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Aus für Laienpredigten in der Diözese Linz

14. September 2007 in Österreich, keine Lesermeinung
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Der Linzer Bischof Ludwig Schwarz veröffentlicht wenige Tage nach dem Papstbesuch ein wichtiges Schreiben zu den weit verbreiteten Laienpredigten in seiner Diözese


Linz (www.kath.net)
Der Linzer Bischof Ludwig Schwarz hat wenige Tage nach dem Papstbesuch in Österreich im Diözesanblatt der Diözese Linz eine „Kirchenamtliche Klarstellung“ veröffentlicht, in der er das Aus für die Laienpredigten bei den Hl. Messen in der Diözese Linz feststellt. Die Laienpredigten sind in der Diözese Linz weit verbreitet.

KATH.NET dokumentiert die wesentlichen Auszüge aus dem Diözesanblatt:

(...) Priester - und auf ihre Weise auch Diakone – sind daher die rechtmäßig zuständigen Verkünder des Evangeliums und Ausleger des Wortes Gottes und sie besitzen kraft des Empfangs ihrer Weihe grundsätzlich die Befugnis, überall zu predigen, sofern diese nicht vom zuständigen Bischof oder Oberen eingeschränkt wird (vgl. cc. 764, 765 CIC).

Wenn nicht gerechte Gründe entgegenstehen, sollen sie diesem Auftrag entsprechend nachkommen, ja ihn als vorrangige Verpflichtung ansehen. In der Eucharistiefeier macht nämlich gerade der priesterliche Dienst des Lehrens und der Leitung deutlich, dass und wie Christus seine Kirche im Heiligen Geist lehrt und leitet.

Dass die Priester auf Grund der Weihe „in persona Christi" handeln, betrifft auch die Verantwortung für die Auslegung des Wortes Gottes, die Homilie. Der Basler Bischof Kurt Koch macht zur Verdeutlichung des Wesens dieses priesterlichen Dienstes auf ein ansprechendes Bild des HI. Augustinus aufmerksam, in dem er das Amt des Priesters diesbezüglich in der Gestalt von Johannes dem Täufer vorgebildet sieht (Sermo 393,1-3), der im Neuen Testament bekanntlich „Stimme“ genannt wird, während man Christus als „Wort“ bezeichnet.

Das Wort lebt, bevor es durch die Stimme sinnlich vernehmbar werden kann, bereits im Herzen des Menschen, der es spricht. Genauso besteht die schöne Aufgabe des Priesters darin, sinnlich-lebendige Stimme für das vorgängige Wort Gottes zu sein. Dabei ist auch die Beobachtung von entscheidender Bedeutung, dass der sinnliche Klang, nämlich die Stimme, die das Wort von einem Menschen zum anderen trägt, vorübergeht, während dessen das Wort bleibt. Die menschliche Stimme hat deshalb keinen anderen Sinn als den, das Wort zu vermitteln; danach kann und muss sie wieder zurücktreten und verstummen, damit das Wort im Mittelpunkt bleibt.

Aus diesen Beobachtungen schließt Augustinus, dass der Priester wie Johannes der Täufer ein reiner Vorläufer, ein im buchstäblichen Sinn vorläufiger, genauerhin vorlaufender Mensch sein muss und nur so Diener am Wort Gottessein kann. Denn als „Stimme“ ist er ganz und gar auf das „Wort“ bezogen, das Christus ist, und steht er zu ihm in einer durch und durch relationalen Beziehung.

Deshalb betont das Zweite Vatikanische Konzil: „Niemals sollen sie [die Priester] ihre eigenen Gedanken vortragen, sondern immer Gottes Wort lehren und alle eindringlich zur Umkehr und zur Heiligung bewegen.“ (PO 4)

Da die Homilie integrativer Bestandteil der Eucharistiefeier ist und an Sonn- und Feiertagen „nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen“ darf (c. 767 §2 CIC), soll - entsprechend den Vorgaben der Allqemeinen Einführung in das Römische Messbuch (2002) - in der Regel der Priester, der dem Gottesdienst vorsteht, selbst die Homilie halten, oder er überträgt sie einem Konzelebranten oder gegebenenfalls auch einem Diakon, niemals aber einem Laien.

Damit wird die konziliare Einsicht unterstrichen, dass in der Eucharistiefeier Wortgottesdienst und sakramentales Geschehen, Glaubensverkündigung und Sakramentenspendung unzertrennlich miteinander verbunden sind (vgl. bes. SC 56, PO 4,2).

Die Forderung der prinzipiellen Identität vom „Diener des Sakramentes“ und dem „Diener des Wortes“ ist theologisch darin begründet, dass über ihn die notwendige liturgische Einheit gewahrt wird. „Das sakramentale Geschehen steht ... nicht isoliert und getrennt vom Wort, sondern es bildet mit dem Wort eine unlösbare Einheit. Ist nun Christus in der Person dessen gegenwärtig, der die sakramentale Handlung vollzieht, so liegt der Schluss nahe, dass er im Spender des Sakramentes des ganzen Ritus gegenwärtig ist, nicht nur beim Aussprechen des sakramentalen Wortes [im Hochgebet]....

