Pfarrei verlangt Verzichtserklärung von Gläubigen, die kniend die Kommunion empfangen

16. Jänner 2023 in Weltkirche


Eine Pfarrei in Kalifornien rät ‚aus Sicherheitsgründen’ vom knienden Empfang der Eucharistie ab.


Beaumont (kath.net/LifeSiteNews/jg)

Die katholische Pfarreigemeinschaft St. Kateri Tekakwitha in Beaumont und Banning (Diözese San Bernardino, Kalifornien) verlangt von den Messbesuchern eine Erklärung in der die Gläubigen auf Schadenersatzansprüche gegen die Pfarre verzichten, sollte ihnen etwas zustoßen während sie die Kommunion kniend empfangen. Die Maßnahme wurde im Mitteilungsblatt der Pfarre vom 18. Dezember bekannt gegeben.

Die Pfarre rate vom knienden Empfang der Kommunion ab, da es dabei in der Vergangenheit nicht näher genannte „Zwischenfälle“ gegeben habe. In der Pfarrkirche seien weder ein Geländer noch eine Kniebank vorhanden, welche den Gläubigen beim Knien und anschließenden Aufstehen Unterstützung geben können. Jeder sei daher selbst für etwaige Schäden verantwortlich, die dem Gläubigen selbst, dem Seelsorger oder umstehenden Personen entstehen, sollte beim knienden Empfang der Kommunion etwas passieren. Die Pfarre verlange daher von allen Gläubigen, welche die Kommunion kniend empfangen wollen, eine Erklärung zu unterschreiben, in welcher die Pfarre ausdrücklich von Ansprüchen ausgenommen wird, die aus derartigen Zwischenfällen resultieren können, heißt es im Mitteilungsblatt der Pfarre.

Das Pfarrblatt weist die Gläubigen weiters darauf hin, dass sie für alle Schäden, die anderen bei einem Unfall bei kniendem Kommunionempfang entstehen, rechtlich verantwortlich sind. Die Empfehlung die Kommunion nicht kniend zu empfangen erfolge aus Sicherheitsüberlegungen, betont die Pfarre.

Die Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ der Gottesdienstkongregation aus dem Jahr 2004 weist darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, „einem Christgläubigen die heilige Kommunion beispielsweise nur deshalb zu verweigern, weil er die Eucharistie kniend oder stehend empfangen möchte.“ (RS 91)

Das Kirchenrecht stellt fest, dass die „geistlichen Amtsträger die Sakramente denen nicht verweigern [dürfen], die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.“ (CIC Can 843 § 1)

 


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