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Civiltá Cattolica: Keine allgemeinen moralischen Regeln

10. Oktober 2017 in Weltkirche, 27 Lesermeinungen
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Keine Regel erfasst alle Fälle, twittert die Jesuitenzeitschrift. Das wäre eine markante Abweichung von der überlieferten christlichen Morallehre, schreibt Thomas Williams von der Universität Notre Dame.


Rom (kath.net/jg)
„Jeder Fall ist einmalig. Man kann keine allgemeine Regel aufstellen, die alle (Fälle, Anm.) erfasst, oder eine Kasuistik der Unterscheidung erstellen.“ Diese Botschaft, verbunden mit dem Hashtag #AmorisLaetitia sandte die Jesuitenzeitschrift La Civiltá Cattolica über den Kurznachrichtendienst Twitter. Die Nachricht wurde von einem Bild begleitet, das die Zeile „2 + 2 = 5“ zeigt.

Die Zeitschrift nimmt damit offenbar Bezug auf eine Twitternachricht, die Antonsio Spadaro SJ, der Herausgeber von La Civiltá Cattolica zu Beginn des Jahres verschickt hat. kath.net hat hier berichtet: Jesuit Spadaro: ‚In der Theologie kann 2 + 2 = 5 sein‘

Als „markante Abweichung von der überlieferten christlichen Morallehre“ hat Dr. Thomas Williams, Professor für Ethik an der Notre Dame University, die am 6. Oktober verschickte Twitternachricht von „La Civiltá Cattolica“ bezeichnet. Die katholische Lehre habe stets betont, dass es Handlungen gebe, die in sich schlecht und deshalb moralisch falsch seien, schreibt er in einer Analyse für die konservative Plattform Breitbart, deren Romkorrespondent er ist.

Williams zitiert den Katechismus der Katholischen Kirche, der an diesem Prinzip festhält: „Es gibt konkrete Verhaltensweisen wie etwa die Unzucht, für die sich zu entscheiden stets falsch ist, weil in der Entscheidung für sie ein Fehlgriff des Willens liegt, das heißt etwas sittlich Schlechtes.“ (KKK 1755) Daher gilt: „Es gibt Handlungen, die wegen ihres Objekts in schwerwiegender Weise, unabhängig von den Umständen und den Absichten, aus sich und in sich schlecht sind, z. B. Gotteslästerung und Meineid, Mord und Ehebruch. Es ist nicht erlaubt, etwas Schlechtes zu tun, damit etwas Gutes daraus entsteht.“ (KKK 1756)


Für den Empfang der Eucharistie heißt das, ausgedrückt mit den Worten des Apostels Paulus: „Wer unwürdig von dem Brot ißt und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn.“ (1 Kor 11,27) Das bedeutet: „Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, muß das Sakrament der Buße empfangen, bevor er die Kommunion empfängt.“ (KKK 1385)

Papst Johannes Paul II. habe – ebenfalls in einem nachsynodalen apostolischen Schreiben – bereits 1981 in Bezug auf die zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen geschrieben: „Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen.“ Ihr „Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht.“ Auch aus pastoralen Gründen sei dies sinnvoll: „Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.“ (Familiaris consortio 84)

Die Twitternachricht verlinkt auf einen Artikel des argentinischen Jesuiten Juan Carlos Scannone in dem dieser für La Civiltá Cattolica die päpstliche Exhortation „Amoris laetitia“ interpretiert. Das päpstliche Schreiben beabsichtige keine Änderung der Lehre hinsichtlich der vorehelichen Keuschheit oder der Unauflöslichkeit der Ehe. Papst Franziskus mahne die Unterscheidung der konkreten Situationen ein, schreibt er. Insbesondere die schwierigsten Fälle seien nicht dadurch zu lösen, indem man eine Norm anwende. Diese Situationen müssten angesichts der jeweiligen Grenzen, Bedingungen und historischen Umstände individuell beurteilt werden.

Auch wenn die betroffene Person objektiv sündige, bedeute das nicht automatisch, dass sie den Gnadenstand verloren habe, schreibt Scannone. Bezogen auf die Twitternachricht bedeute das nicht weniger, als dass jemand Ehebruch begehen und den Vorsatz haben könne, es wieder zu tun, ohne Gott ernsthaft zu beleidigen, schlussfolgert Williams.

Gegen diese Position habe sich Johannes Paul II. ebenfalls klar ausgesprochen, fährt er fort. In seiner Enzyklika „Veritatis splendor“ heißt es: „Zur Rechtfertigung solcher und ähnlicher Einstellungen haben einige eine Art doppelter Seinsweise der sittlichen Wahrheit vorgeschlagen. Außer der theoretisch-abstrakten Ebene müßte die Ursprünglichkeit einer gewissen konkreteren existentiellen Betrachtungsweise anerkannt werden. Diese könnte, indem sie den Umständen und der Situation Rechnung trägt, legitimerweise Ausnahmen bezüglich der theoretischen Regel begründen und so gestatten, in der Praxis guten Gewissens das zu tun, was vom Sittengesetz als für in sich schlecht eingestuft wird. Auf diese Weise entsteht in einigen Fällen eine Trennung oder auch ein Gegensatz zwischen der Lehre von der im allgemeinen gültigen Vorschrift und der Norm des einzelnen Gewissens, das in der Tat letzten Endes über Gut und Böse entscheiden würde. Auf dieser Grundlage maßt man sich an, die Zulässigkeit sogenannter »pastoraler« Lösungen zu begründen, die im Gegensatz zur Lehre des Lehramtes stehen, und eine »kreative« Hermeneutik zu rechtfertigen, nach welcher das sittliche Gewissen durch ein partikulares negatives Gebot tatsächlich nicht in allen Fällen verpflichtet würde.“ (VS 56, Hervorhebung im Original)

Das Urteil von Papst Johannes Paul II. über diesen Ansatz ist eindeutig: „Es gibt wohl niemanden, der nicht begreifen wird, daß mit diesen Ansätzen nichts weniger als die Identität des sittlichen Gewissens selbst gegenüber der Freiheit des Menschen und dem Gesetz Gottes in Frage gestellt wird. Erst die vorausgehende Klärung der auf die Wahrheit gegründeten Beziehung zwischen Freiheit und Gesetz macht eine Beurteilung dieser »schöpferischen« Interpretation des Gewissens möglich.“ (VS 56, Hervorhebung im Original)


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