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Kardinal Ratzinger und die Revision des Kirchenstrafrechts

2. Dezember 2010 in Aktuelles, 16 Lesermeinungen
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Drei Briefe aus dem Jahr 1988 und ihre Geschichte werfen ein interessantes Licht auf die Beständigkeit und Entschlossenheit des künftigen Papstes zu einer Reform des Strafrechts der katholischen Kirche. Von Armin Schwibach


Rom (kath.net/as) Worin liegt eine der großen Ursachen für das Drama des Missbrauchsskandals in der Kirche, für die jahrzehntelange Vertuschung der Verbrechen von Mitgliedern des Klerus? Eine Antwort auf diese Frage hatte Papst Benedikt XVI. erst kürzlich in seinem jüngst erschienen Interviewband mit Peter Seewald „Licht der Welt“ gegeben: „Dazu hat mir der Erzbischof von Dublin etwas sehr Interessantes gesagt. Er sagte, dass das kirchliche Strafrecht bis in die späten 50-er Jahre hinein funktioniert hat; es war zwar nicht vollkommen – vieles ist daran zu kritisieren –, aber immerhin: Es wurde angewandt. Doch seit der Mitte der 60-er Jahre wurde es einfach nicht mehr angewandt. Es herrschte das Bewusstsein, die Kirche dürfe nicht Rechtskirche, sondern müsse Liebeskirche sein; sie dürfe nicht strafen. So war das Bewusstsein dafür, dass Strafe ein Akt der Liebe sein kann, erloschen. Damals kam es auch bei ganz guten Leuten zu einer merkwürdigen Verdunkelung des Denkens“.

„Heute müssen wir wieder neu erlernen“, so Benedikt XVI. weiter, „dass die Liebe zu dem Sünder und die Liebe zu dem Geschädigten dadurch im rechten Ausgleich stehen, dass ich den Sünder in der Form bestrafe, die möglich und die angemessen ist. Insofern gab es in der Vergangenheit eine Bewusstseinsveränderung, durch die eine Verdunkelung des Rechts und der Notwendigkeit von Strafe eingetreten ist – letztendlich auch eine Verengung des Begriffs von Liebe, die eben nicht nur Nettigkeit und Artigkeit ist, sondern die in der Wahrheit ist. Und zur Wahrheit gehört auch, dass ich denjenigen strafen muss, der gegen die wirkliche Liebe gesündigt hat“ (S. 42f.).

In ihrer heutigen Ausgabe veröffentlicht die vatikanische Zeitung „L’Osservatore Romano“ (2. Dezember) einen jetzt wiederentdeckten Briefwechsel aus dem fernen Jahr 1988 zwischen dem damaligen Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre, Kardinal Joseph Ratzinger, und dem Präsidenten der Päpstlichen Kommission für die authentische Interpretation des Codex des kanonischen Rechts, Kardinal José Rosalío Castillo Lara. Der Briefwechsel wird in einem Auszug eines Beitrags des Sekretärs des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten, Bischof Juan Ignacio Arrieta, vorgestellt, der in der kommenden Nummer der Zeitschrift „La Civiltà Cattolica“ veröffentlicht werden wird. Dass es sich um ein außerordentliches Ereignis handelt, beweist allein die Identität des Autors: Bischof Arrieta gehört zum Opus Dei, während die Autoren der im Staatssekretariat gegengelesenen Zeitschrift „La Civiltà Cattolica“ in der Regel Jesuiten sind.

Bei dem Artikel handelt es sich um etwas, das im Journalistenjargon gern als eine „Bombe“ bezeichnet wird. Zwei Elemente beeindrucken: Zum einen die bestechende, absolute Kohärenz des Denkens und Handelns Joseph Ratzingers über die Jahrzehnte hinweg sowie sein Drängen auf notwendige Veränderungen in der Strafrechtsdisziplin; zum anderen die Tatsache, dass gerade auch die Behandlung des Problems der Missbräuche, das in der Zukunft zu den Skandalen in den Vereinigten Staaten, in Irland und in Deutschland führen wird, schwerwiegende Missstände aufzeigt, die sich aus der nachkonziliaren Sicht und Praxis des kirchlichen Strafrechts ergeben. Es ist ein direkter Faden festzustellen, der über das Jahr 1988 (die Schreiben des Kardinalpräfekten; die Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“ zur Reform der Römischen Kurie) zu den „Normae de gravioribus delictis“ (2001 und 2010) sowie zur Forderung des Papstes aus dem Jahr 2007 (28. September) führt, die kanonische Strafrechtspraxis zu revidieren.


