Gottesdienste dürfen in Berlin weiterhin nicht stattfinden

7. April 2020 in Deutschland


Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


Berlin (kath.net)
Das mit der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung ausgesprochene Verbot von Gottesdiensten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, nachdem unter anderem das bekannte Philipp-Neri-Institut einen Antrag eingebracht hat.

Nach der SARS-Co-V2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (Coronavirus-Eindämmungsverordnung) gilt laut dem Gericht stadtweit nicht nur die grundsätzliche Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten, sondern außerdem ein Verbot vermeidbarer öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen und Versammlungen. Von den in der Verordnung geregelten Ausnahmen zu diesem Verbot sind Gottesdienste laut dem Urteil nicht erfasst.

Hierdurch sehen sich die Antragsteller, die Gottesdienste in traditioneller römischer Liturgie abhalten bzw. im Fall des Antragstellers besuchen, jeweils in ihrer Religionsfreiheit verletzt.

Mit ihrem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag streben sie die Feststellung an, dass der Antragsteller künftig öffentliche Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmenden abhalten darf, soweit zwischen den Gläubigen Mindestabstände von 1,50 m eingehalten und Listen ihrer Kontaktdaten geführt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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