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Das vornehmste Wahlkollegium der Welt

20. Juni 2014 in Chronik, keine Lesermeinung
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Das exklusivste Recht der Kardinäle tritt bei der Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles ein. - Leseprobe 3 aus der Neuerscheinung „Der unbekannte Vatikan“ von Ulrich Nersinger


Vatikan (kath.net) Das exklusivste Recht der Kardinäle tritt bei der Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles ein. »Beim Tode des Oberhauptes der allgemeinen römischen Kirche sollen die Kardinalbischöfe zuerst alles aufs Genaueste regeln. Darauf sollen sie die Kardinalpriester hinzunehmen, und die übrige Geistlichkeit und das Volk sollen ihre Zustimmung zu der Neuwahl geben«, bestimmte Papst Nikolaus II. im Jahre 1059. Auf dem von Papst Alexander III. im Jahre 1179 einberufenen II. Laterankonzil wurde festgesetzt: Die Wahl des Bischofs von Rom haben alle Kardinäle vorzunehmen, und nicht nur die Bischöfe unter ihnen. So blieb es für eine lange Zeit. Knapp acht Jahrhunderte später nahm Papst Paul VI. eine wichtige Änderung vor. Er bestimmte 1970: »Mit Vollendung des 80. Lebensjahres verlieren die Kardinäle das Recht, den Papst zu wählen, und damit auch das Recht, am Konklave teilzunehmen.«

Zu den Wählern eines neuen Oberhauptes der katholischen Kirche äußert sich die Papstwahlordnung aus dem Jahre 1996 eindeutig: »Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben … Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag« (Universi Dominici Gregis, II, 33). Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden. Nur den Kardinälen, die vom Papst abgesetzt wurden oder mit seiner Zustimmung auf den Purpur verzichtet haben, ist der Zutritt zu verweigern. Das Kardinalskollegium besitzt keinerlei Vollmacht, diese während der Sedisvakanz wieder in seine Reihen aufzunehmen oder zu rehabilitieren.


Die in der Ewigen Stadt anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sind verpflichtet, nach dem Eintritt der Sedisvakanz fünfzehn volle Tage auf die abwesenden zu warten. Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann das Kardinalskollegium den Beginn der Wahl hinausschieben, jedoch höchstens um fünf weitere Tage. Wegen der besonderen Umstände seines Rücktritts im Februar 2013 gab Benedikt XVI. den Kardinälen durch eine spezielle Verfügung die Möglichkeit, die Wahl unter bestimmten Bedingungen vorzuziehen. Alle wahlberechtigten Kardinäle sind – so die Papstwahlordnung – »kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund gehindert, der jedoch als solcher vom Kardinalskollegium anerkannt werden muss« (Universi Dominici Gregis, II, 38). Von den Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen, erwartet die Papstwahlordnung das fürbittende Gebet: »Wegen der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den Papstbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufes, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen« (Universi Dominici Gregis, II, 85).

Im Konklave ist es den Kardinälen untersagt, Botschaften zu empfangen oder aus der Vatikanstadt hinauszusenden Sie dürfen weder aktuelle Zeitungen lesen noch Radio- oder Fernsehsendungen verfolgen. Am Ort der Papstwahl, in der Sixtinischen Kapelle, schwören die Kardinäle, »Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft, dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören sie, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten« (Universi Dominici Gregis, II, 53). Die Vorschriften Johannes Pauls II. verpflichten sie dazu, bei ihrer Stimmabgabe solum Deum prae oculis habentes (»allein Gott vor Augen zu haben«).

kath.net-Buchtipp
Der unbekannte Vatikan
Von Ulrich Nersinger
Hardcover, 272 Seiten
2014 Media Maria
ISBN 978-3-9816344-1-9
Preis 19.50 EUR

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Ulrich Nersinger, Historiker und Autor, überreicht Papst Franziskus sein neuestes Buch: ´Der unbekannte Vatikan´



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