Zusammenlebens in den Blick. Dieses ganzheitliche Menschenbild führt dazu, dass menschliches Leiden und Sterben ebenfalls ernst- aber auch angenommen werden kann.

Der Ruf nach einem deutlicheren Verbot der Sterbehilfe wird oft kritisiert, da Patienten gezwungen würden, zu leiden. Eine derartige Kritik, so nachvollziehbar sie aus Sicht des Einzelnen sein mag, übersieht aber nicht nur, dass Leiden Teil des Lebens und gerade nicht sinnlos ist, selbst wenn sich uns der Sinn jetzt (noch) nicht erschließt. Dies hat der selige Papst Johannes Paul II im apostolischen Schreiben “Salvifici doloris” deutlich dargestellt. Die Abwertung eines konkreten menschlichen Lebens wegen des Leidens führt aber auch dazu, dass der Wert menschlichen Lebens per se geringeschätzt wird. Bundesgesundheitsminister Gröhe hat davor gewarnt, dass eine einmal erlaubte Sterbehilfe die Tür zu weiteren Tötungen öffnen kann: “Man beschwört erst den autonomen Willen des Erwachsenen, geht weiter über Kinder und geistig Behinderte und endet schließlich beim mutmaßlichen Willen, also bei der Prognose, ob der Betroffene, wenn er sich Gedanken gemacht hätte, sich für eine aktive Tötungshandlung entschieden hätte. Davon ist schnell die Wertschätzung für das Leben in der Gesellschaft insgesamt betroffen”, (zitiert nach der „Frankfurter Allgemeinen“ )

In den Niederlanden ist es bereits heute gängige Praxis, dass es in Fällen der Tötung schwerstkranker Kinder nicht einmal mehr zu einer Strafverfolgung kommt, wenn die Vorgaben des Groningen Protokolls (welches keinerlei rechtlichen Status hat!) eingehalten worden sind. Wenn aber jedem bekannt ist, dass es in bestimmten Fällen möglich ist, einen kranken oder behinderten Menschen zu töten, ohne, dass dies rechtliche Konsequenzen für den Täter hat, so ist die Schwelle zur Einschätzung, dass manches menschliche Leben nicht lebenswert sei, überschritten. Derartiges ist bereits nach geltendem Recht verboten. Eine straflose Tötung unschuldiger Menschen ist im deutschen Recht nicht möglich und kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch nicht im Wege einer Gesetzesänderung eingeführt werden.

In der aktuellen Diskussion sollte daher nicht vergessen werden, welches Menschenbild dem Grundgesetz zugrunde liegt. Der Respekt für jedes menschliche Leben verlangt ein klares Eintreten für den Schutz jeden menschlichen Lebens. Leben behält auch im Leiden seinen Wert und Leidende sollten immer die Unterstützung erhalten, derer sie bedürfen, um ihr Leben leben zu können. Ein Ende des Lebens zur Beendigung von Leiden aber ist unvereinbar mit dem grundsätzlichen Verständnis der menschlichen Natur, welches dem Grundgesetz zugrunde liegt.

Rechtsanwalt Assoc. Prof. Dr. Stefan Kirchner, MJI, lehrt Biorecht und Menschenrechte an der Universität Lapplands in Rovaniemi, Finnland


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Lesermeinungen

 nobermarsch 22. Jänner 2014 
 

ist wahrscheinlich zu spaet

Gestern las ich im Internet von 360tausend aerztlichen Zwischenfaellen pro Jahr....
Von vielen tausenden Fehlern...und 19000Toten pro Jahr. Irgendeine Bezeichnungbraucht ja alles, wenn es nicht pauschal abgerechnet wird.


0
 
 Nazianz 21. Jänner 2014 
 

@alle: :-)
die Begriffe aktiv, passiv und indirekt sind keineswegs nur gut für eine "akademische Reflexion"! Die Situation ist die, das ein Mensch im Krankenhaus meistens (nicht immer) "erwartet" verstirbt. Man sieht den Tod in den allermeisten Fällen kommen. Eine passive Sterbehilfe, also das bewusste unterlassen von medizinischen (!) Maßnahmen, ist hier unter Umständen notwendig, damit ein Mensch in Würde sterben kann. Indirekte Sterbehilfe beinhaltet eine Symptomkontrolle, bei der man in-kauf nimmt das hierbei unter Umständen eine Lebensverkürzung eintritt (Bsp. Überdosierung einer Schmerzmedikation). Dies muss immer eine sehr (!) bewusste Entscheidung sein, da man u.U. stark an die Grenze der aktiven Sterbehilfe herangeht. Ich denke aktive Sterbehilfe ist klar (aktive Tötung mit dem Ziel ein Leiden zu beenden).
@Pamir: das wäre passiv (Unterlassen), obwohl das Beispiel an sich nicht ganz so gut passt.


