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Ist das 'Ehrenmord'-Urteil gegen einen Muslim zu mild?

28. März 2014 in Deutschland, keine Lesermeinung
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Gericht berücksichtigte bei der Strafe die „kulturelle und religiöse Herkunft“


Wiesbaden/Bergneustadt/München (kath.net/idea) Auf ein unterschiedliches Echo stößt ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden zu einem sogenannten „Ehrenmord“. Es geht um den Fall des 24-jährigen Muslims Isa Sh. Der Mann mit afghanischen Wurzeln hatte im Februar 2013 seine schwangere Ex-Freundin hinterrücks erstochen, weil sie eine Abtreibung ablehnte. Der Student befürchtete, dass seine streng muslimische Familie niemals ein Kind von einer Nichtmuslimin akzeptiert hätte. Das Gericht verurteilte ihn aufgrund von Indizien zwar zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, erkannte aber keine „besondere Schwere der Schuld“, wie sie die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. Begründung des Vorsitzenden Richters: Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt noch „recht ungefestigt“ gewesen und habe sich „aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden“. Nach diesem Urteil kann der Verurteilte bereits nach 15 Jahren die Entlassung auf Bewährung beantragen. Bei Feststellung eines „besonderen Schwere der Schuld“ wäre dies nicht möglich.


Evangelikaler Theologe: Das Urteil ist „ungerecht“

Der Vorsitzende des Arbeitskreises Islam der Deutschen Evangelischen Allianz, der Theologe Ulrich Neuenhausen (Bergneustadt), bezeichnete das Urteil gegenüber der Evangelischen Nachrichtenagntur idea als „ungerecht“. Er erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 sogenannte „Ehrenmorde“ – zur Wiederherstellung der Familienehre – als „Morde aus niedrigen Beweggründen“ anzusehen sind. Danach könne eine mildere Bestrafung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn der Täter noch so stark in fremden Wertvorstellungen verwurzelt sei, dass ihm die Missachtung seines Handelns im hiesigen Rechtssystem nicht bewusst sei. Laut Neuenhausen ist dies aber bei dem Verurteilten nicht der Fall, da er in Deutschland aufgewachsen sei. Das Urteil wirke wie eine Ermutigung oder Bestätigung einer an „Ehre“ orientierten Kultur mitsamt ihren Folgen von Gewalt und Mord. Neuenhausen kritisierte eine Doppelmoral unter muslimischen Männern. Sie nutzten die Freiheit deutscher Frauen für „billigen Sex“ und betrachteten sie gleichzeitig als ehrlos und für die eigene Familie als ungeeignet: „Das ist an sich schon schlimm. Deshalb jedoch einen Mord zu planen und durchzuführen, ist verwerflich und zutiefst boshaft.“ Hier könne es keine Art von irgendeinem Verständnis geben.

Muslimischer CDU-Politiker sieht „schleichende Einführung der Scharia“

Scharfe Kritik an dem Urteil übte der integrationspolitische Sprecher der hessischen CDU-Landtagsfraktion, der Muslim Ismail Tipi. Das Gericht habe dem Mörder einen „kulturellen Rabatt“ gewährt. Tipi: „Es sind genau diese Urteile, die den Weg frei machen für eine ausufernde Paralleljustiz und für die schleichende Einführung der Scharia. Es ist eine Kapitulation unseres Rechtsstaates vor einer fremden Rechtskultur. Das kann und darf nicht sein. Für Frauen ist diese Art der Rechtsprechung ein gewaltiger Rückschritt. Wer einen Ehrenmord, wie jetzt in Wiesbaden, begeht, greift nicht nur Personen an, sondern auch die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.“

„Christ und Jurist“: Vorsitzender sieht keinen „Kulturrabatt“

Völlig anders beurteilt der Vorsitzende der Initiative „Christ und Jurist“, der Rechtsanwalt Patrick Menges (München), den Richterspruch. Einen „Kulturrabatt“ bei der Bestrafung des Täters könne er nicht erkennen. Das Urteil des Landgerichts scheine im Einklang mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs zu stehen, so Menges gegenüber idea. Nach einer Studie des Bundeskriminalamts zu sogenannten „Ehrenmorden“ würden nur gut ein Drittel dieser Fälle als Mord abgeurteilt. Menges: „So gesehen ist das Urteil des Landgerichts Wiesbaden also sogar eher überdurchschnittlich streng ausgefallen.“ Außerdem handele es sich bei der strafverschärfenden „besonderen Schwere der Schuld“ um einen Ausnahmetatbestand, der nicht für jeden Mord zur Regel gemacht werden dürfe. Menges zufolge steht auch keineswegs fest, dass der Täter nach 15 Jahren mit einer Freilassung auf Bewährung rechnen könne, da sie von weiteren Voraussetzungen abhänge. Die durchschnittliche Haftdauer von zu „lebenslänglich“ verurteilten Straftätern in Deutschland liege eher bei rund 20 Jahren.


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