Kommunionspendung an nichtkatholische Mischehepartner?

25. Juni 2018 in Aktuelles


Die Klarheit der kirchenrechtlichen Bestimmungen. Der Kitt eines wahrheitsvergessenen Pragmatismus kann die zerbrochene Einheit im Glauben nicht wiederherstellen. Nur die Wahrheit macht frei. Von Walter Kardinal Brandmüller


Rom (kath.net/as) Um die Diskussion über die eventuelle Kommunionspendung an nichtkatholische Mischehepartner auf eine solide Grundlage zu stellen, bedarf es einer Klärung der Begriffe wie der Rechtslage – wobei festzuhalten ist, dass das katholische Kirchenrecht nur die praktische Seite der Glaubenslehre ist.

Nun also zur Rechtslage: can. 844 §4 CIC bestimmt, dass unter gewissen Bedingungen nichtkatholischen Christen – von nichtkatholischen Ehepartnern katholischer Christen ist hier keineswegs die Rede – die heilige Kommunion gespendet werden darf, wenn diese
1. einen Geistlichen ihrer Konfession nicht erreichen können und
2. einen katholischen Priester aus freien Stücken um die heilige Kommunion bitten, wobei es feststehen muss, dass sie
3. den katholischen Glauben bezüglich der heiligen Eucharistie teilen, und
4. zu deren Empfang die geforderten Voraussetzungen erfüllen, also die rechte Absicht haben, das Sakrament zu empfangen, und im Stande der Gnade, das heißt frei von schwerer Sünde sind.

Dies vorausgesetzt ist die Kommunionspendung in Todesgefahr oder einer anderen vergleichbaren Gefahrensituation oder Notlage möglich, und zwar nach dem Urteil des Ortsbischofs bzw. der Bischofskonferenz.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Kanon sich auf Extremsituationen, wie sie in Krieg, Verfolgungen, auch Deportationen und Naturkatastrophen entstehen, bezieht.

In unserem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass über das Vorliegen der genannten Bedingungen nicht der einzelne Priester zu befinden hat, sondern der Ortsordinarius bzw. die Bischofskonferenz. Damit ist ein weiterer Hinweis auf die Außerordentlichkeit derartiger Fälle gegeben.

Es ist evident, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des can. 844 § 4 auf den Fall nichtkatholischer Ehepartner von Katholiken im Alltag keinesfalls gegeben sind. Zudem setzt der Kanon eindeutig Einzelfälle in Extremsituationen voraus. Davon kann jedoch im Falle der Forderung der Deutschen Bischofskonferenz, die Kommunionspendung an nichtkatholische Ehepartner von Katholiken im Hinblick auf deren spirituelle Notlage zu gestatten, nicht die Rede sein .

Im Übrigen würde sich, gerade wenn die Forderungen von § 4 erfüllt wären, die Frage stellen, warum die Betroffenen nicht einfach um die Aufnahme in die katholische Kirche bitten: „katholisch“ gibt es entweder ganz oder gar nicht, „à la carte“ ist nicht möglich.

Für viele Christen von heute spielt dabei die Frage nach der Wahrheit des Glaubens, wenn überhaupt, so doch nur eine sehr untergeordneten Rolle. Allein der Kitt eines wahrheitsvergessenen Pragmatismus kann die zerbrochene Einheit im Glauben nicht wiederherstellen. Nur die Wahrheit macht frei.

Walter Kardinal Brandmüller



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