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Papst will zügige Anwendung von neuen Ehenichtigkeitsverfahren

12. März 2016 in Familie, 3 Lesermeinungen
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Franziskus: Seine Reform, deren Eckpunkte die Abschaffung eines obligatorischen zweitinstanzlichen Urteils und die Einführung von Schnellverfahren durch den Bischof sind, habe ein «äußerst wichtiges seelsorgerisches Anliegen».


Vatikanstadt (kath.net/KNA) Papst Franziskus hat erneut eine zügige Anwendung seiner neuen Vorschriften für die Beschleunigung von Ehenichtigkeitsverfahren gefordert. Es sei wichtig, dass «die neuen Normen sowohl der Sache als auch ihrem Geist nach angenommen und vertieft werden», sagte er am Samstag vor Eherichtern aus aller Welt. Dies gelte vor allem für die Kirchengerichte. Die Kirchenrechtler nahmen an einem Einführungskurs in die neuen Normen für Ehenichtigkeitsprozesse teil, den das vatikanische Ehegericht organisiert hatte, die sogenannte Römische Rota.


Seine Reform, deren Eckpunkte die Abschaffung eines obligatorischen zweitinstanzlichen Urteils und die Einführung von Schnellverfahren durch den Bischof sind, habe ein «äußerst wichtiges seelsorgerisches Anliegen», erklärte Franziskus weiter. Für viele Menschen, die «unglückliche Eheerfahrungen» hinter sich hätten, sei die Klärung der Gültigkeit ihrer Ehe eine «wichtige Möglichkeit», so der Papst. Der Weg dorthin müsse den Betroffenen so «leicht wie möglich» gemacht werden. Auf diese Weise zeige die Kirche ihre Sorge für jene Paare,
die auf eine zügige Klärung ihrer ehelichen Situation warten. Sie hätten ein legitimes Verlangen nach Gerechtigkeit.

Die im September vom Vatikan veröffentlichten neuen Normen für Ehenichtigkeitsverfahren werden von Kirchenrechtlern, auch im deutschsprachigen Raum, teils kritisch gesehen. Nach den neuen Normen soll ein Ehenichtigkeitsprozess im Extremfall nur noch einen Monat dauern.

Ein Einwand von Kirchenrechtlern lautet, dass die Bischöfe mit der Führung der Ehenichtigkeitsverfahren überlastet würden. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Hürden für eine Nichtigkeitserklärung zu stark gesenkt würden. Bemängelt wird zudem eine unzureichende Klarheit der Normen.

(C) 2016 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


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Lesermeinungen

 Ehrmann 13. März 2016 

@Stefan Fleischer: so einfach ist das doch nicht

a) werden Nichtigkeitsverfahren meist - oft Jahre- nach einer zuvilen Scheidung eingereicht und sollen z.T. zum Erreichen kirchlicher Ämter dienen. b) Scheingründe auszuschließen sind im Allgemeinen schon die mit dem Vorgespräch befaßten Richter in der Lage. Berufungsverfahren auzuschließen ist nicht fair, da nicht selten späteres Beweismaterial (Aussagen bezüglich Ausschluß der Nachkommenschaft noch vor der Eheschließung) beigebracht werden können. Allerdings halte ich es für sinnvoll,auf das obligatorische Einschalten der zweiten Instanz zu verzichten, auch die günstigere Regelung der Kostenfrage ist zu begüßen. Zur "Klärung der ehelichen Situation" allerdings sollte bereits der Ortspfarrer fähig sein, der ja auch den Brautunterricht zu halten hat.
Die heute vordergründige Frage der "Wiederverheirateten Geschiedenen" ist nach meiner Erfahrung oft nur Polemik,denn meist wird der Gang zum Gericht als zu mühsam abgelehnt.


0
 
 Stefan Fleischer 12. März 2016 

Und das zweite ist

dass immer darauf geachtet wird, dass dem schwächeren, meist mehr oder weniger unschuldigen Teil, durch die Nichtigkeitserklärung kein Unrecht geschieht.


10
 
 Stefan Fleischer 12. März 2016 

Wichtig scheint mir

dass immer wieder betont und so jedermann klar gemacht wird, dass es nicht um eine Annullierung einer Ehe geht, sondern um eine "zügige Klärung der ehelichen Situation". Das kann, ja muss auch dazu führen, dass Scheingründe und juristische Spitzfindigkeiten rasch als solche erkannt und das Gesuch entsprechend rasch und ohne Rekursmöglichkeit abgewiesen werden.


11
 

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