Zum letzt genannten Punkt teilt Bischof Arrieta mit, dass der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten seinen Mitgliedern und Konsultoren in den kommenden Wochen einen Entwurf mit verschiedenen Vorschlägen für die Reform des 6. Buches des „Codex Iuris Canonici“ zusenden wird, welches die Grundlage der kirchlichen Strafrechtsordnung bilde. Eine Kommission von Strafrechtsexperten habe beinahe zwei Jahre an der Revision des 1983 promulgierten Textes gearbeitet, um den Grundansatz sowie die fortlaufende Numerierung der Canones beizubehalten, aber auch einige der damals getroffenen Entscheidungen, die sich im folgenden als weniger gelungen herausgestellt haben, eingehend zu modifizieren.

Der Kern des Problems

Bischof Arrieta beschreibt den Kern des Problems, das Kardinal Ratzinger zu einem Eingreifen veranlassen sollte, wie folgt: Man könne sagen, dass das Buch über die strafrechtlichen Sanktionen des Codex des kanonischen Rechts (6. Buch) dasjenige ist, das paradoxerweise am wenigsten vom ständigen Hin und Her der Normativen profitiert habe, das die nachkonziliare Zeit im Bereich der Strafbestimmungen ausgezeichnet hätte. Der neuen Strafrechtsordnung habe es trotz ihrer völligen Neuheit gegenüber der vorhergehenden die Gelegenheit einer experimentellen Gegenüberstellung ermangelt, so dass sie 1983 (dem Jahr der Veröffentlichung des neuen Codex des kanonischen Rechts) praktisch „bei Null“ beginnen musste. Die Zahl der typisierten Straftaten sei drastisch auf die besonders schwerwiegenden Verhaltensweisen beschränkt worden, und die Strafverhängung sei den Beurteilungsmaßstäben jedes einzelnen Ordinarius überlassen worden, die naturgemäß unterschiedlich ausfielen.

Dazu komme, dass damals wie heute gerade in diesem Bereich des kirchlichen Disziplinarrechts der Einfluss einer verbreiteten Legalismus-Feindlichkeit zu spüren gewesen sei. Diese habe sich unter anderem in der Schwierigkeit ausgedrückte, die Anforderungen der pastoralen Nächstenliebe mit denen der Gerechtigkeit und der guten Leitung zu vereinbaren. So enthalte sogar die Fassung einiger Canones des Codex selbst Ermahnungen zur Toleranz, die bisweilen – freilich zu Unrecht – als Anregung an den Ordinarius interpretiert werden könnten, von der Verhängung der Strafsanktionen abzusehen, wo diese aus Gründen der Gerechtigkeit erforderlich wären.

Angesichts dieses Gesamtbilds wandte sich Kardinal Ratzinger am 19. Februar 1988 an den Präsidenten der Kommission für die authentische Interpretation der Gesetzestexte und bat um dessen Meinung darüber, „welche Möglichkeit bestehen könnte, in bestimmten Fällen ein schnelleres und vereinfachtes Verfahren vorzusehen“. Der Brief des Kardinalpräfekten bringt für Arrieta vor allem das natürliche Widerstreben der Rechtsordnung zum Ausdruck, etwas als „Gnadenakt“ (Dispens von den priesterlichen Verpflichtungen) zu gewähren, was vielmehr als Strafe verhängt werden müsse (Entlassung „ex poena“ aus dem Klerikerstand). Um technische Komplikationen bei den vom Codex vorgesehenen Verfahren zur Bestrafung rechtswidriger Verhaltensweisen zu vermeiden, sei dabei gelegentlich auf das freiwillige Ansuchen des Schuldigen zurückgegriffen worden, das Priestertum zu verlassen.

