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Deutsche Evangelische Allianz: 'Ehe für alle' – eine Gewissensfrage?

29. Juni 2017 in Deutschland, 5 Lesermeinungen
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Die Evangelische Allianz hält am Eheverständnis von Mann und Frau und Familie fest. Wird dieses Eheverständnis aufgelöst, werden sich weitere Fragen ergeben: etwa, ob auch Polygamie oder Geschwisterehen legalisiert werden sollten.


Berlin (kath.net/DEA) „Jesus antwortete: Habt ihr nicht gelesen, dass der Schöpfer die Menschen am Anfang als Mann und Frau geschaffen hat, und dass er gesagt hat: Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein?“ (Matthäus 19, 4f)

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellt in Artikel 6 „Ehe und Familie“ unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Bewusst sind hier Ehe und Familie aufeinander bezogen. Ehe wird im Geist dieses Grundgesetzes als Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, die potentiell offen ist für Kinder. Die weiteren Sätze regeln u.a. das Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern. In einer gleichgeschlechtlichen Ehe können auf natürlichem Wege keine Kinder entstehen. Das ist keine Diskriminierung, sondern eine Feststellung. Frauen können Kinder bekommen, Männer nicht – dadurch wird kein Mann diskriminiert; ebenso wenig wie eine Frau, die keine Kinder bekommen kann oder möchte, gegenüber einer Mutter diskriminiert ist.


Zugleich regelt die Ehe die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner. Manches davon kann ebenso für gleichgeschlechtliche Paare gelten. Dafür gibt es mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein eigenes Rechtsinstitut. Zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft wird nach dem juristischen Grundsatz differenziert, das „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln“ ist. Ausdruck dieser Differenzierung – und ebenfalls keine Diskriminierung – ist, dass die Lebenspartnerschaft ihrerseits heterosexuellen Paaren nicht offen steht.

Am Freitag, dem 30.06.2017, soll im Bundestag ein Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 25.09.2015 verabschiedet werden. Darin heißt es: „Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt.“ In der Begründung formuliert dieser Gesetzesentwurf des Bundesrates sehr deutlich, dass es im Kern bei der Öffnung der Ehe nicht nur um die Beseitigung von Diskrimierungen geht: Der unscharfe Begriff „symbolische Diskriminierung“ wird mit einer „Änderung des Eheverständnisses“ durch den „gesellschaftlichen Wandel“ begründet. Insofern handelt es sich nicht um eine Öffnung der Ehe „für alle“, sondern um die „symbolische“ Abschaffung des klassischen, aus Sicht der Antragsteller überholten Ehebegriffs.

Die DEA dagegen hält am Eheverständnis von Mann und Frau und Familie fest. Sie sind die Keimzelle einer jeden Gesellschaft. Wird dieses Eheverständnis aufgelöst, werden sich weitere Fragen ergeben: etwa, ob auch Polygamie oder Geschwisterehen legalisiert werden sollten.

Auch wenn sich der Gesetzesentwurf auf das BGB bezieht, führt er zu einer normativen Veränderung des Ehebegriffs. Wir halten es für verfassungsrechtlich bedenklich, die Grundrechte, die im Grundgesetz in den Artikeln 1-19 formuliert sind, nach den jeweiligen gesellschaftlichen Strömungen umzuinterpretieren, oder sie aus wahltaktischen Gründen in Frage zu stellen. Grundrechte haben eine leitende und schützende Funktion für jeden einzelnen Bürger und für die Gesellschaft.

Bei der Frage nach einer Öffnung der Ehe handelt es sich nach unserer Auffassung um eine solche normative Veränderung. Wenn schon von einer Gewissensfrage gesprochen wird, dann müsste sie lauten: Kann ich mit meinem Gewissen vereinbaren, einer Neuinterpretation der Ehe und damit des Grundgesetzes aus Gründen einer „symbolischen Diskriminierung“ zuzustimmen, da konkreten Diskriminierungen ja bereits durch die Lebenspartnerschaft entgegengewirkt werden kann?


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