Die Lehre der Kirche vom ‚gerechten Krieg‘ - ein kurzer Überblick

22. April 2026 in Weltkirche


Der Kirchenvater Augustinus von Hippo war der erste, der sich Gedanken darüber gemacht hat, unter welchen Voraussetzungen Kriegführung gerecht sein kann.


Linz (kath.net/jg)
Der heilige Augustinus von Hippo (354 – 430 n. Chr.) hat keine systematische Lehre vom „gerechten Krieg“ (bellum iustum) ausgearbeitet. Seine Gedanken zu diesem Thema finden sich in verschiedenen Schriften, vor allem in Contra Faustum Manichaeum (dort besonders im Buch 22, Abschnitte 69-76), in De civitate Dei (dt. „Vom Gottesstaat“, besonders Buch 19) und Quaestiones in Heptateuchum. 

Augustinus entwickelte seine Position in Auseinandersetzung mit den Manichäern, die Gewalt radikal ablehnten und heidnischen Kritikern des Christentums, die der Bergpredigt Pazifismus vorwarfen und dem Christentum die Schuld an der Eroberung und Plünderung Roms durch die Westgoten unter Alarich im Jahr 410 n. Chr. gaben.

Mit seinen Überlegungen legte der Kirchenvater den Grundstein für spätere christliche Lehren vom gerechten Krieg, die später vom hl. Thomas von Aquin systematisiert worden sind. Die wichtigsten Gedanken lassen sich so zusammenfassen:

  1. Gerechter Grund (iusta causa): Ein Krieg ist nur gerecht, wenn er Unrecht bestraft, oder wiedergutmacht. Dazu gehört zum Beispiel die Ahndung von Verbrechen eines Volkes oder Staates, etwa wenn ein Staat seine Bürger nicht für begangenes Unrecht bestraft oder unrechtmäßig Geraubtes nicht zurückgibt. Ein weiterer gerechter Grund ist die Verteidigung gegen einen Angreifer. Kriege auf ausdrücklichen Befehl Gottes wie sie im Alten Testament geschildert werden galten für Augustinus ebenfalls als gerecht. 
  2. Rechte Absicht (recta intentio): Der Krieg ist ein Übel und muss aus dem Willen zum Frieden geführt werden, nicht aus Hass, Rachsucht, Herrschsucht oder Lust am Töten. Lust am Schaden, Grausamkeit der Rache, ein ungezügeltes und unversöhnliches Gefühl der Feindschaft, Wildheit des Widerstands, Gier nach Herrschaft lehnt Augustinus ausdrücklich ab.
  3. Legitime Autorität (legitima potestas): Nur die legitime Obrigkeit, also ein Fürst oder Gott selbst, darf Krieg erklären. Private Racheaktionen oder eigenmächtige Gewalt sind nicht erlaubt. 
  4. Frieden ist das oberste Ziel: Krieg ist immer ein notwendiges Übel, aber kein Gut an sich. Selbst in einem gerechten Krieg soll der Weise trauern, dass er nötig ist.

Thomas von Aquin

Thomas von Aquin (1225-1274) hat die Gedanken von Augustinus in der Summa theologica systematisch dargestellt und weiter präzisiert (S. th. II-II, q. 40). Er betont die legitime Autorität als erstes Prinzip und begründet es stärker naturrechtlich mit dem Argument, dass der staatlichen Autorität der Schutz der politischen Gemeinschaft aufgetragen ist. Das Prinzip des gerechten Grundes übernimmt Thomas fast wörtlich von Augustinus. Als drittes Prinzip führt er die rechte Absicht (recta intentio) an, die er in die Tugendlehre integriert. In diesem Zusammenhang betont er auch, dass der Krieg dem Frieden dienen muss.

An anderer Stelle entwickelt Thomas das Prinzip des Doppel-Effekts (duplex effectus). Eine Handlung kann sowohl einen gewollten guten als auch einen nicht gewollten schlechten Effekt haben. Das gilt insbesondere auch im Krieg. Angewandt auf den Krieg bedeutet das, dass zivile Opfer nicht direkt intendiert werden dürfen, aber als unvermeidbare Nebenwirkung toleriert werden können, wenn die guten Effekte überwiegen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in der Anwendung der Mittel.

Katechismus der Katholischen Kirche

Der Katechismus der Katholischen Kirche fasst im Absatz 2309 die Kriterien für einen gerechten Krieg so zusammen:

„Die Bedingungen, unter denen es einem Volk gestattet ist, sich in Notwehr militärisch zu verteidigen, sind genau einzuhalten. Eine solche Entscheidung ist so schwerwiegend, daß sie nur unter den folgenden strengen Bedingungen, die gleichzeitig gegeben sein müssen, sittlich vertretbar ist:

Dies sind die herkömmlichen Elemente, die in der sogenannten Lehre vom „gerechten Krieg" angeführt werden.

Die Beurteilung, ob alle diese Voraussetzungen für die sittliche Erlaubtheit eines Verteidigungskrieges vorliegen, kommt dem klugen Ermessen derer zu, die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind.“

 


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