Ungehorsam gegen Rom: Was sind die Konsequenzen?

3. Mai 2021 in Interview


Unterschwellige oder offenen Aufrufe zum Ungehorsam gegen römische Segnungsverbot werfen Frage auf, ob so ein Verhalten gegen Einheit der Kirche ohne Konsequenzen bleibt. kath.net-Interview mit Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt. Von Michael Koder


Köln (kath.net/mk) Die rebellischen Reaktionen von Bischöfen und anderen kirchlichen Amtsträgern im deutschsprachigen Raum auf das Responsum (die Entscheidung) der Glaubenskongregation gegen eine Segnung homosexueller Partnerschaften wirft viele Fragen auf: was kann einem Bischof passieren, der öffentlich zum Ungehorsam gegen Rom aufruft oder diesen duldet? Kann sich ein Gläubiger, der sich von seinem eigenen Bischof in dieser Frage nicht mehr vertreten fühlt, direkt nach Rom wenden? Diese und andere Fragen hat der Kirchenrechtler und Kölner Diözesanrichter Dr. Gero Weishaupt in einem Interview mit kath.net beantwortet:

kath.net: Herr Dr. Weishaupt, was kann kirchenrechtlich einem Bischof passieren, der entgegen dem Responsum selbst Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare durchführt, dazu in seinem Bistum aufruft bzw. ausdrücklich ermuntert, oder solche Segnungen bewusst duldet?

Dr. Gero Weishaupt: Wenn ein Bischof trotz des Responsum der Glaubenskongregation, dessen Veröffentlichung Papst Franziskus angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er es sich zu eigen gemacht hat, Segnungen in seinem Bistum durchführen lässt, dazu ermuntert oder solche Segnungen auch nur duldet, dann ist das eindeutig ein Akt des Ungehorsam des Bischofs gegenüber dem Papst, dessen kuriale Behörde in Glaubens- und Sittenfragen in seinem Namen gehandelt hat. Der Ungehorsam betrifft also direkt den Papst, indirekt die Glaubenskongregation.

Mit diesem Ungehorsam bricht der Bischof seinen bei seinem Amtsantritt abgelegten Treueeid.  Außer dem Treueversprechen gegenüber dem Papst verspricht der Bischof damit, die Einheit der Gesamtkirche zu schützen und sich daher mit dem Einsatz seiner Kräfte darum zu bemühen, „das Glaubensgut, das von den Aposteln überliefert worden ist, rein und unverändert zu bewahren“. Darum ist er „gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu dringen“.

Der Ungehorsam, der aus der Weigerung, das päpstliche Responsum umzusetzen, spricht, stört also die Einheit mit dem Papst. Es ist ein schismatischer Akt, dem freilich eine Häresie zugrundeliegt, insofern die Segnung homosexueller Beziehungen zumindest zum Ausdruck bringt, dass es außer der Ehe zwischen Mann und Frau auch andere auf Geschlechtsgemeinschaft hingeordnete Beziehungen geben könne. Das steht im eklatanten Widerspruch zur geoffenbarten Wahrheit über die Ehe  (Gen 1, 26-27: „Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie“) und zur Wesensnatur des Menschen, aus der das natürliche Sittengesetz durch die menschliche Vernunft abgeleitet wird.  

Hinzu kommt, dass es sich bei der Segnung von homosexuellen Paaren um einen Missbrauch eines Segens handelt, der ein Sakramentale ist. Die Segnung ist ein Verstoß gegen die liturgische Ordnung. Da nach geltender Ordnung der Kirche nur der Apostolische Stuhl neue Sakramentalien einsetzen, bestehende abschaffen oder abändern kann, wäre eine Segensfeier für gleichgeschlechtliche Partnerschaften strenggenommen die Simulation einer (nicht existenten) Sakramentalie, also ein vorgetäuschter Segen.

Und nun zu den rechtlichen Konsequenzen: Ein Bischof, der das päpstliche Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ignoriert und ihm zuwiderhandelt, zieht sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, d.h. sie tritt, sobald ein Bischof sich öffentlich zugunsten einer Segnung homosexueller Verbindungen einsetzt, durch diese Tat selbst ein. Eine solche Tatstrafe müsste der Papst nach Ermahnung durch Dekret feststellen, damit sie im äußeren Bereich ihre rechtlichen Wirkungen entfaltet.
Wenn der Täter Einsicht zeigt und Abstand nimmt von dem Delikt und sich um Schadenersatz bemüht, hat er ein Recht auf Aufhebung der Exkommunikation. Sollte er aber keine Besserung zeigen, kann der Apostolische Stuhl den Bischof auch zusätzlich strafen, wobei die Absetzung bzw. der Amtsentzug zu den Möglichkeiten gehört.

kath.net: Worin liegt der Unterschied zwischen der Exkommunikation selbst und ihrer äußerlichen Feststellung zB durch päpstliches Dekret?