Die ganze Feier ist ein Verkündigungsgeschehen, und selbst das Sakrament ist davon nicht zu isolieren.“ Die Homilie verbindet sich auf diese Weise mit dem Dienst des Vorstehers, denn darin „handelt der predigende Vorsteher in persona Christi. Er repräsentiert den lehrenden Herrn, der das gläubige Volk durch seine Predigt zusammengeschart hat“.

Zugleich ist jedoch mit Thomas von Aquin festzuhalten, dass der Priester auch „in persona Ecclesiae“ agiert, so dass er mit der versammelten Gemeindezuvor stets ein Hörer des Wortes ist, wenn er sich vom Diakon das Evangelium oder vom Lektor bzw. der Lektorin die Lesung vortragen lässt. „Diese Deutung wahrt das Entscheidende: Der Herr handelt als Subjekt des liturgischen Geschehens. Er, nicht der Priester und nicht die Gemeinde, trägt den gesamten liturgischen Vollzug. Alles, was über die Liturgie ausgesagt werden kann, führt prinzipiell auf Christus und das Wirken des Geistes zurück.“

Unter Bezug auf das Bild des hl. Augustinus, wonach der Priester als Prediger ein Werkzeug in der Hand Gottes ist, durch das Gott sein Wort an die Menschen richtet, sieht Albert Damblon die zeichenhafte Kraft der Homilie des Ordinierten daher „nicht in einer besonderen priesterlichen Kompetenz, sondern in der Bereitschaft des Sohnes Gottes, sich der priesterlichen Stimme zu bedienen. Dabei bleibt der Vorsteher der Eucharistie, der die Homilie hält, nach wie vor ein Hörer des Wortes Jesu Christi, den er umgekehrt in diesem Moment darstellt.“

Kirchenamtliche Klarstellung

Entsprechend den vorangehenden theologischen Überlegungen sowie unter Wahrung der lehramtlichen und kirchenrechtlichen Vorgaben kommt es der Verantwortung des Diözesanbischofs zu, im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung des Predigtdienstes geeignete Normen zu erlassen (vgl. c. 772 § 1 CIC).

[...]

Dass in der Eucharistiefeier keine Homilie von Laien gehalten werden darf, wurde bereits durch die Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils am 11. Januar 1971 entschieden (AAS 63, 1971, S. 329¬330). Das Kirchliche Gesetzbuch von 1983 hat diese Norm dann ausdrücklich aufgenommen: can. 767 §1 CIC und die Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC stellte klar, dass von dieser Vorbehaltsnorm keine bischöfliche Dispens gegeben werden kann (AAS 79, 1987, S. 1249).

Abschließend stellt der Bischof von Linz angesichts der „liturgischen und variierenden Praxis in Österreich und einigen Nachbarländern“ klar:

1. Die Eucharistiefeier ist ein Bild der Kirche, in der der priesterliche Dienst des Lehrens und der Leitung deutlich macht, dass und wie Christus als Haupt seine Kirche im Heiligen Geist lehrt und leitet. Daher nehmen diejenigen, welche durch ihre Weihe in persona Christi agieren können, ebenso die Aufgabe des Lehrens und Leitens in der Eucharistiefeier wahr - einschließlich der Verantwortung für die Auslegung des Wortes Gottes in der Homilie. Priester und Diakone sind demnach in der Eucharistiefeier die eigentlichen Verkünder des Wortes Gottes. Sie sollen, wenn es nicht berechtigte Gründe gibt, dieser Aufgabe nachkommen und sie als ihre vorrangige Verpflichtung ansehen. Die Instruktion Redemptionis Sacramentum erinnert daran, "dass jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist".

2. Da aber für das gottesdienstliche Geschehen stets auch die Eigenart und die Gegebenheiten der Pfarrgemeinde bzw. der liturgischen Versammlung zu berücksichtigen sind, kann es bestimmte Anlässe und Umstände geben, die es einem Pfarrer gelegentlich ermöglichen, qualifizierten Laien den Auftrag für eine Katechese zu geben, z. B. bei Kindergottesdiensten; Gottesdiensten mit thematischen Schwerpunkten (etwa Familienfasttag, Gedenktage, etc.); Krankheit oder Gebrechlichkeit des Priesters.

3. Die genannten kirchenrechtlichen Vorbehaltsregelungen der liturgischen Ordnung betreffen ausschließlich die Predigt/Homilie innerhalb der Eucharistie. Alle anderen liturgischen Feierformen (Wortgottesfeiern, Andachten ...) sind - unter Wahrung der Bestimmungen des Allgemeinen Dekretes der Österreichischen Bischofskonferenz (2002) sowie der sonstigen diesbezüglichen diözesanen Vorgaben - davon nicht betroffen.

Diskussion im Forum

KATHPEDIA: Bischof Schwarz

Foto: (c) kath.net



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