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Liechtenstein: Sagt ja zum menschlichen Leben

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Eine Stellungnahme von Erzbischof Wolfgang Haas zur Diskussion über die "Fristenlösung" in Liechtenstein KATH.NET dokumentiert den Wortlaut


In jüngster Zeit werden in Liechtenstein vermehrt Stimmen laut, die sich für eine weitere Liberalisierung der strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Abtreibung der menschlichen Leibesfrucht bzw. den Schwangerschaftsabbruch aussprechen oder zumindest eine Diskussion darüber anregen. Der Zeitgeist mit seinen verheerenden Auswirkungen auf die Würde des menschlichen Lebens und der menschlichen Person dringt offenbar immer mehr auch hierzulande ein. Der Aufruf zu einer breit angelegten Debatte über das Thema des Schwangerschaftsabbruchs und seiner strafrechtlichen Verfolgung will also im Fürstentum Liechtenstein ein Echo finden. Von kirchlicher Seite und vom naturrechtlichen Standpunkt aus gibt es jedoch darüber nichts zu diskutieren, was hiermit von Anfang an klargestellt sein soll. Meine pastorale Verantwortung für das Erzbistum Vaduz veranlasst mich daher, zum vornherein deutlich zu machen, dass in der angesprochenen Angelegenheit kirchlicherseits keinerlei Spielraum für neuerliche Auseinandersetzungen und Verhandlungen in der angepeilten Richtung besteht. So möchte ich diesbezüglich sowohl die Grundsätze als auch die daraus resultierenden Konsequenzen kurz darlegen:

° Bei seinem Pastoralbesuch vom 8. September 1985 in Liechtenstein hat Papst Johannes Paul II. bei seiner Predigt im Sportpark von Eschen-Mauren Folgendes gesagt: «Die katholische Kirche wird nicht aufhören, all jene Grundsätze unverkürzt und uneingeschränkt zu wiederholen und immer neu zu betonen, welche insbesondere das Übel des ausserehelichen Zusammenlebens, der ehelichen Untreue, der zunehmenden Scheidungspraxis, des Ehemissbrauchs und der Abtreibung der menschlichen Leibesfrucht betreffen.» In seiner dortigen Angelus-Ansprache fügte der Heilige Vater hinzu: «Das werdende menschliche Leben im Mutterschoss, entstanden durch die Schöpfermacht Gottes im geheimnisvollen Zusammenwirken mit der lebensspendenen Kraft von Mann und Frau, ist vom ersten Augenblick der Empfängnis an ein besonders schützenswertes Gut. Auch die Mutter selbst, die unter dem Herzen das aufkeimende und sich entwickelnde Menschenkind trägt, verdient in hohem Masse Achtung, Ehrfurcht und Anerkennung. So rufe ich am heutigen Geburtsfest Mariens ganz besonders dazu auf, das werdende Kind im Mutterleib als vollwertigen Menschen anzuerkennen und einer werdenden Mutter mit Respekt und Wertschätzung, Liebe und Feinfühligkeit zu begegnen. Sagt ja zum menschlichen Leben in all seinen Phasen! Ihr setzt euch zu Recht ein für die Gesunderhaltung der Umwelt, der Pflanzen und der Tiere! Sagt noch viel entschiedener ja zum menschlichen Leben, das in der Rangordnung der Kreatur weit über allen geschaffenen Wirklichkeiten der sichtbaren Welt steht! Rettet den ungeborenen Menschen vor der Bedrohung durch den geborenen Menschen, der sich anmasst, das Leben eines Kindes im Mutterschoss antasten und töten zu dürfen!» In seiner Ansprache an die zivilen Verantwortungsträger des Landes Liechtenstein auf Schloss Vaduz äusserte der Papst nochmals: «Die Menschheitsfamilie, aufgebaut aus den einzelnen Völkerfamilien, hat - so gross sie auch ist - immer die Einzelfamilie zur natürlichen Grundlage. Ihre sittliche Verfassung steht somit in engstem Zusammenhang mit der religiös-sittlichen Qualität der einzelnen Familie. Sie gestatten, dass ich dies auch hier wiederhole und, im Blick auf die moralische Integrität der Einzelfamilie und des ganzen Gemeinwesens, an dieser Stelle noch einmal betone, wie entscheidend es heute ist, für die Verteidigung der sittlichen Grundwerte in der Gesellschaft, besonders für den Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens, mit aller Entschlossenheit einzutreten. Das Zweite Vatikanische Konzil spricht hierzu eine deutliche Sprache: "Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuungswürdige Verbrechen" (Gaudium et spes, Nr. 51). Die klare Stimme, mit der die Kirche für das schwache, wehrlose Kind eintritt, darf nicht ungehört verhallen; es ist die Stimme des Kindes selber, das Gott «im Schoss der Mutter gewoben» hat, wie der Psalmist sagt (vgl. Ps 139,13). Niemand darf diesen Schoss auf unmoralische Weise verletzen; wer dies tut, verletzt den Schoss der Familie selber, der natürlichen ebenso wie der Völkerfamilie und der Menschheitsfamilie. Möge deshalb auch das Fürstentum Liechtenstein - auf dem sittlichen Fundament seines christlichen Erbes - alles unternehmen, um den Wert und die Würde des menschlichen Lebens in allen seinen Phasen wirksam zu schützen und zu verteidigen.­ Die ¬Charta der Familienrechte­, die vom Heiligen Stuhl im Oktober 1983 allen Personen, Institutionen und Autoritäten vorgelegt worden ist, die mit der Sendung der Familie in der heutigen Welt befasst sind, versteht sich als eine hilfreiche Wegweisung «zugunsten der Familie, die geachtet und gegen jeden widerrechtlichen Zugriff verteidigt werden muss­ (ebd., Einführung). Das Lebensrecht des ungeborenen Menschen gehört zu jenen unveräusserlichen Menschenrechten, für deren Schutz und Verteidigung sich gerade auch Ihr Land in der Geschichte und vor allem in der jüngsten Vergangenheit durch vielfältige opferbereite und auch mutige Initiativen vorbildlich eingesetzt hat.» Auch wenn es leider nicht gelungen ist, im Strafgesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Juni 1987 den Schwangerschaftsabbruch vollumfänglich und mit aller Konsequenz zu ahnden, ändert dies nichts an der Position der Kirche, die uneingeschränkt für den Schutz dieses Lebens plädiert und dies auch dem Staat als Pflicht in Erinnerung ruft. Diesbezüglich sollte die strafrechtliche Absicherung des Schutzes des ungeborenen Lebens - auch im Sinne einer Signalwirkung für eine zunehmend wertegefährdete Gesellschaft - verstärkt und nicht gelockert werden.

