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Bischof Ackermann nimmt Amtsverzicht eines Diözesanspriesters an

24. Juni 2013 in Deutschland, 6 Lesermeinungen
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Gegen den Pfarrer laufen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, ihm wird vorgeworfen, einem Jugendlichen zur Vornahme sexueller Handlungen Geld angeboten zu haben. Der Pfarrer bestreitet dies. Annahme des Amtsverzichts ist keine Vorverurteilung


Trier (kath.net/pm) Der Pfarrer der Pfarreiengemeinschaft Lebach im Saarland hat gegenüber dem Trierer Bischof Dr. Stephan Ackermann seinen Amtsverzicht zum 30. Juni 2013 erklärt. Bischof Dr. Ackermann hat diesen Verzicht in der vergangenen Woche angenommen. Gegen den Pfarrer laufen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Ihm wird vorgeworfen, einem Jugendlichen zur Vornahme sexueller Handlungen Geld angeboten zu haben. Der Pfarrer bestreitet diese Vorwürfe.


Gemäß den Leitlinien der Bischofskonferenz zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger hat der Bischof den Pfarrer während des laufenden Verfahrens beurlaubt. Seither stellt der Dechant des Dekanates Dillingen Grundvollzüge der Seelsorge als Pfarrverwalter sicher. Um wieder eine geordnete Seelsorge gewährleisten zu können, möchte der Bischof die Pfarrerstelle in Lebach baldmöglichst neu besetzen. Daher hat er den beurlaubten Pfarrer nun gebeten, auf sein Amt als Pfarrer zu verzichten. Ausdrücklich ist mit der Annahme des Amtsverzichts keine Vorverurteilung des Pfarrers verbunden.


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Lesermeinungen

 PPQR 26. Juni 2013 

Prof. Dr. jur. utr. Dr. theol.@ Alpenglühn ...

hat gesprochen:
"Tja, die entsprechenden Kirchenvertreter handeln wohl nach den Leitlinien. Jedoch haben diese Leitlinien m. E. mit rechtsstaatlichen Prinzipien so gut wie nichts zu tun."

Revision und Berufung ausgeschlossen.
Ist das jetzt sinnentleerte Haarspalterei oder etwa ernst gemeint?

Sind also sämtliche katholische Rechtsgelehrte einschließlich der zuständigen Dikasterien unfähig und auf dem Holzweg!
Und nur @Alpenglühen und seine Befürworter wissen es besser und sind unfehlbar?!


lol

[Unter diesen kategorischen Voraussetzungen erübrigt sich eine detaillierte Korrektur aller sachlichen Fehler.]


1
 
 Alpenglühen 25. Juni 2013 

Geltende Leitlinien Teil 2

lt. Pkt. 7 der alten Richtlinien wurde dem Verdächtigen zur Selbstanzeige geraten, wenn es sich um einen erwiesenen! Fall von sexuellem Mißbrauch handelte.
Nach Pkt. 22 der neuen Richtlinien soll sich die beschuldigte Person generell selber bei der Staatsanwaltschaft anzeigen.
Dies widerspricht jedoch eindeutig dem Pkt. 25, wonach die beschuldigte Person bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung steht. Wenn sie wirklich unter Unschuldsvermutung steht - warum soll sich dann ein zu Unrecht Beschuldigter selber anzeigen? Gerade diese Selbstanzeige macht ihn doch erst verdächtig.
Tja, die entsprechenden Kirchenvertreter handeln wohl nach den Leitlinien. Jedoch haben diese Leitlinien m. E. mit rechtsstaatlichen Prinzipien so gut wie nichts zu tun. Daher haben @Chris2 und Claudia Cäcilia mit ihren Feststellungen durchaus recht.


3
 
 Alpenglühen 25. Juni 2013 

Geltende Leitlinien Teil1

Als im Herbst 2010 die neuen Richtlinien erlassen wurden, habe ich sie Punkt für Punkt mit den alten Richtlinien verglichen:
Die DBK spricht von Handlungen, die eine Grenzüberschreitung seien, ohne diese Handlungen jedoch zu definieren. Eine Rechtsgrundlage muß jedoch klar und deutlich sein.
lt. Pkt. 3 der alten Richtlinien war der Beauftragte verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Juristen mit dem Verdächtigten ein Gespräch zu führen. Sowohl Gespräch als auch der Jurist war Pflicht! – und zwar, bevor weitere Schritte unternommen wurden.
Lt. Pkt. 20 der neuen Richtlinien ist sowohl die Pflicht zum Gespräch als auch die pflichtmäßige Hinzuziehung eines Juristen abgeschafft. Wer aber entscheidet darüber, ob durch ein vorheriges Gespräch mit dem Beschuldigten die Aufklärung des Sachverhaltes gefährdet wäre und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert würde?, so daß der Beschuldigte nichts von den Vorwürfen erfährt?


2
 
 PPQR 24. Juni 2013 

Schwierig?

@Claudia Caecilia
Der Pfarrer wird in diesem Jahr 66 Jahre alt. Das Verfahren ist seit ca. 1 Jahr anhängig, Ende offen. Da ist der Ruhestand/Amtsverzicht aus der Sicht des Bistums durchaus eine vernünftige Option.

@Chris2
"die Kirche die im allgemeinen Strafrecht zentrale Unschuldsvermutung unter dem Druck des damaligen Medienhypes über Bord geworfen hat?"

Sonst noch Märchen? Die kath. Kirche arbeitet nach den geltenden Leitlinien. Dort wird auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich hingewiesen.
Also nicht den Ordinariaten leichtfertig unterstellen, sie würden Beschuldigte vorverurteilen. Solche pauschalen Behauptungen sind unwahr und schüren den "Generalverdacht".


4
 
 Chris2 24. Juni 2013 
 

Schwieriges Thema

Aber was ist, wenn sich die Vorwürfe sich als haltlos erweisen sollten? Die Pfarrstelle ist dann jedenfalls weg. Reicht es nicht, daß die Kirche die im allgemeinen Strafrecht zentrale Unschuldsvermutung unter dem Druck des damaligen Medienhypes über Bord geworfen hat?


2
 
 Claudia Caecilia 24. Juni 2013 
 

Schwierig

Das finde ich sehr schwierig, denn im Endeffekt kommt das schon einer Vorverurteilung gleich. Warum muß die Pfarrstelle so schnell wieder besetzt werden? Ich kann natürlich nicht beurteilen was an den Vorwürfen richtig ist, aber wenn der Pfarrer unschuldig sein sollte - so kann man heute unbequeme Priester wegmobben.


4
 

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