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Als die Medien Kap. 84 in 'Familiaris Consortio' unterschlagen haben

19. Oktober 2015 in Familie, 10 Lesermeinungen
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Medien hatten am Wochenende im Zusammenhang mit Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene eine Meldung über Kardinal Müller verbreitet. Dabei wurde unter anderem auch von der KNA eine entscheidende Stelle verschwiegen.


Rom (kath.net)
Kurienkardinal Gerhard Ludwig Müller schließt nach einem Bericht des FOCUS die Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene „in extremen Einzelfällen“ nicht aus,wie "Radio Vatikan" berichtet. Zwar könne keine allgemeine Zulassung zur Kommunion für solche Gläubige gewährt werden, sagte der Leiter der vatikanischen Glaubenskongregation. Laut Müller könne es jedoch in gewissen Fällen „eine Zulassung im Gewissensbereich geben“, wie es auch das Dokument „Familiaris consortio“ (Absatz 84) von Johannes Paul II. aus dem Jahr 1981 vorsehe. Dort werden als Bedingungen Reue und Verzicht auf gelebte Sexualität mit dem neuen Ehepartner genannt. „In dieser Richtung kann man weiterdenken“, sagte der Kardinal. Besonders bemerkenswert ist in dem Zusammenhang auch, dass die KNA, die Agentur der Deutschen Bischofskonferenz, diese Meldung über Müller am Wochenende verbreitet hat, "Familiaris Consortio" allerdings nicht einmal namentlich erwähnt und die entscheidene Stelle nicht zitiert hat.


Im betreffenden Absatz aus „Familiaris consortio“ heißt es dazu im Kapitel 84 wörtlich:

84. .... Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.

Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, "sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind" (Johannes Paul II., Homilie zum Abschluß der VI. Bischofssynode (25.10.1980), 7: AAS 72 (1980) 1082).

Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen. Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen.

Durch diese Haltung bekennt die Kirche ihre eigene Treue zu Christus und seiner Wahrheit; zugleich wendet sie sich mit mütterlichem Herzen diesen ihren Söhnen und Töchtern zu, vor allem denen, die ohne ihre Schuld von ihrem rechtmäßigen Gatten verlassen wurden.

Die Kirche vertraut fest darauf; daß auch diejenigen, die sich vom Gebot des Herrn entfernt haben und noch in einer solchen Situation leben, von Gott die Gnade der Umkehr und des Heils erhalten können, wenn sie ausdauernd geblieben sind in Gebet, Buße und Liebe.

Familiaris consortio

KNA-WATCH - Link zum KNA-Bericht: 'Kommunion für Geschiedene in Einzelfällen nicht ausgeschlossen'

Foto Kardinal Müller (c) Bistum Regensburg


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