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Bischof Müller: Handeln im Fall Grabmeier war rechtswirksam

10. April 2003 in Deutschland, keine Lesermeinung
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Eine ausführliche Erklärung des Bischöflichen Konsistoriums zur Debatte um die Entlassung des 'Kirchenvolks'-Begehrens-Aktivist Johannes Grabmeier im Wortlaut.


Regensburg (www.kath.net)
Bischof Gerhard Ludwig Müller habe "aufgrundseines Wächteramtes und inseiner Verantwortung für den Glauben nach Maßgabe des allgemeinen Rechts derKirche gehandelt", heißt es in einer Erklärung, die das BischöflicheKonsistorium von Regensburg am Donnerstag veröffentlichte. Die Satzungen inFragen der Absetzung und Entlassung von Mitgliedern enthielten "keinespezifischen Regelungen", die Vorrang gegenüber dem CIC hätten. DieseErklärung erfolgte als Reaktion auf eine vom "Kirchenvolksbegehren"verbreitete Aussage, dass sich Bischof Müller bei der Entlassung von Johannes Grabmeier, nicht andie entsprechenden Satzungen gehalten hätte.

KATH.NET dokumentiert den Text im Wortlaut, wie er im RegensburgerBistumsblatt mit Datum vom 13. April dokumentiert ist.

Nach der vom Bischof angeordneten Absetzung des Vorsitzenden desDekanatsrates Deggendorf-Plattling, Dr. Johannes Grabmeier, und seinerEntlassung aus diesem Gremium, die diesem gegenüber durch einen am 31.März2003 an den Dekan gerichteten Brief des Bischofs offiziell ausgesprochenwurden, hat Dr. Grabmeier den auch über die Medien (v.a. Printmedien,Internet) verbreiteten Vorwurf erhoben: "Eine Entlassung aus diesem Amt istweder nach den eigenen vom Bischof erlassenen Satzungen, noch durch anderekirchenrechtliche Bestimmungen vorgesehen und möglich". Die Maßnahme würdesich deshalb völlig außerhalb des Rechts bewegen und somit einen reinenWillkürakt darstellen. Er hat dazu auch Meinungen vonKirchenrechtsprofessoren und anderen Personen eingeholt, die jedochoffensichtlich nicht über die genaue Sachlage informiert waren (z.B. geht eshier nicht um eine "Kündigung" etwa eines Arbeitsverhältnisses, wie Prof.Krämer in der MZ meinte!).Hierzu wird aus kirchenrechtlicher Sicht festgestellt:

1) Es ist richtig, dass die Diözesan- und die Dekanatsratssatzung sich zurEntlassung eines Mitglieds nicht äußern. Dies liegt daran, weil die Regelungder Entlassung eines Mitglieds durch das jeweilige Gremium selbst nichtbeabsichtigt war (anders dagegen in der Pfarrgemeinderatssatzung). Wenndennoch die Entlassung eines Mitgliedes notwendig wird, ist nachhöherrangigem Recht bzw. anderen allgemeinen Rechtsbestimmungen vorzugehen,im vorliegenden Falle nach dem kirchlichen Gesetzbuch CIC. Jederernstzunehmende Kirchenrechtler weiß, dass Satzungsrecht (partikularesRecht) zwar einen gewissen Vorrang vor dem allgemeinen Recht (z.B. CIC) hat(can. 20), aber dort, wo Satzungsrecht sich ausschweigt, das allgemeineKirchenrecht gilt. Im Übrigen anerkennen alle hier genannten Satzungengrundsätzlich die Höherrangigkeit des allgemeinen Rechts der Kirche(DiözR-Satzung, Art. IV, Abs. 2; DekR-Satzung, Art. IV, Abs. 2; PGR-Satzung,Art. VII, Abs. 3).

