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OLG München erlässt einstweilige Verfügung gegen Facebook

23. Juli 2018 in Deutschland, 3 Lesermeinungen
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Ein Facebook-User hatte ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán gepostet und wurde daraufhin für 30 Tage gesperrt. Mit einer Anwaltskanzlei ist er jetzt gerichtlich gegen Facebook vorgegangen.


Regensburg-München (kath.net/pm)
Die Rechtsanwaltskanzlei REPGOW, die bereits über 150 Opfer von Facebook-Zensur vertritt, hat beim Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erstritten. „Die Begründung des OLG verweist den Mythos vom ´virtuellen Hausrecht` endgültig in das Reich der Fabel“, so Kanzleiinhaber Christian Stahl in einer Aussendung am Freitag. Was ist passiert? Ein Mandant der Kanzlei REPGOW hatte bei Facebook ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán gepostet: "Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte."


Facebook hatte den Nutzer daraufhin für 30 Tage gesperrt, den Beitrag gelöscht und sich zur Begründung darauf berufen, dass der Beitrag Personen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder Rasse angreifen würde. Das Landgericht München I hatte den dagegen gerichteten Eilantrag noch aus formalen Gründen abweisen wollen, doch das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18) wurde sehr deutlich: "Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten Textbeitrages hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten" unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. […] Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).“

Damit stellt sich das OLG München insbesondere gegen das OLG Karlsruhe, das noch vor ein paar Monaten die Gemeinschaftsstandards für AGB-konform hielt. Das OLG München sieht dagegen aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte Facebook in der Pflicht, rechtmäßige Beiträge zuzulassen: „Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf.“ Letztlich kommt das OLG München dann zu dem Schluss, dass die Äußerungen Orbáns auch nach den Gemeinschaftsstandards keine „Hassrede“ sind, und es damit an jeder Rechtsgrundlage für eine Sperrung fehlt.

REPGOW-Anwalt Christian Stahl erklärt dazu: „Die Entscheidung fügt sich nahtlos in eine ganze Serie einstweiliger Verfügungen ein, die wir in den letzten Monaten gegen Facebook erstreiten konnten. Damit errichtet die Justiz ein Bollwerk gegen die Zensurbestrebungen im Internet und hält das Recht der Meinungsfreiheit hoch.“


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