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Maskenirrsinn im Bistum Rottenburg-Stuttgart

6. November 2020 in Deutschland, 97 Lesermeinungen
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Auch Personen, die durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist, dürfen nicht an Gottesdiensten teilnehmen. In anderen Bistümern ist dies erlaubt


Rottenburg-Stuttgart (kath.net/jg)

Die Diözese Rottenburg-Stuttgart lässt keine Ausnahmen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Teilnehmer an Gottesdiensten zu. Auch Personen, die ein ärztliches Attest vorweisen können, das sie von dieser Pflicht aus gesundheitlichen Gründen befreit, dürfen die Kirche nicht betreten, wenn sie keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

In der derzeit geltenden Fassung der Regelungen des Bistums für die Feier der Eucharistie, von Wort-Gottes-Feiern und anderen Gottesdiensten während der Covid-19-Pandemie wird in Punkt 14 festgelegt: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Gottesdienstbesucher ab 6 Jahren ist Pflicht. Dies gilt für den gesamten Verlauf des Gottesdienstes.“ Die Regelung ist auf der Internetseite des Bistums abrufbar.

Der diözesane Mesnerverband hat zwei Dokumente veröffentlicht, welche diese Vorschrift hinsichtlich Personen konkretisieren, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.


Das Piktogramm „Vielen Dank für das Tragen des Mund-Nasen–Schutzes“ enthält ein Plakat, das offenbar für Kircheneingänge gedacht ist. Es zeigt im oberen Teil ein Piktogramm einer Person mit Mund-Nasen-Bedeckung. Darunter wird darauf hingewiesen, dass Gottesdienstbesucher, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, die Kirche nicht betreten dürfen. Im letzten Absatz wird deutlich, dass dies auch für Personen gilt, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. „Der Schutz der Gesundheit all unserer Gottesdienstbesucher/innen, unserer Ehrenamtlichen und aller im Dienste der Kirche tätigen (sic!) hat für uns die höchste Priorität. Aus diesem Grund bitten wir Sie um Verständnis, dass wir von dieser Pflicht auch dann keine Ausnahme machen können, wenn es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen“, heißt es wörtlich.

In einem Merkblatt, welches ebenfalls auf der Seite des Mesnerverbandes abrufbar ist, wird Schritt für Schritt erklärt, wie die Ordner mit Personen umzugehen haben, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Diese seien auf die Verpflichtung hinzuweisen. Ihnen sei klar zu machen, dass sie andernfalls die Kirche nicht betreten dürfen. Dieses Verbot sei unter Berufung auf die geltenden Bestimmungen und das Hausrecht durchzusetzen, notfalls mit Hilfe der Polizei.

In den dazu gehörenden Anmerkungen ist zu lesen, dass die Bestimmung auch für Gottesdienstbesucher gilt, die während des Gottesdienstes die Maske abnehmen und nicht mehr aufsetzen. Auch hier findet sich die Bestimmung, dass die Maskenpflicht ausnahmslos für alle Personen gilt, die älter als sechs Jahre sind. Die Verfasser berufen sich auf die bischöflichen Bestimmungen. Wörtlich heißt es: „Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können und ein Attest vorlegen, dürfen trotzdem nicht ohne Maske am Gottesdienst teilnehmen. Die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes besteht auch weiterhin aufgrund der Bischöflichen Anordnung für die Feier der Eucharistie, von Wort-Gottes-Feiern und anderen Gottesdiensten während der Corona-Pandemie bzw. des Hausrechts.“

Im benachbarten Erzbistum Freiburg beispielsweise werden ärztliche Atteste, die von der Maskenpflicht befreien, anerkannt. Gleiches gilt für die Erzdiözese München und Freising. Das Erzbistum Köln schreibt Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, das Tragen eines Gesichtsvisiers vor. In den Bestimmungen der österreichischen Bischofskonferenz wird ein ärztliches Attest als legitimer Grund für eine Ausnahme von der Maskenpflicht gesehen.

 

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