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Neue Nihil-obstat-Normen

30. April 2010 in Deutschland, 12 Lesermeinungen
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Die Nihil obstat-Normen in Deutschland sind mit Dekret vom 25. März 2010 für fünf Jahre ad experimentum in Kraft gesetzt worden. Sie gelten sinngemäß auch für die Fakultäten und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft.


Bonn (kath.net)
Mit großer Zustimmung hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz die Nihil-obstat-Normen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Kenntnis genommen, mit der erstmals für alle theologischen Fakultäten und Hochschulen in Deutschland die kirchliche Mitwirkung bei der Berufung von Theologieprofessoren geregelt wird. „Mit der neuen Verfahrensordnung wird ein für alle Beteiligten transparentes Verfahren gewährleistet“, erklärte Erzbischof Robert Zollitsch.


Über die „Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ hatte es intensive Gespräche zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und der Kongregation gegeben, seit der Präfekt der Bildungskongregation im Jahr 1991 eine entsprechende Verfahrensordnung angekündigt hatte. Zuletzt hatte der Wissenschaftsrat in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Theologie an den Hochschulen eine entsprechende Verfahrensordnung empfohlen. Die Nihil obstat-Normen sind mit Dekret vom 25. März 2010 für fünf Jahre ad experimentum in Kraft gesetzt worden. Sie gelten sinngemäß auch für die Fakultäten und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft.

Dem Diözesanbischof kommt bei der kirchlichen Mitwirkung bei den Berufungsverfahren die zentrale Rolle zu. Er erteilt das Nihil obstat und muss sich entsprechend ein eigenes wertendes Urteil bezüglich Lehre und Lebenswandel des Kandidaten bilden. Neben der Klärung der Rechte und der Pflichten der Beteiligten legen die Normen Kriterien, Verfahrensschritte und Fristen für die kirchliche Mitwirkung fest. Auch werden die Berufungsvoraussetzungen präzisiert, die für Theologieprofessoren ergänzend zu den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen gelten. Für Laien wird ein mindestens einjähriger praktischer Einsatz in der Pastoral verlangt, der vom für die Fakultät zuständigen Diözesanbischof anerkannt ist.


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