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| ![]() OLG München erlässt einstweilige Verfügung gegen Facebook23. Juli 2018 in Deutschland, 3 Lesermeinungen Ein Facebook-User hatte ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán gepostet und wurde daraufhin für 30 Tage gesperrt. Mit einer Anwaltskanzlei ist er jetzt gerichtlich gegen Facebook vorgegangen. Regensburg-München (kath.net/pm) Facebook hatte den Nutzer daraufhin für 30 Tage gesperrt, den Beitrag gelöscht und sich zur Begründung darauf berufen, dass der Beitrag Personen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder Rasse angreifen würde. Das Landgericht München I hatte den dagegen gerichteten Eilantrag noch aus formalen Gründen abweisen wollen, doch das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18) wurde sehr deutlich: "Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten Textbeitrages hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer Erklärung der Rechte und Pflichten" unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. [ ] Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit stellt sich das OLG München insbesondere gegen das OLG Karlsruhe, das noch vor ein paar Monaten die Gemeinschaftsstandards für AGB-konform hielt. Das OLG München sieht dagegen aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte Facebook in der Pflicht, rechtmäßige Beiträge zuzulassen: Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf. Letztlich kommt das OLG München dann zu dem Schluss, dass die Äußerungen Orbáns auch nach den Gemeinschaftsstandards keine Hassrede sind, und es damit an jeder Rechtsgrundlage für eine Sperrung fehlt. REPGOW-Anwalt Christian Stahl erklärt dazu: Die Entscheidung fügt sich nahtlos in eine ganze Serie einstweiliger Verfügungen ein, die wir in den letzten Monaten gegen Facebook erstreiten konnten. Damit errichtet die Justiz ein Bollwerk gegen die Zensurbestrebungen im Internet und hält das Recht der Meinungsfreiheit hoch. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuInternet
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