Weishaupt: Solange eine von selbst eingetretene Exkommunikation nicht per Dekret festgestellt oder eine Exkommunikation durch Strafurteil verhängt wird, bleibt diese im so genannten inneren Rechtsbereich und bindet NUR den Betroffenen, den Exkommunizierten, kann aber nicht durchgesetzt werden. Einem Exkommunizierten ist es verboten, einen Dienst bei einer liturgischen Feier auszuüben, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen (Sakramentalien darf er empfangen), kirchliche Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen. Ungültig sind diese Akte, also etwa die Ernennung von Pfarrern und Errichtung von Pfarreien durch einen Bischof, aber ERST mit der äußeren Feststellung der Exkommunikation. Erst dann müsste etwa auch ein Laie von allen liturgischen Diensten ferngehalten werden und er könnte keine Ämter mehr übernehmen, zum Beispiel im Pfarrgemeinderat oder als Taufpate.

kath.net: Was kann einem Priester oder sonstigen Seelsorger (Pastoralassistenten) passieren, der solche Segnungen durchführt?

Weishaupt: Die Frage ist mit der ersten beantwortet. Auch er ist durch die Handlung selbst exkommuniziert. Hier wäre es allerdings dann der jeweilige Ortsbischof, der verantwortlich ist, die Exkommunikation des betreffenden Priesters oder eines anderen Seelsorgers festzustellen. Wenn der Bischof selber das Responsum ignoriert, wird er wohl einen solchen Priester und Seelsorger nicht sanktionieren. In diesem Fall können sich aber die Gläubige über den Apostolischen Nuntius oder direkt an den Papst oder eine römische Behörde (Glaubenskongregation, Bischofskongregation, Kleruskongregation und, weil es sich bei der Segnung um eine liturgischen Missbrauch handelt, auch an die Sakramentenkongregation) wenden.  Kirchenrechtlich haben Gläubige „das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen“. Ich weiß beispielsweise, dass der Apostolische Nuntius Beschwerden von Gläubigen nach Rom weiterleitet und dass Rom auch reagiert.

kath.net: Macht es Sinn, dass sich ein Gläubiger direkt an den Papst oder eine römische Behörde wendet?

Weishaupt: Auf jeden Fall. Jeder Gläubige kann sich direkt in deutscher Sprache an Rom wenden. Außerdem gibt es die Möglichkeit des Rechtsweges: Jeder Gläubige kann eine Straftat oder ein anderes Fehlverhalten gegen die kirchliche Disziplin dem Bischof zur Kenntnis bringen. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, hat der Bischof eine Voruntersuchung einzuleiten, an deren Ende ein Verwaltungs- oder ein Strafverfahren gegen den betreffenden Seelsorger stehen kann. Auch gegen einen Bischof kann geklagt werden. Zuständig ist dann aber nicht das eigene Kirchengericht, sondern der Papst selbst.

kath.net: Spendet ein solcher ungehorsamer Priester oder Bischof noch gültig die Sakramente?

Weishaupt: Hier muss man, wie schon erläutert, unterscheiden zwischen einerseits der Tatstrafe der Exkommunikation, die von selbst mit Ausführung der Straftat eintritt, und andererseits dem durch Dekret festgestellten Eintritt der Exkommunikation. Solange Letzteres nicht erfolgt ist, werden die Sakramente immer gültig gespendet. Wenn allerdings ein Feststellungsdekret einer kirchlichen  Behörde vorliegt, dann werden die Sakramente der Beichte - außer in Todesgefahr -,  der Firmung und der Ehe nicht mehr gültig gespendet. Alle anderen Sakramente (Taufe, Eucharistie, Priesterweihe, Krankensalbung) werden zwar weiterhin gültig gespendet, aber immer unerlaubt, wenn die Exkommunikation festgestellt worden ist.  

kath.net: Stellt das Anbringen von Regenbogenfahnen an Pfarrgebäuden oder deren Darstellung auf Internetseiten der Pfarreien oder katholischen Verbände - wie in den letzten Wochen zuhauf geschehen - schon einen Ungehorsam gegenüber dem Responsum dar, den ein Gläubiger in Rom rügen kann?

Weishaupt: Ob ein schismatischer Akt vorliegt, hängt von der Absicht dessen ab, der das Anbringen veranlasst hat. Je nachdem ist er von Rechts wegen exkommuniziert. Rechtsfolgen nach außen hätte das erst, wenn, wie oben gesagt, die Tatstrafe durch ein Dekret festgestellt worden ist.

Dr. Gero P. Weishaupt ist Priester und Kirchenrechtler. Er war 2008-2013 Judizialvikar/Offizial des Bistums ´s-Hertogenbosch (Niederlande), seit 2012 Richter des Interdiözesanen Strafgerichtes der niederländischen Kirchenprovinz, seit 2013 hauptamtlicher Diözesanrichter am erzbischöflichen Offizialat des Erzbistums Köln, seit 2015 Dozent für Kirchenrecht und kirchliche Dokumente am Theologischen Institut des Bistums Roermond, weitere Gastdozenturen, z.B. Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz bei Wien. Er hat mehrere Bücher sowie kanonistische Fachartikel veröffentlicht  und führt eine eigene Homepage [https://www.geroweishaupt.com/].

Anmerkung: Ein Katholik aus dem Bistum Münster hat direkt bei der Glaubenskongregation Beschwerde über seine Pfarrgemeinde und seinen Ortsbischof mit der Bitte um kirchenrechtliche Konsequenzen eingelegt. Der bischöfliche Pressesprecher hatte erklärt, es werde „keine Konsequenzen oder Sanktionen“ geben, wenn Priester gleichgeschlechtliche Verbindungen segnen. Der gesamte Brief ist hier [https://www.kathnews.de/ein-grundrecht-der-glaeubigen-wahrgenommen] nachzulesen.

Grafik (c) kath.net

 

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