Gotthold Hasenhüttl suspendiert

17. Juli 2003 in Deutschland


Bischof Marx entzieht nach Provokation beim Ökumenischen Kirchentag umstrittenen Priester die kirchliche Lehrerlaubnis - Weiters darf Hasenhüttl die Eucharistie nicht mehr zelebrieren - Die Erklärung des Bischofs von Trier im Wortlaut


Trier (www.kath.net)
Der Bischof von Trier, Reinhard Marx, hat den katholischen Priester Prof. Gotthold Hasenhüttl, Saarbrücken, mit Wirkung vom 17. Juli vom priesterlichen Dienst suspendiert. Mit der Suspendierung ist es Hasenhüttl in Zukunft untersagt, die Eucharistie zu zelebrieren. Auch wird dem emeritierten Professor für Systematische Theologie die kirchliche Lehrerlaubnis entzogen werden. Vor Journalisten erklärte Bischof Marx am 17. Juli in Trier, dass die Suspendierung für ihn eine schmerzliche Entscheidung gewesen sei. Er habe aber nicht anders handeln können, da auch er als Bischof an das kirchliche Recht gebunden sei.

Bischof Marx erklärte, dass Prof. Hasenhüttl gegen die kirchliche Ordnung verstoßen habe, indem er am 29. Juni am Rande des Ökumenischen Kirchentags in Berlin in einem von den Veranstaltern als „ökumenischer Gottesdienst mit offener Kommunion“ bezeichneten Gottesdienst evangelische Christen uneingeschränkt zum Kommunionempfang eingeladen habe und sich auch danach nicht von diesem Verhalten distanziert habe. Im Gegenteil habe Hasenhüttl – auch nach einer Verwarnung und in einem persönlichen Gespräch – mehrfach öffentlich unterstrichen, dass er in keiner Weise bereit sei, hier die kirchliche Ordnung zu akzeptieren. Mit diesem Verhalten missachte Hasenhüttl das ausdrückliche Verbot des Papstes, das Kirchenrecht und die Weisungen der deutschen Bischöfe. Marx betonte, dass die Suspendierung kein endgültiger Akt sei. Er hoffe weiterhin, dass Prof. Hasenhüttl einlenke und deutlich mache, dass er die kirchliche Ordnung anerkenne und befolge. Diese Ordnung, so stellte der Bischof klar, könnten Priester, als Amtsträger der Kirche, nicht nach Belieben auslegen und für sich eigene Regeln aufstellen. „So wird die Einheit der Kirche zerstört und es werden neue Gräben aufgerissen“, sagte Bischof Marx.

Für ihn schadet das Verhalten von Prof. Hasenhüttl der Ökumene und dem wirklichen Bemühen um Einheit. „Es geht darum, ob wir in ernsthafter Weise auf die Einheit der Christen zugehen oder in einer publikumswirksamen und scheinbar plausiblen Weise Fakten setzen, die durch theologische Arbeit und den gemeinsamen Weg der Kirchen nicht gedeckt sind“, sagte Marx. Als Bischof habe er die besondere Pflicht, für die Einheit der katholischen Kirche einzustehen und Sorge zu tragen. „Ich habe die Verantwortung, dort einzuschreiten, wo offensichtlich und demonstrativ die Ordnung der Kirche verletzt wird.“

Wie Prof. Hasenhüttl gegen diese Ordnung verstoßen hat, erläuterte der Trierer Kirchenrechtler Prof. Dr. Peter Krämer. Hasenhüttl, so betonte Krämer, habe in Berlin eine völlige offene Kommuniongemeinschaft praktiziert, indem er undifferenziert alle Besucher des Gottesdienstes zur Kommunion eingeladen habe. Das Kirchenrecht sehe aber vor, nichtkatholische Christen nur in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen zu den Sakramenten zuzulassen. Zudem, so sagte Krämer, habe sich Prof. Hasenhüttl auch illoyal verhalten, da vor dem Kirchentag sowohl der Papst als auch die Bischöfe erklärt hätten, dass es eine völlig offene Kommuniongemeinschaft nicht geben kann. Krämer betonte, dass die Suspendierung Prof. Hasenhüttl überall binde, ganz gleich, wo er sich aufhalte. Der Trierer Dogmatiker Prof. Dr. Manfred Scheuer kritisierte, dass Hasenhüttl für den Empfang der Eucharistie die Taufe ebenso wenig voraussetze wie die Kirchenzugehörigkeit. Nach katholischem wie nach orthodoxem Verständnis setze aber „die Eucharistie als Sakrament der Einheit das Stehen in der vollen Kirchengemeinschaft voraus.“

