Der Apostolische Stuhl und die FSSPX: Wenn Extreme sich berühren

5. März 2026 in Kommentar


Die Lösung kann, wenn sie denn je gefunden wird, letztlich nur auf dem Boden der kirchlichen Lehre gefunden werden - Ein Gastkommentar von Martin Grichting


Rom (kath.net)

Schon der heilige Vinzenz von Lérins fragte im 5. Jahrhundert: „Gibt es einen Fortschritt in der Religion?“. Und er war sich sicher: Gewiss, einen grossen sogar. Aber es müsse ein Fortschritt sein, keine Veränderung. Die Aufgabe der Kirche beschrieb Vinzenz so: „Sie ändert den bei ihr hinterlegten Glaubenswahrheiten niemals etwas, nimmt nichts hinweg und tut nichts hinzu. (…). Was hat sie denn auch je anderes durch die Beschlüsse der Konzilien bezweckt, als daß das, was früher mit Einfalt hingenommen wurde, später mit mehr Bestimmtheit geglaubt werde; was früher lässiger gepredigt wurde, später nachdrücklicher verkündigt werde; was man früher ruhig bewahrte, später sorgsamer ausgebildet werde?“ (Commonitorium; 23).

Wenn es um die Frage des Bischofsamts geht, und damit auch um die potestas sacra, kann man genau diese Worte von Vinzenz von Lérins anwenden: Mit der Zeit hat die Kirche, geführt vom Heiligen Geist, ihre diesbezügliche Glaubenslehre konkretisiert und vertieft, ohne sie je in der Substanz zu verändern.

Im 1. Jahrtausend gab es zwar eine anerkannte kirchliche und sakramentale Praxis, jedoch noch keine tief entwickelte Theologie über das Weihesakrament. Der Bischof war sichtbares Prinzip der Einheit und Vorsteher der Eucharistie, in Einheit mit dem Papst und dem Bischofskollegium. Im 2. Jahrtausend, ermöglicht vor allem durch die Scholastik eines Thomas von Aquin, änderte sich das. Dies war auch die Zeit, als der Opfercharakter der Hl. Messe mehr in den Mittelpunkt der Theologie rückte. Man legte den Schwerpunkt darauf und fragte sich nun: Was ist der Kern des Priestertums? Man erkannte ihn primär darin, das Messopfer darzubringen. Dies konnte aber bereits der Priester tun. Deshalb stellte sich die Frage: Was ist dann das Bischofsamt? Was kommt da noch hinzu? War es überhaupt eine eigene Stufe des Weihesakraments? Die Tendenz der Theologie ging dahin zu sagen: Es kann keine weitere sakramentale Fülle geben, denn diese ist bereits vorhanden. Vielmehr geht es sich beim Bischofsamt um eine rechtliche Erweiterung: Es kommt also der Aspekt der Leitung hinzu: Das Bischofsamt ist das rechtlich erweiterte Priestertum.

Es war dies zugleich die Zeit der Ausbildung der päpstlichen Allgewalt über die Kirche (Jurisdiktionsprimat). In dieser verstärkt zentralistischen Sichtweise erschienen die Bischöfe primär als Delegierte und Beauftragte des Papstes. Denn von ihm erhielten sie ja die Jurisdiktion, die sie vom Priester unterschied. Dies führte im Extremfall dazu, dass Bischöfe gar nicht die Priester- oder Bischofsweihe erhalten hatten. Man sah in der Ernennung durch den Papst das Wesentliche des Bischofsamts. Für die rein „kultischen“ (sakramentalen) Funktionen hielten sich viele Bischöfe im römischen Reich deutscher Nation einen Weihbischof.

Diese Spaltung der potestas sacra in Weihe- und Leitungsvollmacht war verheerend. Denn sie führte zu einer Verrechtlichung der Kirche, hinter der ihr sakramentales Geheimnis zu verschwinden drohte. Die Kirche geriet damit in die Nähe der weltlichen Organisationen, insbesondere des neuzeitlichen Staates, die auch mit rein rechtlichen Mitteln ihre Strukturen klärten und das notwendige Personal bestellten. Wie konnte da die Kirche als göttlich erscheinen, wenn sie genauso menschlich-rechtlich handelte wie etwa der Staat? Einer der Gründe für Reformation lag denn auch in der Selbstsäkularisierung der Kirche.

Es bedeutete eine Rückkehr zur Theologie der Kirchenväter des 1. Jahrtausends, welche die erforderliche Vertiefung mit sich brachte, indem sie deutlich machte: Die Kirche ist primär sakramental begründet. Der Bischof ist die Mitte des sakramentalen Lebens der Kirche. Er ist der eigentliche Zelebrant der Eucharistie. Die Priester tun es in seiner Sendung. Wenn die Kirche im Sinne dieser veränderten Akzentsetzung primär sakramental gedacht wird, muss dies auch für ihre Leitung gelten. Das Recht ist dann in zweiter Linie erforderlich, um das, was durch das Sakrament vermittelt wird, zu ordnen. Aber es ist nicht der Kern der Kirche und ihrer Organisation. Die Apostel haben ihre Nachfolger ja nicht ernannt, sondern durch Handauflegung bestellt und gesendet.

