Das Erzbistum Köln nimmt Stellung zu neuen Vorwürfen

9. November 2022 in Deutschland


Erzbistum: Auch die­ser er­neute Ver­such, Kar­dinal Rainer Maria Woelki eine fal­sche Eides­statt­liche Ver­siche­rung zu unter­stellen, ist un­begrün­det.


Köln (kath.net/pek) Die Staats­anwalt­schaft Köln hat heu­te dem Erzbistum Köln mit­ge­teilt, dass sie nach ei­nem Be­richt ei­ner Köl­ner Zei­tung gegen Kar­dinal Rainer Maria Woelki we­gen des An­fangs­ver­dachts ei­ner fal­schen Eides­statt­lichen Ver­siche­rung er­mitteln wird. Das be­deutet nicht, dass die Staats­anwalt­schaft ei­nen Ver­dacht be­stätigt hat, son­dern nur, dass sie prüft, ob sich über­haupt ein Ver­dacht er­härtet. Zwei­mal hatte es die Er­mitt­lungs­behör­de bis­her ab­gelehnt, we­gen eines nicht ein­mal vor­han­denen An­fangs­ver­dachts ent­sprechen­de Er­mitt­lungen zu füh­ren. Mit der Än­derung ihrer Vor­gehens­weise steht keines­wegs fest, dass der Vor­wurf ge­gen den Erz­bischof be­rechtigt ist. Die Er­mitt­lungen grün­den sich auf Ein­lassun­gen ei­ner ehe­maligen Mit­arbei­terin im Gene­ral­vika­riat im Erz­bistum Köln in ei­nem Zeitungs­inter­view. Ob da­mit wirk­lich ein neu­er Er­kennt­nis­gewinn für die Staats­anwalt­schaft ver­bun­den ist, wer­den jetzt die Er­mitt­lungen zei­gen.

Zu den Aus­sagen der Mit­arbeite­rin nimmt das Erz­bistum wie folgt Stellung:

Auch die­ser er­neute Ver­such, Kar­dinal Rainer Maria Woelki eine fal­sche Eides­statt­liche Ver­siche­rung zu unter­stellen, ist un­begrün­det. Wie be­reits mehr­fach mit­ge­teilt, wur­de der Erz­bischof erst­mals im Juni 2022 mit den Msgr. P. be­treffen­den Vor­wür­fen be­fasst. An dieser Aus­sage gibt es auch nichts zu rütteln. „Mag sein, dass er sich das Blatt mit Pilz und den an­deren 13 Namen nicht an­geschaut hat“, sagt die ehe­malige Mit­arbei­terin im General­vikariat selbst der Zei­tung. Sie weiß also gar nicht, ob der Kar­dinal die­se, eine an­dere oder gar keine Liste ge­sehen hat, be­hauptet die­ses aber ein­fach ins Blaue hi­nein. Dann er­geht sich die Inter­view­part­nerin der Zei­tung in wei­teren Speku­latio­nen. Da­rin er­zählt sie von einer zwei­ten Liste, die „möglicher­weise“ vom da­maligen Inter­ventions­beauf­tragten er­stellt wor­den sei. Soweit Frau Dahm also meint, Kar­dinal Woelki habe eine von ihr er­stell­te Lis­te mit dem Namen Pilz er­hal­ten, ist das eine frei­hän­dige Ver­mutung und nicht ein­mal eine ei­gene Beo­bach­tung. Im Übrigen hat der Erz­bischof auch nie­mals ver­sichert, dass Msgr. P. nicht auf einer von wem auch immer er­stell­ten Lis­te stand – er hat ver­sichert, dass er die Akte nicht kann­te. Und es für ihn auch kei­nen er­kenn­baren Grund gab, die­se anzu­for­dern. Auch hält es Frau Dahm für aus­ge­schlossen, dass die Akte P. be­reits ge­schlossen war, als der Herr Kar­dinal sei­nen Dienst als Erz­bischof von Köln im Sep­tem­ber 2014 auf­nahm. Das ist aus­weis­lich der Inter­ventions­akte falsch. Die vor Sep­tem­ber 2014 ver­ein­barte Raten­zahlung ver­lief tat­säch­lich noch in die Amts­zeit des Erz­bischofs hi­nein. Der Ein­gang der Zah­lun­gen wurde immer Frau Dahm mit­geteilt – und keines­wegs dem Erz­bischof.

Wie mehr­fach von die­ser Stelle be­richtet, hat der Erz­bischof in der Tat eine Excel-Datei ein­gefor­dert, die An­gaben über Zahlun­gen des Erz­bistums an Be­troffene ent­hielt. Diese Auf­stellung exis­tiert heute nicht mehr. Auch das wurde be­reits mehr­fach be­rich­tet. Der Sprecher des Erz­bistums er­klärt dazu wei­ter: „Nach meinem per­sön­lichen Ein­druck ver­dichten sich die An­zei­chen, dass der Kölner Erz­bischof vor sei­nem bevor­stehen­den Besuch beim Hei­ligen Vater in Rom (ad Limina ab 15. No­vem­ber) von in­teressier­ten Krei­sen noch ein­mal mit ur­alten Ge­schich­ten, die längst ge­klärt sind, an den Pran­ger ge­stellt wer­den soll. Außer­dem ist es höchst be­dauer­lich und auch un­üblich, dass der Kölner Stadt-An­zeiger Kar­dinal Woelki ent­gegen sei­ner presse­recht­lichen Pflich­ten vor der Ver­öffent­lichung des Inter­views kei­ne Ge­legen­heit gege­ben hat, die Vor­würfe zu ent­kräf­ten.“

Das Erz­bistum wird jetzt prü­fen, ob gegen die ehe­malige Mit­arbei­terin im General­vika­riat, die seit vie­len Jah­ren an einer an­deren Stelle ein­gesetzt ist, ar­beits­recht­liche Schritte ein­gelei­tet wer­den müssen. Denn diese hat aus dem sen­siblen Be­reich der Per­sonal­füh­rung be­rich­tet und da­für ihre Ver­trauens­stellung be­nutzt. Das ist streng unter­sagt und das kann kein Arbeit­geber dul­den. Schon allein im In­teresse der vie­len Mit­arbei­ten­den nicht, die sich immer korrekt ver­halten.


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