Österreichischer 'Lockdown' ab Montag bringt keine Einschränkungen bei Religionsausübung

15. November 2021 in Österreich


Bischofskonferenz-Generalsekretär Schipka stellt klar: Corona-Regelungen der Katholischen Kirche werden durch neue COVID-Verordnung nicht eingeschränkt


Wien (kath.net/KAP-ÖBK) Wenn ab Montag der "Lockdown für Ungeimpfte" in ganz Österreich in Kraft tritt, sind damit keine neuen Einschränkungen bei der Religionsausübung verbunden. Die am Sonntagabend im Hauptausschuss des Parlaments beschlossene neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält eine generelle Ausnahmebestimmung für "Zusammenkünfte zur Religionsausübung" (vgl. § 20 Abs 1 Z 7). Weiters ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig für "die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung" (vgl. § 2 Abs 1 Z 3e). Das bestätigte auch der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, am Sonntag im Interview mit Kathpress. "Für den Bereich der Katholischen Kirche gelten im Blick auf den Besuch von öffentlichen Gottesdiensten und die Feier der Sakramente die Bestimmungen der Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die durch die neue Lockdown-Verordnung des Staates nicht eingeschränkt werden", erklärte Schipka und sagte: "Ich hoffe, dass die Menschen gerade in dieser Zeit Stärkung und Hoffnung im Glauben erfahren. Ob für das persönliche Gebet, die Feier des Gottesdienstes oder den Empfang der Sakramente, die Kirchen bleiben dafür offen." Die Bischöfe haben am Donnerstag im Rahmen ihrer Vollversammlung von selbst mit Blick auf die deutlich gestiegenen Infektionszahlen die Coronaregeln für die Katholische Kirche verschärft. Die wichtigste Regel ist das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske bei öffentlichen Gottesdiensten, unerheblich dabei ist der Status hinsichtlich Genesung, Impfung oder Testung. Zusätzlich müssen aber alle, die einen liturgischen Dienst versehen, einen 3G-Nachweis erbringen. Für "Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung kann eine 2G-Regel vereinbart werden. Wenn das der Fall ist, kann auf die FFP2-Maske verzichtet werden.

 Die neue staatliche Covid-Verordnung gilt bundesweit vorerst bis 24. November befristet und müsste dann verlängert werden. Von den Einschränkungen betroffen sind alle Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sind von den Beschränkungen ausgenommen, für ältere schulpflichtige Kinder gilt der "Ninja-Pass", der die Coronatests an den Schulen nachweist, als Befreiung.

Copyright 2021 Katholische Presseagentur KATHPRESS, Wien, Österreich


© 2021 www.kath.net