Ein moderner Menschenhandel: Die Ersatzmutterschaft durch Kauf eines Kindes

12. September 2026 in Prolife


„Selbst wenn im Rahmen der Mietmutterschaft Bestelleltern und Ersatzmutter straffrei bleiben – der Menschenhandel, gerade der geschäftsmäßige oder gewerbliche, darf nicht rechtlich privilegiert werden.“ Von Rechtsanwalt i.R. Lothar C. Rillinger


Berlin (kath.net) Die Leih- oder Ersatzmutterschaft tritt inzwischen in zweierlei Formen auf. Bekannt ist, dass durch einen Embryonentransfern die Ersatzmutter im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages eine fremde befruchtete Eizelle austrägt, um als Gebärmaschine ein fremdes Kind zu gebären. Da diese Leistung honoriert wird, kann infolgedessen nicht mehr von einer Leihmutter gesprochen werden, sondern nur von einer Mietmutter. In der jüngsten Zeit ist aber eine weitere Variante bekannt geworden, durch die die Ersatzmutter nicht mehr als Mietmutter bezeichnet werden kann, die nur ihren Körper zur Verfügung stellt, um für fremde Personen deren Kind auszutragen. Die Ersatzmutter im Rahmen dieser Variante ist die leibliche Mutter des Kindes, die ihre eigene Leibesfrucht wie eine Ware, wie eine Sache verkauft. Während die Mietmutter für ihre Dienstleistung, die Durchführung der Schwangerschaft, honoriert wird, trägt die Mutter als sogenannte Ersatzmutter ihr eigenes Kind aus, um es nach der Geburt an die Bestelleltern, die die Befruchtung vorgenommen haben, zu verkaufen. Es ist das klassische Synallagma, das jedem Kauf- und Übertragungsvertrag zu eigen ist. Auch diese Ersatzmutter führt die Schwangerschaft für die Bestelleltern durch, doch nicht für Fremde oder Dritte. Diese Dienst- oder Werkleistung transzendiert sie, indem sie ihr eigenes Kind austrägt und gebiert, um es dann an einen fremden Dritten gegen Zahlung eines Kaufpreises zu verkaufen und abzugeben. Auch im Adoptionsrecht gibt die leibliche Mutter ihr eigenes Kind an dritte Personen weiter, doch dieser Ersatzmutterschaftsvertrag ist nicht mit einem Adoptionsvertrag zu vergleichen. Durch den Adoptionsvertrag gibt die Mutter zwar auch ihr Kind an einen Dritten ab, doch dafür verlangt sie keinen Kaufpreis, sondern ist vielmehr froh, dass Adoptiveltern ihr das Kind abnehmen. Das Adoptionsrecht ist demnach kein Kaufvertrag, der als sittenwidrig angesehen werden würde, sondern ein Vertrag zugunsten des Kindes, damit es wohlbehütet aufwachsen kann. 

Wenn aber von Bestelleltern für einen Menschen ein Kaufpreis gezahlt wird, um ihn als Kind anzunehmen, ja, um über ihn verfügen zu können, greift man eine Rechtskonstruktion auf, von der wir glaubten, dass sie auf den Müllhaufen der Geschichte geworfen worden wäre. Es ist die Rechtskonstruktion, durch die Sklaven und Leibeigene gehandelt, verkauft und als Eigentum übertragen worden sind. Wie in voraufklärerischen Zeiten Sklaven und Leibeigene lediglich als Rechtsobjekte, als Sachen, angesehen wurden, werden jetzt Kinder, die von ihrer Mutter an fremde Dritte veräußert werden, in gleicher Weise verkauft und abgegeben. Die Kinder verlieren durch den Kauf- und Übertragungsvertrag ihre rechtliche Qualität als eines Rechtssubjektes – eine rechtliche Stellung, die aus der Vorstellung hergeleitet wird, dass jeder Mensch ab der Nidation der befruchteten Eizelle Träger von Rechten, insbesondere von Menschenrechten ist. Sie werden zu Rechtsobjekten degradiert, über die wie über eine Sache verfügt werden kann. 

Der Kauf und der Verkauf von Menschen könnten nach unserer Rechtsordnung als strafbewehrter Menschenhandel gemäß § 232 Strafgesetzbuch strafbar sein. Der Straftatbestand könnte insofern gegeben sein, als die Hilflosigkeit des Kindes ausgenutzt wird, um es verkaufen zu können. Allerdings erfordert der § 232 StGB als weitere Voraussetzung, dass die Anwerbung von Personen nur unter Strafe gestellt wird, wenn diese gezwungen werden sollen, eine sittenwidrige und rechtswidrige Tätigkeit vorzunehmen und dass sie dadurch ausgebeutet werden. Die weitere Voraussetzung dürfte im Regelfall im Rahmen des Ersatzmutterschaftsvertrages nicht erfüllt sein, so dass der Kauf eines Kindes nicht als strafbar im Sinne von § 232 StGB anzusehen ist. Es ist deshalb darüber nachzudenken, ob ein sittenwidriger Vertrag über den Kauf eines Menschen es rechtfertigen würde, den Strafkatalog zu erweitern, um den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kind ebenfalls unter Strafe zu stellen. Auch wenn das Kind durch diesen Vertrag nicht zum Sklaven oder Leibeigenen der Bestelleltern wird – allein der Abschluss dieses Vertrages zeigt, dass die Bestelleltern das Kind als Ware, als Sache, betrachten, über die frei verfügt werden könnte, und das rechtfertigt die Annahme der Strafbarkeit. 