° Im Bewusstsein, dass Abtreibung eine direkte Verletzung des grundlegenden Lebensrechtes des Menschen ist (vgl. «Charta der Familienrechte» vom 22. Oktober 1983, Art. 4) und somit menschliches Leben vom Augenblick der Empfängnis an absolut geachtet und geschützt werden muss, erkennt die Kirche die Notwendigkeit, dass das staatliche Gesetz mit dem Sittengesetz übereinstimmen muss. So lehrt Papst Johannes XXIII. in seiner Enzyklika «Pacem in terris»: «Die Befehlsgewalt wird von der sittlichen Ordnung erfordert und geht von Gott aus. Falls daher Staatslenker entgegen dieser Ordnung und insofern entgegen dem Willen Gottes Gesetze erlassen oder etwas gebieten, dann können weder die erlassenen Gesetze noch die gewährten Vollmachten das Gewissen der Bürger verpflichten ... Vielmehr bricht dann die Autorität selbst völlig zusammen, und es folgt scheussliches Unrecht» (AAS 55 1963 271). In ähnlicher Weise stellt auch Papst Johannes Paul II. diesen Sachverhalt dar: «Die Gesetze, die Abtreibung und Euthanasie zulassen und begünstigen, stellen sich also nicht nur radikal gegen das Gut des einzelnen, sondern auch gegen das Gemeinwohl und sind daher ganz und gar ohne glaubwürdige Rechtsgültigkeit. Tatsächlich ist es die Nicht-Anerkennung des Rechtes auf Leben, die sich, gerade weil sie zur Tötung des Menschen führt - in dessen Dienst zu stehen die Gesellschaft ja den Grund ihres Bestehens hat - am frontalsten und irreparabel der Möglichkeit einer Verwirklichung des Gemeinwohls entgegenstellt. Daraus folgt, dass ein staatliches Gesetz, wenn es Abtreibung und Euthanasie billigt, eben darum kein wahres, sittlich verpflichtendes staatliches Gesetz mehr ist. Abtreibung und Euthanasie sind also Verbrechen, die für rechtmässig zu erklären sich kein menschliches Gesetz anmassen kann. Gesetze dieser Art rufen nicht nur keine Verpflichtung für das Gewissen hervor, sondern erheben vielmehr die schwere und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus Gewissensgründen zu widersetzen» (Papst Johannes Paul II., Enzyklika «Evangelium vitae» vom 25. März 1995 über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens, Nr. 72/73). Im Zusammenhang mit dem Verbrechen der Abtreibung von einer «Entkriminalisierung» zu sprechen bzw. eine solche zu fordern, ist somit völlig deplaziert.

° Jede wissentlich und willentlich durchgeführte Tötung der Leibesfrucht nach der Empfängnis ist Abtreibung und zieht die kanonische Strafe der Exkommunikation nach sich. Die Kirche ahndet also dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit jener Strafe, mit der sie bestimmte besonders schwere Sünden belegt. Denen, die diese strengste Kirchenstrafe trifft, sind der Empfang der Sakramente und die Ausübung gewisser kirchlicher Handlungen untersagt. Doch bleiben sie Glieder der Kirche und sind beispielsweise immer in deren fürbittendem Gebet eingeschlossen, wie sie auch bei Reue und Umkehr Anspruch auf Versöhnung mit der Kirche haben. Bei alledem wird deutlich, dass die Vornahme einer Abtreibung sowohl eine schwerwiegende Verletzung von Gottes Geboten als auch eine solche der kirchlichen Gemeinschaft ist, die nach Versöhnung und Sühne verlangt.

In Wahrnehmung meines bischöflichen Hirtendienstes veröffentliche ich hiermit diese Stellungnahme, um den Gläubigen und allen Menschen guten Willens im Fürstentum Liechtenstein Klarheit darüber zu verschaffen, wie die katholische Kirche zum Straftatbestand der Abtreibung steht und welche Konsequenzen sich daraus auch für den gesellschaftlichen und staatlichen Bereich ergeben. Hier handelt es sich für die Kirche um eine Angelegenheit, die keinesfalls verhandelbar ist und keinerlei Kompromisse duldet. Ebenso deutlich ist hervorzuheben, dass die Berufung der Frau als Mutter in unserer Gesellschaft einer viel grösseren Wertschätzung und Unterstützung bedürfte. Was den kirchlichen Dienst an einer Frau, die durch ihre Schwangerschaft in Not geraten ist, anbelangt, biete ich gerne die mir möglichen Hilfen an, namentlich auch die seelsorgliche Begleitung und Betreuung.

(Erzbischof Wolfgang Haas)



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