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Gesetzgebung bedeutet staatliche Anerkennung von Suizidbeihilfe

6. November 2015 in Kommentar, 20 Lesermeinungen
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Ein Kommentar von Mechthild Löhr, Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL), zur heutigen Bundestagsentscheidung zur Sterbehilfe


Berlin (kath.net)
Die Bundestagsdebatte zur Sterbebeihilfe heute hat gezeigt, daß eine deutliche Mehrheit der Abgeordneten (360 von 602 abgegebenen Stimmen) zwar eine geschäftsmäßige Durchführung von assistierter Selbsttötung ablehnt, aber grundsätzlich Sterbebeihilfe als „private“ Angelegenheit ansonsten straffrei den jeweils Beteiligten überlassen will. Dies ist ein bedrückendes Signal für unsere Gesellschaft und Rechtskultur. Denn ganz offen haben leider viele Befürworter des erfolgreichen Gesetzentwurfes von Brand u.a. für die grundsätzliche Legitimität von Suizid und Legalität von Suizidassistenz geworben und nur die Einschränkung der fragwürdigen „Geschäftsmäßigkeit“ verteidigt.

Aber wird eine Tötungsbeihilfetat dadurch akzeptabel, wenn sie nur selten oder „privat“ und aus persönlichen Motiven erfolgt? Jede tätige Suizidunterstützung kann sich ab heute ausdrücklich auf die gesetzliche Zustimmung zu einem solchen gemeinsamen „Akt der Selbstbestimmung“ berufen.

Schon jetzt ist deutlich absehbar, daß die neu entschiedene Gesetzeslage die Gerichte auf den Plan rufen wird. Vielen Abgeordneten geht die generelle Zulässigkeit noch nicht weit genug: sie fordern professionelle Suizidunterstützung vor allem durch Ärzte. Statt klarer Rechtslage, wie sie nur durch den Gesetzentwurf Sensburg und ein allgemeines Verbot von Suizidbeihilfe, erfolgt wäre, wird die Unsicherheit weiter wachsen.


Wer, wodurch und wie häufig nun tatsächlich Beihilfe leisten darf, bleibt unbestimmt. Dies kann in der Gesellschaft weiter die Bereitschaft stärken, Suizid im Einzelfall als Handlungsalternative am Lebensende anzubieten und durchzuführen.

Damit hat der Staat seine Schutzfunktion gegenüber allen Bürgern, die sich aus Art.1 u. 2 des Grundgesetzes ergibt, gerade dann weitgehend in den privaten Gewissens- und Ermessensspielraum gestellt, wenn es um Leben und Tod geht. Dies gilt auch bei Ärzten, Pflegenden und Angehörigen, die nun jeden Einzelwunsch nach Suizidmitwirkung persönlich entscheiden können, ohne Strafe befürchten zu müssen.

Suizidbeihilfe wird, so befürchten wir, langsam aber stetig zum akzeptierten Handlungsangebot am Lebensende. Zumal das neue Gesetz auch Werbung oder Beratung zu Suizidmethoden jederzeit zuläßt. Doch wann ist der Mensch weniger selbstbestimmt und mehr gefährdet und angewiesen auf lebensbejahende Unterstützung und Begleitung, als bei negativer Krankheitsprognose oder wenn er aus unterschiedlichsten Motiven in depressiver Verfassung ist?

Die Suizidprävention, die interessanterweise heute in der Debatte nur ein einzige Mal Erwähnung fand, geht gesichert davon aus, daß es sich in den allermeisten Suizidfällen, auch beim Altersssuizid, gerade nicht um eine wirklich freie und selbstbestimmte Entscheidung handelt. Wie soll zukünftig geprüft werden, ob der Suizidwunsch nicht von irgendwelchen Dritten aktiv motiviert und gefördert wurde?

Schon jetzt führen bei 10.000 Suiziden pro Jahr häufig Krankheiten, Ängste, Beeinflussungen, Druck, wirtschaftliche Nöte oder tiefe Beziehungskrisen zum Suizidwunsch.

Nach Eintritt des Todes wird, wenn am Vorgang nur der „Helfer“ dabei war, nicht mehr festzustellen sein, ob nicht doch eine strafbare Handlung zu ahnden ist. Eine solche Rechtsunsicherheit ist rechtsstaatlich unakzeptabel.

Die häufiger vorgebrachte rechtshistorische Erklärung, seit 1871 sei Suizidbeihilfe straffrei, ist aufgrund starker gesellschaftlicher Veränderungen kein überzeugendes Argument mehr. Noch 2011 waren immerhin 93 % der Bürger überzeugt davon, daß Suizidbeihilfe verboten sei! Die heutige Gesetzgebung bedeutet eine neue, explizite und „positive“ staatliche Anerkennung von Suizidbeihilfe. Dies bedeutet, sollte dieses Gesetz tatsächlich vor dem Bundesverfassungsgericht auf Dauer Bestand haben, einen weitgehend liberalisierten und privatisierten „Sonderweg“ für die straffreie Sterbebeihilfe in Deutschland. Der Tourismus in die Schweiz, um dort assistierten Suizid zu erhalten, dürfte ab heute sein Ende gefunden haben.

Private und individuelle Sterbebeihilfe, so signalisiert es der neue § 217 StGB, kann in Deutschland jedem suizidwilligen Menschen als gefährliche Handlungsoption ermöglicht werden. Ein bedrückender Tag für den Schutz vieler durch Krankheit, Leiden oder Depression gefährdeter Menschen in Deutschland. Nach den Aussagen, die viele Abgeordnete heute im Deutschen Bundestag zum Schutz dieser Menschen getroffen haben, ist fraglich, ob sie nicht gerade diese Folgen für die Hilflosen in unserer Gesellschaft eigentlich verhindern wollten."


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