Es ist verboten und unter Strafe gestellt, mit Organen zu handeln, genauso wie es auch verboten ist, Kaufverträge über Menschen abzuschließen. Der Handel mit Organen ist gemäß § 18 Transplantationsgesetz unter Strafe gestellt. Der Handel mit Menschen ist aber gemäß § 232 StG nur strafbar, wenn dieser Mensch zu strafbaren Handlungen wie Prostitution oder Bettelei etwa gezwungen wird. Wenn aber schon allein der Handel mit Organen strafbewehrt ist, muss der Handel mit Menschen an sich, ohne dass der gekaufte Mensch verwerfliche Taten begehen soll, erst recht unter Strafe gestellt werden.

Auch wenn im Embryonenschutzgesetz geregelt ist, dass Bestelleltern und Mietmutter straffrei bleiben, nicht jedoch die Personen, die den Embryonentransfer durchführen, kann diese Privilegierung nicht – auch nicht analog – für die Beteiligten im Rahmen der Ersatzmutterschaft durch Menschenhandel gelten, schließlich wird kein Embryo vor der Nidation transferiert, der noch nicht als Mensch vom Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 1 Grundgesetz angesehen wird. Es wird vielmehr ein Mensch nach der Geburt verkauft. Der Menschenhandel mit dem eigenen Kind der Mutter muss vom Gesetzgeber nicht nur verboten werden, sondern auch strafrechtlich geahndet werden. Zuwiderhandlungen müssen deshalb dem Strafrecht unterliegen, und sie müssen als Straftat geächtet werden, um zu verhindern, dass durch diese Form der Reproduktionsmedizin in voraufklärerische Zeiten zurückgefallen wird – in die Zeiten der Barbarei, in denen der Handel mit Menschen als legitim angesehen wurde. Insofern müsste die Strafnorm des § 232 StGB um diese Alternative ergänzt werden, so dass der Menschenhandel im Rahmen der Ersatzmutterschaft strafrechtlich unter Strafe gestellt wird.

Auch wenn in den USA derartige Kaufverträge über Menschen als legal und sogar als legitim angesehen werden – nach unserer Rechts- und sittlichen Ordnung jedoch nicht. Obwohl es, um ein Beispiel zu nennen, nach islamischem Recht erlaubt ist, Ungläubige zu töten, allein aus dem Grund, dass sie ungläubig sind, wird diese Tötungshandlung aber trotzdem von unserer Rechtsordnung als verwerflich angesehen, so dass der Täter durch unsere Gesetze zur Verantwortung gezogen werden kann. Gleiches muss auch im Verhältnis zum US-amerikanischen Recht gelten. Die in dieser Rechtsordnung gewährte Straffreiheit darf nicht für unsere Rechtsordnung gelten.

Selbst, wenn im Rahmen der Mietmutterschaft die Bestelleltern und die Ersatzmutter straffrei bleiben – der Menschenhandel, gerade der geschäftsmäßige oder sogar gewerbliche, darf aber nicht rechtlich privilegiert werden. Es ist ein gravierender rechtlicher Unterschied, ob die Ersatzmutter lediglich eine Dienst- oder Werkleistung für die Bestelleltern ausführt, indem sie ein biologisch fremdes Kind als Gebärmaschine austrägt oder ob die Mutter ihr eigenes Kind verkauft. Selbst eine analoge Anwendung des Embryonenschutzgesetzes auf den Handel mit Kindern ist ausgeschlossen, schließlich bezieht sich der Schutzzweck der Regelung aus dem Embryonenschutzgesetz lediglich auf den Umstand, dass die Ersatzmutter eine Schwangerschaft in fremden Namen als Dienst- oder Werkleistung durchführt, so dass deshalb ihre Leibesfrucht streng genommen biologisch nicht ihr Kind ist und die Ersatzmutter folglich auch nicht ihr biologisch eigenes Kind an die Bestelleltern abgibt, sondern immer ein biologisch fremdes. 

Der Leidtragende dieses sittenwidrigen und strafrechtlich relevanten Geschäfts wäre der schwächste Teil – das Kind. Aus einem Egoismus der Bestelleltern heraus, wird es zum Opfer, das ein Leben lang unter dem Handeln seiner Bestelleltern leiden muss. Das Kind ist unverschuldet in diese Lage geraten, so dass eine praktikable Lösung angestrebt werden müsste. Die Ersatzmutterschaft im Rahmen des Menschenhandels müsste weltweit verboten werden. In den Fällen, in denen der sittenwidrige Menschenhandel vollzogen worden ist, könnte im Interesse des Kindes nach der Verurteilung der beteiligten Bestelleltern und Ersatzmutter ein Straferlass – keine Amnestie – beantragt werden, auch als Abschreckung für weitere Täter. Obwohl die Bestelleltern glücklich sind, sollte aber nicht deren Interesse über dasjenige des Kindes triumphieren. Wenn wir uns vorstellen, wie Adoptivkinder ihre leiblichen Eltern suchen, wieviel dringender dürfte der Wunsch der Kinder sein, ihre anonyme eigentliche und leibliche Mutter kennen zu lernen. Auf diese Wünsche der Kinder nehmen aber die Bestelleltern keine Rücksicht. Für sie steht das eigene Wohlbefinden im Vordergrund, sie wollen glücklich sein. Das Schicksal ihres Kindes berührt sie offensichtlich nicht.

Lothar Rilinger (siehe Link) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht i.R., stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes a.D., und Autor mehrerer Bücher.

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