Bischöfe sehen "unbedingtes Ja zum Leben in Frage gestellt"

14. März 2021 in Prolife


Erklärung der Bischofskonferenz zum VfGH-Entscheid über Sterbehilfe: Gesetzgeber gefordert, "lebensgefährliche Dynamik zu verhindern", die überall eintrat, wo Schutz des Lebens gelockert wurde - Suizidprävention als staatliches Gesundheitsziel.


Wien (kath.net/ KAP-ÖBK)

Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), das Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung aufzuheben, "ist das unbedingte Ja zum Leben in Frage gestellt". Die österreichischen Bischöfe sehen auch das Vertrauen darauf erschüttert, dass menschliches Leben auch in dessen letzter Phase "rechtlich geschützt und unantastbar ist". Der Gesetzgeber sei nun gefordert, bei der Umsetzung der VfGH-Vorgaben eine "lebensgefährliche Dynamik zu verhindern, die bisher in allen Ländern eingetreten ist, wo der unbedingte Schutz des Lebens gelockert wurde", wie aus einer Erklärung im Anschluss an die dieswöchige Online-Vollversammlung der Bischofskonferenz hervorgeht.

Mit ihrem Text zum Thema "Beistand und Schutz am Lebensende" lehnen die österreichischen Bischöfe den assistierten Suizid "weiterhin entschieden" ab. Dies gelte ungeachtet davon, dass ihnen Situationen vertraut seien, "in denen Menschen aus Verzweiflung den Wunsch nach einer Beendigung ihres Lebens äußern". Selbsttötung sei "eine existenzielle Tragödie" und meist "tödliche Konsequenz eines verzweifelten Hilferufs", die auch bei den Verbliebenen oft tiefe Wunden hinterlasse.

Die Bischöfe fordern daher die politischen Entscheidungsträger auf, alles zu unternehmen, um die Suizidprävention als staatliches Gesundheitsziel gesetzlich abzusichern und auszubauen. Sie erinnern an den "bewährten österreichischen Weg" und bisherigen Konsens aller Parlamentsparteien, Alten, Kranken und vulnerablen Personen bis zuletzt ein Leben in Würde und möglichst schmerzfrei zu ermöglichen. Dafür brauche es eine verfüg- und leistbare bzw. kostenlose Palliativ- und Hospizversorgung auf stationärer und mobiler Ebene sowie die verstärkte Ausbildung in Palliativmedizin und Palliativpflege.

 

Druck in Richtung Suizid ausschließen

Wichtig ist den Bischöfen weiters, dass der Gesetzgeber Suizidwillige vor der Einflussnahme durch andere schützt und sicherstellt, dass sich diese mittels Beratung Klarheit über ihre Situation verschaffen können. Menschen in bedrängenden Lebenslagen hätten ein Recht auf das Wissen um Diagnose und Prognose einer Krankheit, die Möglichkeiten der Palliativ- und Hospizversorgung und die Eröffnung neuer Perspektiven durch seelsorgliche Begleitung und psychotherapeutische Beratung, betonen die Bischöfe.

"Verlässlich auszuschließen" sei, dass niemand zur direkten oder indirekten Mitwirkung an einem Suizid gedrängt werden kann - weder organisatorische Einheiten wie etwa Krankhausträger oder Pflegeheime noch Privatpersonen. In Gesundheitsberufen Tätige müssten in ihrem Dienst am Leben abgesichert werden, heißt es in der Erklärung weiter. "Assistierter Suizid darf unter keinen Umständen als ärztliche Leistung oder sonst eine Leistung eines Gesundheitsberufes etabliert werden."

 

Nein zu jeder "Geschäftemacherei"

Schon gar nicht darf nach Überzeugung der Bischöfe aus der Beihilfe zum Suizid eine "Geschäftemacherei" werden. Die Förderung der Selbsttötung sollte in Österreich kein akzeptierter Vereinszweck werden, und im Zuge der Suizidbeihilfe dürfe es nicht zur Vorteilsgewährung für daran Beteiligte kommen.

Als Suizidprävention plädiert die Bischofskonferenz für ein "breites Bündnis gegen die neue Not der Einsamkeit" in der Gesellschaft. Auch die Kirche wolle in Zukunft  im Sinne einer "Fürsorge-Kultur" und eines solidarischen Miteinanders "einen großen Beitrag leisten".

Volle Wertschätzung sprechen die Bischöfe abschließend von den zahlreichen Frauen und Männer, die im Dienst der Menschen und ihres Lebens stehen - in kirchlichen Beratungs- und Therapieeinrichtungen, Krankenhäusern, Pflege- und Hospizangeboten sowie Seniorenwohnheimen. Sie würden mit vielen in Österreich die Überzeugung teilen, dass man "an der Hand eines anderen Menschen sterben soll und nicht durch die Hand eines anderen Menschen".

 

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