0
 
 Kant 21. Jänner 2014 

Sterbehilfe (ungleich) Tötung auf Wunsch (gleich) Tötung lebensunwerten Lebens

In diesem Artikel zeigen sich die zwei Gründe, warum die Diskussion um das Thema „Sterbehilfe“ so kompliziert ist:
1. weil schon der Begriff „Sterbehilfe“ mißverständlich ist! Der Streit geht nämlich nicht um die Frage „Hilfe beim Sterben“ – die sollte selbstverständlich sein –, sondern um die Frage, ob die Hilfe beim Sterben auch „Tötung auf Wunsch“ miteinschließen darf. Und diese Frage ist doch wohl zu Recht sehr umstritten.
2. weil man Tötung auf Wunsch und Selbsttötung auf die gleiche Ebene zu ziehen versucht. Wenn Selbsttötung nicht bestraft wird, akzeptiert die Gesellschaft, daß es Menschen gibt, die ihr Leben für nicht mehr lebenswert halten. Und das sollten wir in einer freien Gesellschaft aktzeptieren. Deshalb wird Selbsttötung richtigerweise nicht mehr bestraft. Wenn aber Tötung auf Wunsch nicht bestraft wird, akzeptiert sie, daß das getötete Leben tatsächlich lebensunwert war. Und damit gerät sie auf die „schiefe Bahn“. Und deshalb sollte sie hier weiter auf Strafe bestehen.


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 girsberg74 21. Jänner 2014 
 

Weg mit dem Wort „Sterbehilfe“!

Dieses Wort mag mit den verschiedenen Unterscheidungen „aktiv“, „passiv“, „indirekt“ für akademische Reflexionen nützlich sein, im alltäglichen Sprachgebrauch, wo mehr geredet als gedacht wird, ist dieses Wort insofern schädlich, als es Verwirrung stiftet.

Wenn jemand für „passive“ Sterbehilfe eintritt – gemäß gegebener Definitionen zum Thema – und damit eigentlich nur meint, dass eine kurative Behandlung unterlassen wird, weil sie ärztlich nicht angezeigt ist, dagegen aber auf palliative Maßnahmen setzt, so kann es schnell passieren, dass das als Zustimmung zu Tötungen verstanden wird.

Unpoetisch, doch begrifflich klar, sind „Tötung auf Verlangen“ und „Beihilfe zu Selbsttötung“, Erstere durch das Strafrecht bedroht, Letztere ist zur Zeit in der Diskussion und zwar so, dass „organisierte Beihilfe“ unter das Strafrecht fallen soll. (Die Unterscheidung „organisiert versus individuell“ kann unterlaufen werden und ein Gesetz leicht zum Gespött werden lassen.)


2
 
 Maxim 21. Jänner 2014 
 

passiv-aktiv?

Es wird ständig um die Begriffe aktiv oder passiv rumdiskutiert! Was bedeutet denn eigentlich passiv? Ich möchte keine Abhandlung darüber schreiben, da es schon so viele Bücher und Artikel darüber gibt, dass man schon Bibliotheken füllen könnte. Ich möchte nur ein Beispiel zum Überlegen anführen.
Sie wohnen in der 8. Etage. Ihre Tochter oder Ihr Sohn sagt:“ Ich mach jetzt endgültig Schluss. Mir reicht es“ und geht dann auf den Balkon, um runter zuspringen. Wenn Sie dann mit rausgehen (oder auch nicht) und zuschauen , dann ist dies juristisch "Unterlassen" und als solche strafbar. War das nun aktive oder passive Hilfe? Wissen wir, warum in Europa jährlich über 50000 junge Leute Selbstmord machen?


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 Maxim 21. Jänner 2014 
 

was ist passiv, was aktiv?


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 bücherwurm 21. Jänner 2014 

@Dominique:

Hier geht es ausschließlich um die Diskussion einer Möglichkeit zur AKTIVEN Sterbehilfe. Passive Sterbehilfe ist ethisch kein so großes Problem.


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 dominique 21. Jänner 2014 
 

Aktive und passive Sterbehilfe

Vielleicht sollte man den Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe genau herausarbeiten. Aktive S. scheint auf einer Ebene mit Abtreibung zu liegen (= durch gezielte Handlungen einen Tod herbeiführen, der ganz bewusst dem natürlichen Tod zuvorkommt, diesen missachtet).
Die Zeitspannen können so weit auseinander liegen, dass die aktive S. schon in den Bereich Beihilfe zur Selbsttötung gerät.
Passive Sterbehilfe ist der Verzicht auf gezielte Maßnahmen, die das Leben voraussichtlich über den natürlichen Tod hinaus verlängern, aber keine kurative Therapie mehr verfolgen.
Ich glaube, die meisten Menschen wünschen irgendwie den Verzicht auf derartige Maßnahmen. Wobei die Beurteilung nicht einfach ist. Passive S. würde vielleicht näher an die palliative Versorgung des Todkranken rücken.


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