2) Im CIC wird in can. 512 § 3 festgelegt: "In den Pastoralrat dürfen nurGläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten undKlugheit auszeichnen". Die Bestimmung bezieht sich auf denDiözesanpastoralrat, der als solcher im Bistum Regensburg nicht errichtetist. Dass diese Norm jedoch inhaltlich für alle diözesanen Ratsgremiengelten muss, wird kein katholischer Christ und kein Mitglied einesDiözesan-, Dekanats- oder Pfarrgemeinderates (vgl. PGR-Satzung, Art. III,Abs. 2), sei es gewählt oder berufen, bestreiten wollen.Über das Wächteramt des Bischofs hinsichtlich Glaube und Sitten sagt can.386 § 1: "Der Diözesanbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, diegläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, denGläubigen darzulegen und zu verdeutlichen...". 386 § 2: "Die Unversehrtheitund Einheit der Glaubenslehre hat er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen,in fester Haltung zu schützen, in Anerkennung jedoch einer gerechtenFreiheit für die weitere Erforschung der Wahrheiten", z. B. in dertheologischen Wissenschaft unter Wahrung des schuldigen Gehorsams gegenüberdem Lehramt der Kirche (can. 218). Can. 392 § 1 besagt: "Da er die Einheitder Gesamtkirche wahren muss, ist der Bischof gehalten, die gemeinsameOrdnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Einhaltung allerkirchlichen Gesetze zu drängen". 392 § 2: "Er hat darauf zu achten, dasssich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht...", etwa wennkirchliche Ratsgremien als Forum gegen die Kirche gerichteterGruppeninteressen missbraucht würden.Der Bischof ist zum Handeln in Ausübung seines Hirtenamtes berechtigtaufgrund der ihm zukommenden ordentlichen, eigenberechtigten undunmittelbaren Gewalt (can. 381 § 1).

3) Der Bischof anerkennt das Recht aller Gläubigen, "ihre Anliegen,insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zueröffnen" (can. 212 § 2), ferner "entsprechend ihrem Wissen, ihrerZuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung ... ihre Meinung in dem, wasdas Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen (can. 212 §3). Diese Meinungsäußerung hat jedoch, gerade auch gegenüber anderenGläubigen, "unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten undder Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinenNutzens und der Würde der Personen" (can. 212 § 3) zu geschehen, und "wasdie geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubenserklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen imBewusstsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen" (can. 212 § 1). In extremen Fällen könnte für Katholiken das Hervorrufenvon Streit unter den Gläubigen wegen Maßnahmen des kirchlichen Amtes odervon Hass gegen Papst und Bischof und der Aufruf zum Ungehorsam gegen diesesogar einen Straftatbestand in der Kirche darstellen (can. 1373), ebenso derBeitritt oder die Förderung und Leitung von Vereinigungen, die gegen dieKirche Machenschaften betreiben (can. 1374). Im konkreten Falle ging esjedoch nicht um eine strafrechtliche Maßnahme.

4) Es ist falsch, den Dekanatsrat als ein vom Bischof unabhängigesLaiengremium darzustellen. Die Präambel der Dekanatsratssatzung sagt inAbsatz 1, und damit ist entgegen gewissen Behauptungen eine Rechtsgrundlagefür das erfolgte bischöfliche Handeln sogar in der Satzung selbst gegeben:"Der Dekanatsrat ist in sinngemäßer Anwendung des Dekrets über dieHirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) der vom Bischof eingesetzte Pastoralratdes Dekanats und das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne desKonzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung derKräfte des Laienapostolats im Dekanat und zur Förderung der apostolischenTätigkeit". Durch den Verweis auf CD 27 ist der Dekanatsrat (wie der PGR)engstens mit dem Bischof verbunden. Es ist rechtlich nicht zu bestreiten,dass die Autorität, die ein Gremium "einsetzt", dieses auch "absetzen" kann,sei es als Ganzes, sei es hinsichtlich einzelner Mitglieder.Selbstverständlich will der Bischof die beratende Mitarbeit der Dekanatsräteoder speziell des Dekanatsrates Deggendorf-Plattling nicht in Abredestellen; der Bischof möchte im Gegenteil die gute, konstruktive Arbeit derRäte schützen und fördern (vgl. can. 394), indem er in seiner bischöflichenVerantwortung für das Wohl der Kirche und der einzelnen Gläubigen notfallsjene Mitglieder entlässt, die diesem Wohle schaden (vgl. cann. 209; 210).

5) Die Entscheidung des Bischofs gilt um des Gemeinwohls der Kirche und auchder mit ihrem Bischof verbundenen Gläubigen willen "ab sofort" (so in seinemSchreiben vom 31.03.2003 an den Dekan; die Presseerklärung vom 02.04.2003war keine amtliche Mitteilung). Eine - rechtlich auch nicht verbindlichvorgeschriebene (vgl. can. 50: "nach Möglichkeit") - Anhörung hat sich imvorliegenden Falle aufgrund der klaren Sachlage erübrigt. Es ist Herrn Dr.Grabmeier unbenommen, seine Rechte zu verteidigen (can. 221 § 1) und sichgegen die Entscheidung des Bischofs mit den ihm vom allgemeinen Recht derKirche gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (can. 1732ff.), wenn er sichungerecht behandelt fühlt.

Regensburg, den 05.04.2003
Bischöfliches Konsistorium



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