Entsprechend machte das II. Vatikanum in „Lumen Gentium“ (LG) 21 deutlich: „Die Heilige Synode lehrt, daß durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen wird“. Das Bischofsamt ist also nicht die bloss rechtliche Erweiterung der Priestertums, sondern die Fülle des Weihesakraments. Und das Sakrament selbst verleiht als solches schon grundsätzlich alles, was zur Leitung erforderlich ist: „Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können“. Papst Paul VI. hat in der „Nota explicativa praevia“, die integraler Bestandteil von LG ist, noch verdeutlicht: „In der Weihe wird die seinsmäßige Teilnahme an den heiligen Ämtern verliehen, wie unbestreitbar aus der Überlieferung, auch der liturgischen, feststeht“. Es ist dann Aufgabe der kirchlichen Obrigkeit, durch das Kirchenrecht näher zu bestimmen, wie die sakramentale Gabe im Dienst der Welt- und Teilkirche ausgeübt werde (als Diözesanbischof, Weihbischof, Präfekt eines Dikasteriums, etc.). Dies ist Aufgabe des Papstes, der somit in seiner Vollmacht durch das II. Vatikanum nicht gemindert ist. Aber das Weihesakrament ist nun selbst die seinsmässige Grundlage (Habilität), um kirchliche Leitungsvollmacht auszuüben. Letztere kann nicht ohne erstere verliehen werden.

Papst Franziskus hat diesbezüglich das II. Vatikanische Konzil abgelehnt und ist zu einer vorkonziliaren Theorie zurückgekehrt, indem er an Laien Leitungsvollmacht (potestas ordinaria vicaria) übertragen hat, etwa an die „Präfektin“ des Ordensdikasteriums. Laien besitzen keine Habilität, um Leitungsvollmacht auszuüben. Deshalb liegt hier im schlechtesten vorkonziliaren Sinn eine Spaltung von Weihe- und Leitungsvollmacht vor.

Kardinal Ouellet, der natürlich um die Unmöglichkeit einer solchen Vorgehens weiss, hat deshalb einen anderen Ausweg gesucht: Die fehlende Habilität zum Empfang von Leitungsvollmacht könne geheilt werden durch irgendwelche „Charismen“, die angeblich der Hl. Geist verleihe. Es wird hier deutlich, wie wichtig das „Filioque“ des Glaubensbekenntnisses ist: Der Hl. Geist geht vom Vater und vom Sohn aus. Er kann und will deshalb nicht unabhängig vom Sohn wirken. Er kann somit nicht Dinge in der Kirche hervorrufen ohne den Sohn oder gar gegen diesen. Die Behauptung von Ouellet ist deshalb Theophantasie. Ich wähle diesen Begriff, um nicht kanonische Kategorien zu erwähnen.

Die Spaltung von Weihe- und Jurisdiktionsgewalt, die Ablehnung des II. Vatikanischen Konzils in dieser Frage, spielt nun auch bei der Ankündigung der Weihe von „Auxiliarbischöfen“ seitens der Piusbruderschaft eine Rolle. Auch diese lehnt - sogar explizit - Lumen Gentium 21 ab (vgl. Annex II des Schreibens vom 18. Februar 2026; LINK). Man sieht hier, wie sich die Extreme berühren.

Die Piusbruderschaft erklärt in vorkonziliarem Sinn, dass die Jurisdiktionsvollmacht der Bischöfe direkt vom Papst verliehen werde, nicht mittels des Sakraments der Weihe. Hier wird also ebenfalls die Spaltung der potestas sacra in Weihe- und Leitungsvollmacht betont. Darin kommt die Bruderschaft mit Papst Franziskus sowie den Kardinälen Ouellet und Ghirlanda überein. Die kirchliche Vollmacht fliesst also im Sinne eines Superpapalismus allein aus der päpstlichen Omnipotenz. Und dies steht im Widerspruch zu „Lumen Gentium“, das eben im Sinne von Vinzenz von Lérins etwas, das immer implizit geglaubt wurde, explizit erklärt hat. Dahinter heute zurückzugehen spaltet die Kirche.

Wenn man sich von der Lehre der Kirche entfernt, endet das immer in Aporien. Der verzweifelte Versuch von Kardinal Ouellet ist ein Beispiel dafür. Aber auch das, was die Piusbruderschaft versucht, ist ein Beweis dafür.

