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Jutta Ditfurth bezeichnet Lebensschützer als 'sexistische Arschlöcher'

1. Juli 2015 in Deutschland, 50 Lesermeinungen
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Publizistin: Der Lebensschutz sei eine „eine massive und massiver werdende rechtspopulistische Bewegung, und ich glaube, es wird in den nächsten Monaten aufbrechen und solche sexistischen Arschlöcher können sich dann auch auf den § 219 beziehen“.


Berlin (kath.net) Die Publizistin und Ex-Grünenmitglied Jutta Ditfurt (Foto) stufte es im Interview mit dem „Deutschland Radio“ als realistisch ein, dass die „Abtreibungsgegner“ ihren Einfluss ausbauen würden. Es handele sich dabei um „eine massive und massiver werdende rechtspopulistische Bewegung, und ich glaube, es wird in den nächsten Monaten aufbrechen und solche sexistischen Arschlöcher können sich dann auch auf den § 219 beziehen“. Es handle sich hierbei um ein „verfluchtes Gesetz, das abgeschafft gehört“. Allein dass im Gesetz der Begriff „Schutz des ungeborenen Lebens“ benutzt werde anstelle von Begriffen wie „Fötus“ oder „Embryo“, sei „eine Giftquelle“, „ein riesiger ideologischer Erfolg der organisierten Abtreibungsgegner der 80er-Jahre“.


Einige Äußerungen Ditfurts waren zwar nicht im Inhalt, immerhin aber in der Tonlage der öffentlichen Auseinandersetzung angemessener. So stellte sie fest: Es gebe in Deutschland zwar rund 20 Millionen Frauen im gebärfähigen Alter, doch jährlich nur 100.000 Abtreibungen. Dies sei „eine auf verrückte Weise niedrige Zahl“, behauptete die Publizistin und vermutete, „dass der moralische Druck, die Zwangsmaßnahmen, der Stress, den Abtreibungsgeber auf erfahrene Ärzte machen, immens groߓ sei.

kath.net dokumentiert den § 219 „Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage“ Abschnitt 1 des Strafgesetzbuches. Darin ist zweifelsfrei die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass das ungeborene Kind möglichst geschützt werden soll:

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Foto Jutta Ditfurth (c) Wikipedia/Udo Grimberg
This file is licensed under the Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported license.


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