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| ![]() Justizklage gegen belgischen Priester wegen Beichtgeheimnis15. November 2017 in Aktuelles, 20 Lesermeinungen Ein Mann telefonierte vor seinem Selbstmord noch mit einem Priester. Nun steht der Priester vor Gericht: Hätte er das Berufsgeheimnis brechen sollen? Brügge (kath.net) Ein schon länger unter Depressionen leidender Belgier nahm sich 2015 das Leben. Vorher hatte er noch mit einem Priester telefoniert und mit ihm Textnachrichten ausgetauscht. Dies entdeckte die Witwe nach dem Tod ihres Mannes und reichte Klage gegen den Priester aus Brügge ein. Das berichten der Bayrische Rundfunk und weitere Medien anhand der flämischen Zeitung Het Nieuwsblad. Heute muss sich der Priester vor einem Untersuchungsgericht dazu verantworten. Die Witwe wirft dem Priester Untätigkeit vor, er habe von den Selbstmordplänen gewusst und sogar die Adresse des Mannes gekannt, trotzdem habe er nicht einmal den Rettungsdienst informiert. Der Priester wiederum beruft sich auf das Berufsgeheimnis. Er sagt, dass er alles getan habe, den Mann zu überzeugen, keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Das Thema könnte weitreichende Folgen haben, erläutert Rik Torfs, Professor für Kirchenrecht an der Katholischen Universität in Löwen. Das Beichtgeheimnis ist absolut, sagt er nach Angaben des Grenzechos auf Radio 1. Ein Priester, der das Beichtgeheimnis bricht, wird im kirchlichen Recht mit einer der härtesten Strafen belegt: der Exkommunikation. Das bedeutet, dass er sein Amt nicht weiter ausüben und auch kein Sakrament mehr empfangen darf. Außerdem sei der Mann offenbar entschlossen gewesen, er hätte sich dem Priester nicht anvertraut, wenn dieser nicht dem Beichtgeheimnis unterliegen würde. So habe der Priester immerhin noch sein Bestes tun können, um den Mann von seinen Plänen abzubringen. Es mache keinen Unterschied, dass das Beichtgespräch telefonisch statt direkt geführt worden sei, so Torfs, dies gehe in besonderen Fällen durchaus. Torf macht darauf aufmerksam, dass wenn der Priester vor dem Gericht als schuldig erklärt werden würde, könnte dies künftig weitreichende Folgen haben. In einem solchen Fall würde ein Priester dann auf jeden Fall bestraft werden, er könne nur noch wählen, ob er von der Justiz oder von der Kirche bestraft werden wolle. Nach belgischem Recht könnte der Priester mit Haft bis zu einem Jahr bestraft werden. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuBeichte
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