Denn allein schon die Aussage der Bruderschaft, die Bischöfe, die geweiht werden sollten, seien Auxiliarbischöfe, die dann keine Jurisdiktionsgewalt ausüben würden (und deshalb gar nicht gegen CIC, can. 1387 verstiessen), wirft eine Frage auf: Was ist eigentlich die Piusbruderschaft? An sich müsste es sich um die Diözese handeln, denn nur diese verfügen über Auxiliarbischöfe. Aber eigentlich ist die Piusbruderschaft ein Gebilde, das zum Ordensbereich gehört. Dort jedoch gibt es keine Bischöfe. Denn die Orden verdanken sich - hier tatsächlich - einem Charisma. Sie sind Ausdruck der Vereinigungsfreiheit der Gläubigen und gehören nicht zur hierarchisch-sakramentalen Struktur der Kirche. Nicht einmal die alten Benediktiner verfügen deshalb über eigene Bischöfe, sondern sie bitten jeweils einen Bischof oder Weihbischof einer Diözese darum, ihre Brüder zu Priestern zu weihen. Also ist die Piusbruderschaft eine Diözese? Gerade nach der oben beschriebenen Theorie der Bruderschaft, dass alle Jurisdiktion vom Papst stammt, kann aber nur der Papst Diözesen errichten. Hat der Papst die Piusbruderschaft errichtet - als Diözese?

Selbst wenn die Bruderschaft den Status einer Diözese oder von etwas Bistumsähnlichen hätte und wenn zugleich die Auxiliarbischöfe in der Bruderschaft keine Jurisdiktion ausüben würden, sondern ein gewählter Generaloberer, aktuell P. Davide Pagliarani, stellt sich die Frage: Woher stammt dann die Jurisdiktionsgewalt des „Generaloberen“ (ein Begriff aus dem Ordensrecht), auch die Jurisdiktion über die Auxiliarbischöfe? Nach der Theorie der Piusbruderschaft kann sie nur vom Papst stammen. Wurde P. Pagliarani vom Papst ernannt und mit Jurisdiktion bedacht? Natürlich nicht. Eine besondere Ironie besteht zudem darin, dass er von den Mitgliedern seiner Organisation gewählt wurde. Wenn man die Mühe bedenkt, welche die Bruderschaft mit den Errungenschaften der Französischen Revolution hat, erscheint eine solche Legitimation des Oberen „von unten“, durch die Mitglieder, schon etwas merkwürdig. Denn eine Organisation, die der Aristokratie nachtrauert, praktiziert in ihrer Mitte ein demokratisches Prinzip zur Bestimmung einer Obrigkeit und dazu, ihr Autorität zu geben. Man sieht auch hier: Aporien über Aporien.

Die Lösung kann, wenn sie denn je gefunden wird, letztlich nur auf dem Boden der kirchlichen Lehre gefunden werden. Papst Leo XIV. muss den Bruch des Konzils, den sein Vorgänger begangen hat und den er bisher mitträgt, heilen. Und die Bruderschaft muss sich von scholastischen Theorien über das Bischofsamt trennen, welche die Kirche inzwischen vertieft hat. Dann trifft man sich in der Mitte: in der Lehre der Kirche, wie sie zuletzt vom II. Vatikanischen Konzil vorgelegt wurde.

Das gleiche gilt für die Liturgie. So lange der Apostolische Stuhl selbstgerecht behauptet, die aktuell geltende Liturgie sei dem treu, was in „Sacrosanctum Concilium“ (SC) steht, wird es niemals eine Verständigung geben. Denn wo steht im Konzil etwas vom Volksaltar? Was ist mit dem Latein, das erhalten bleiben sollte - in der Wirklichkeit aller Pfarreien und Gemeinschaften (vgl. SC 36)? Ohne ein Schuldgeständnis des Apostolischen Stuhls, das Konzil nicht getreu umgesetzt zu haben, wird es keine Verbesserungen geben. Und zugleich Gehorsam zu fordern (betreffend die Liturgie), dabei aber das Konzil selbst zu missachten (betreffend LG 21), wird den Apostolischen Stuhl weiteren Respekt bei vielen Gläubigen kosten.

Das sind nur einige Punkte. Und zweifellos gibt es auch eine menschliche Seite, wie bei allem. Wir haben einen Präfekten der Glaubensdikasteriums, der versucht hat, die Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu legitimieren, mit Billigung des Papstes. Diese Person der Piusbruderschaft als Gesprächspartner zuzuweisen ist etwa genau so sinnvoll, wie wenn man mit dem Baron Münchhausen in einen Dialog über den Wahrheitsbegriff eintreten wollte.

Papst Leo XIV. hat sich mehrfach zur Problematik der künstlichen Intelligenz geäussert. Das lobenswert und wichtig. Aber im vorliegenden Fall ginge es nun zuerst einmal darum, sich der natürlichen Intelligenz zu bedienen. Und es ginge darum, den Hl. Geist anzurufen, nicht als Urheber chimärischer Charismen, sondern als derjenige, welcher - wie von Vinzenz von Lérins beschrieben - die Kirche dabei begleitet, ohne Veränderung in der Substanz immer tiefer in das einzudringen, was Jesus Christus ihr hinterlassen hat.


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