Die Erklärung von Bischof Marx im Wortlaut:

Am heutigen Tag habe ich Herrn Professor DDr. Gotthold Hasenhüttl, Saarbrücken, vom priesterlichen Dienst suspendiert. Konsequenterweise werde ich ihm dann auch die kirchliche Lehrerlaubnis entziehen müssen. Dies geschieht nach Rücksprache mit Herrn Bischof Dr. Egon Kapellari, dem Bischof von Graz-Seckau und Herrn Kardinal Georg Sterzinsky, Berlin. Eine Suspendierung ist kein endgültiger Akt. Ich hege weiter die Hoffnung, dass Herr Professor Hasenhüttl einlenkt und deutlich macht, dass er die kirchliche Ordnung anerkennt und befolgt.Diese Entscheidung wird manche schmerzen. Ich kann das durchaus verstehen, denn es ist immer schmerzlich, wenn in dieser Weise gehandelt wird, aber aus meiner Sicht auch gehandelt werden muss. Als Bischof habe ich die besondere Pflicht, für die Einheit der katholischen Kirche einzustehen und Sorge zu tragen. Ich habe die Verantwortung, dort einzuschreiten, wo offensichtlich und demonstrativ die Ordnung der Kirche verletzt wird. Die Kirche ist kein Willkürsystem, in dem jeder die Regeln nach seiner persönlichen Überzeugung aufstellen kann. Sie hat deshalb eine gemeinsame Ordnung, die der Einheit dient und dem gemeinsamen Glauben verpflichtet ist.Die Kirche ist mehr als eine bürgerliche Gesellschaft, sie hat auf der einen Seite Ordnungen, die von Christus selbst gestiftet sind und von der Kirche nicht geändert werden können, zum Beispiel die Sakramente und das Bischofsamt, es gibt aber auch menschliche Setzungen, die dem gemeinsamen Weg dienen sollen. Hier sind besonders der Papst und die Bischöfe als Gesetzgeber in der Pflicht. Die Priester als Amtsträger der Kirche können diese Ordnung nicht nach Belieben auslegen und für sich eine eigene Ordnung aufstellen. So wird die Einheit der Kirche zerstört und es werden neue Gräben aufgerissen.

Wer als Priester durch sein Verhalten die Gemeinschaft mit dem Papst und den Bischöfen aufgibt, kann seinen Dienst nicht weiter führen. Ein Beamter kann auch nicht Beamter bleiben, wenn er die Gesetze, die er ausführen soll, für sich außer Kraft setzt. In jeder Gemeinschaft gibt es Regeln, an die sich ihre Mitglieder halten müssen, sonst kann die Gemeinschaft nicht bestehen. Diese Binsenweisheit ist allgemein akzeptiert. Nur, so ist mein Eindruck, wird in der öffentlichen Diskussion der Kirche das Recht, auf die Einhaltung ihrer Ordnung Wert zu legen, oft abgesprochen.Ist die Sache so wichtig, dass man zu dieser Maßnahme greifen muss? Nach gründlicher Prüfung und Beratung habe ich die Überzeugung gewonnen, dass ich es um der Glaubwürdigkeit der Kirche willen nicht akzeptieren kann, dass ein Priester eine offene Kommuniongemeinschaft praktiziert, die in dieser Form vom Papst in seiner jüngsten Enzyklika ausdrücklich verboten worden ist und darüber hinaus im offensichtlichen Widerspruch steht zum kirchlichen Recht, zum ökumenischen Direktorium, zur klaren Weisung der deutschen Bischöfe in ihrem Hirtenwort vor dem Ökumenischen Kirchentag sowie auch zu den Absprachen, die die Veranstalter des Kirchentages vorher getroffen haben. Es geht hier nicht um eine der im Kirchenrecht genannten Ausnahmen für Einzelfälle, sondern um eine demonstrative offene Kommuniongemeinschaft und eine von der kirchlichen Ordnung verbotene Gottesdienstgemeinschaft. Ich habe Herrn Prof. Hasenhüttl deshalb verwarnt und ihm einen Zeitraum zum Nachdenken und Einlenken eingeräumt.

