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| ![]() Schweiz: Häftling beantragt assistierten Selbstmord27. Jänner 2020 in Schweiz, 3 Lesermeinungen Es sei nur natürlich, lieber Selbstmord zu begehen als im Gefängnis lebendig begraben zu sein, sagt der Häftling, der wegen Vergewaltigungen von Mädchen und Frauen verurteilt wurde. Bern (kath.net/lifesitenews/jg) Vogt ist wegen Vergewaltigung von Mädchen und Frauen im Alter von zehn bis 56 Jahren verurteilt und seit 1996 im Gefängnis. Nach Ansicht der Behörden kommt eine Entlassung nicht in Betracht, da er immer noch eine Gefahr darstelle. 2018 kontaktierte Vogt die Sterbehilfeorganisation Exit. Er wolle wie jeder andere die Möglichkeit in Anspruch nehmen, assistierten Selbstmord zu begehen, argumentierte er. Es sei nur natürlich, lieber Selbstmord zu begehen als im Gefängnis lebendig begraben zu sein, gab er in einem Brief an die Nachrichtenagentur AFP an. Das Schweizer Recht untersagt allerdings assistierten Selbstmord aus selbstsüchtigen Motiven. Die Behörden ersuchten das Schweizerische Kompetenzzentrum für Justizvollzug (SKJV) um eine Expertise. Dieses veröffentlichte im Oktober 2019 eine Stellungnahme, in welcher es die Möglichkeit des assistierten Suizids für Strafgefangene grundsätzlich befürwortete. Der Gefangene müsse allerdings von einer körperlichen oder seelischen Erkrankung betroffen sein, die unerträgliches Leiden verursache. Das SKJV erwartet eine Zunahme von Anfragen für assistierten Suizid, da in den Gefängnissen immer mehr ältere Häftlinge einsitzen. Im Fall Peter Vogt müssten nun die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihm den assistierten Selbstmord genehmigen, sagte Barbara Rohner von der SKJV. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuEuthanasie
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