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Ein Ordenstag und (k)eine liturgische Ordnung

28. November 2014 in Österreich, 22 Lesermeinungen
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Laienpredigt und Einsatz von Kommunionhelfern trotz ausreichend anwesender Priester: Bei der Eucharistiefeier im Rahmen des Österreichischen Ordenstages ist es zu liturgischen Unregelmäßigkeiten gekommen.


Wien (kath.net/jg)
Am 25. November 2014 fand in Wien der Österreichische Ordenstag im Rahmen der diesjährigen Herbsttagung der Ordensgemeinschaften Österreichs statt. Bei der gemeinsamen Eucharistiefeier der Teilnehmer kam es Augenzeugenberichten zufolge zu liturgischen Unregelmäßigkeiten.

Hauptzelebrant war Abtpräses Christian Haidinger OSB, der Erste Vorsitzende der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs. Maximilian Aichern OSB, der Altbischof von Linz, war Konzelebrant.

Die Predigt wurde entgegen der liturgischen und kirchenrechtlichen Vorgaben von einer Ordensschwester gehalten. Die Predigt ist auf der Internetseite der Ordensgemeinschaften Österreich abrufbar und wird dort als „Festpredigt“ bezeichnet.


Die Homilie ist „dem Priester oder dem Diakon vorbehalten“, heißt es im Canon 767 §1 des Codex Iuris Canonici. Die Instruktion Redemptionis Sacramentum zitiert diese Stelle aus dem Kirchenrecht und präzisiert, dass die Homolie „niemals aber einem Laien“ übertragen werden darf (RS 64). Frühere Normen, die Laien die Predigt innerhalb der Messfeier gestattet haben, sind durch can. 767 §1 aufgehoben (RS 65).

Die Kommunion wurde von den beiden Konzelebranten und sechs Laien gespendet, obwohl laut Augenzeugen genügend Priester vorhanden gewesen wären. Die Instruktion Redemptionis Sacramentum ist hier eindeutig: „Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen.“ (RS 157) Die Spendung der Kommunion durch Laien ist auf Notsituationen beschränkt. Nur wenn Priester und Diakone fehlen, der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder einem anderen ernsten Grund verhindert ist oder die Gläubigen, welche die Kommunion empfangen wollen, so zahlreich sind, dass sich die Messfeier allzu sehr in die Länge ziehen würde, dürfen sie eingesetzt werden. Eine kurze Verlängerung ist jedenfalls „ein völlig unzureichender Grund“, heißt es in der Instruktion wörtlich. (RS 158)


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