In seiner Antwort vom 10. März 1988 bestätigte jedoch Kardinal Castillo Lara die mittlerweile gängige Praxis. Das gerichtliche Verfahren zur Verhängung oder Feststellung derart schwerer Strafen wie der Entlassung aus dem klerikalen Stand weiter vereinfachen zu wollen, erscheine gänzlich unangemessen, so Castillo Lara. Man würde einerseits das Grundrecht auf Verteidigung gefährden, während man andererseits beklagenswerte Neigung zu einer fehlgehenden, als pastoral bezeichneten Leitung begünstigen würde, die im Grunde nicht pastoral sei, weil sie zur Vernachlässigung der gebotenen Ausübung der Autorität führe, was dem allgemeinen Wohl der Gläubigen Schaden zufüge. Obwohl die Päpstliche Kommission den Grundansatz, das „allgemeine Wohl der Gläubigen zu schützen“, teile, erschien es ihr riskant, so Bischof Arrieta, einige bestimmte Verfahrensgarantien zu streichen, statt die Verantwortlichen zu ermahnen, das geltende Recht auch anzuwenden.

Kardinal Ratzinger antwortete am 14. Mai 1988 freundlich auf diesen „ablehnenden Bescheid“. Das Problem jedoch blieb bestehen. Genau einen Monat später erfolgte dann das erste bedeutende Zeichen einer Änderung der Situation auf anderem Weg, nämlich mit der Promulgation der Apostolischen Konstitution „Pastor Bonus“, welche die Gesamtorganisation der Römischen Kurie, wie sie in der Konstitution „Regimini Ecclesiae universae“ von 1967 festgelegt worden war, modifizierte und die Zuständigkeiten der einzelnen Dikasterien neu ordnete. Art. 52 setzt eindeutig die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit der Kongregation für die Glaubenslehre fest, die nicht nur Straftaten gegen den Glauben oder bei der Feier der Sakramente betrifft, sondern auch „schwerwiegendere Delikte gegen die Moral“, wobei sie „nach Maßgabe des Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen kann“.

Bischof Arrieta verweist dann auf zwei weitere bedeutsame Gesetzesänderungen. Nachdem man sich bemüht hatte, die Ortsordinarien zum Handeln zu ermutigen, indem man mitunter die Verfahren erleichtern wollte oder auch mittels eines Spezialrechtes im Dialog mit den Bischofskonferenzen vorging, habe die Erfahrung gezeigt, dass diese Lösungen unzureichend waren. Dementsprechend folgte die Ausarbeitung der 2001 promulgierten und dann 2010 neu herausgegebenen und erweiterten Ausführungsbestimmungen zu den „Delicta graviora“, das heißt zu den Delikten, die der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Kongregation für die Glaubenslehre unterliegen.

Bei der zweiten Initiative Kardinal Ratzingers handle es sich um sein Eingreifen als Mitglied der Kongregation für die Evangelisierung der Völker bei der Vorbereitung der diesem Dikasterium gewährten Spezialvollmachten, um ebenfalls auf dem Wege der Vertretung anderen disziplinären Problemen in den Missionsgebieten zu begegnen. 1997 habe die Kongregation den Papst um Sondervollmachten gebeten, die es ihr erlauben sollten, in bestimmten Fällen von Straftaten auf dem Verwaltungsweg einzuschreiten. Bekanntlich wurden diese Vollmachten im Jahr 2008 dann aktualisiert und erweitert und andere vergleichbare Befugnisse auch der Kongregation für den Klerus gewährt.

Bischof Arrieta betont die entscheidende Rolle Kardinal Ratzingers in einem mehr als zwanzigjährigen Prozess der Erneuerung der Strafdisziplin und verweist auf das entschlossene Handeln des Präfekten der Glaubenskongregation: „Es stellt eine der Konstanten dar, die seine römischen Jahre von Anfang an gekennzeichnet haben“.

Der Artikel von Bischof Arrieta wird am 10. Dezember 2010 in der deutschen Ausgabe des
L’Osservatore Romano veröffentlicht werden.



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