Nach dem Ökumenischen Kirchentag und bis jetzt hat Prof. Hasenhüttl jedoch mehrfach öffentlich unterstrichen, dass er in keiner Weise bereit ist, in Zukunft die kirchliche Ordnung zu akzeptieren. Ein Gespräch, das ich mit Prof. Hasenhüttl geführt habe, hat das noch einmal bestätigt. Dem entspricht auch sein Brief, den er an mich geschrieben hat.Ich bin der festen Überzeugung, dass ich meiner Verantwortung als Bischof nicht gerecht würde, wenn ich hier nicht handelte. In einer lebendigen Kirche gibt es immer eine legitime Vielfalt. Diese hat aber ihre Grenzen, wenn sie nicht zur Beliebigkeit werden soll. Es geht bei der Feier der Eucharistie um den tiefsten Wesensausdruck von Kirche. Die katholische Kirche versteht sich vom Sakrament der Eucharistie her und deshalb ist Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft nicht zu trennen. Es geht darum, ob wir in ernsthafter Weise auf die Einheit der Christen zugehen oder in einer publikumswirksamen und scheinbar plausiblen Weise alle diese Diskussionen ignorieren und Fakten setzen, die durch theologische Arbeit und den gemeinsamen Weg der Kirchen nicht gedeckt sind. So etwas schadet der Ökumene und der wirklichen Bemühung um Einheit. Durch den schönen Schein und das Verschweigen noch vorhandener Unterschiede werden wir die Einheit, die wir alle wollen, nicht erreichen. Hier sind wir mit den Kirchen der Orthodoxie einer Meinung.

Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass mir diese Entscheidung nicht leicht fällt. Ich kann mich aber als Bischof meiner Verantwortung nicht entziehen. Der Bischof steht nicht über dem Recht, der Bischof ist - ebenso wie Prof. Hasenhüttl - der kirchlichen Ordnung verpflichtet, die dem Glauben dient. Aus dieser Verantwortung heraus habe ich gehandelt.

Bischof Reinhard Marx

Die Erklärung von Prof. Dr. Manfred Scheuer, Professor für Dogmatik und Dogmengeschichte an der Theologischen Fakultät Trier im Wortlaut:

Der kirchliche Charakter der Eucharistie wird bei Gotthold Hasenhüttl auf Kommunikation und Beziehung, die niemanden ausschließt, reduziert. In der Taufe sieht er keine Bedingung für das Abendmahl bzw. für die Eucharistiefeier, so wenig das Bekenntnis zu Jesus Christus und die Kirchenzugehörigkeit konstitutiv sind.

Für Paulus ist die Teilnahme am eucharistischen Leib des Herrn zugleich Gemeinschaft am Leib Christi, der die Kirche ist (1 Kor 10, 16f). Das Zweite Vatikanische Konzil hebt hervor, dass Jesus die Gedächtnisfeier seines Todes und seiner Auferstehung der Kirche anvertraut hat, dass sie Zeichen der Einheit und Band der Liebe ist (Liturgiekonstitution 7). Nach katholischem wie nach orthodoxem Verständnis setzt die Eucharistie als Sakrament der Einheit das Stehen in der vollen Kirchengemeinschaft voraus. Diese findet ihren Ausdruck in der Gemeinschaft mit dem jeweiligen Ortsbischof und mit dem Bischof von Rom als dem Träger des Petrusdienstes, der ein Dienst der Einheit der Kirche ist.

Die Stellungnahme zur Suspendierung von Prof. Dr. Peter Krämer, Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Trier im Wortlaut:

1. Im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 wird der Zusammenhang von Sakramenten- und Kirchengemeinschaft betont (vgl. c. 844 §1). Dies entspricht der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils, das einerseits diesen Zusammenhang herausgestellt hat, andererseits aber auch die Möglichkeit zugelassen hat, nichtkatholische Christen in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen zu den Sakramenten zuzulassen. Dieses Anliegen greift c. 844 §4 auf, in dem bestimmte Bedingungen aufgestellt werden, unter denen nichtkatholische Gläubige, die einer getrennten kirchlichen Gemeinschaft angehören, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung in der katholischen Kirche empfangen können. Dr. Hasenhüttl hat gegen die Lehre des Konzils und die Regelungen des Gesetzbuches insofern verstoßen, als dass er eine völlig offene Kommuniongemeinschaft praktiziert hat.

2. Außerdem hat sich Dr. Hasenhüttl illoyal verhalten und den Gehorsam, den er dem Papst und den Bischöfen schuldet, verweigert. Der in c. 273 geforderte Gehorsam meint keinen blinden Gehorsam, sondern appelliert an die Verantwortung des Einzelnen; er trägt dazu bei, die Einheit und Glaubwürdigkeit der Kirche sicher zu stellen. Unmittelbar vor dem Kirchentag in Berlin hat der Papst in der Enzyklika "Ecclesia de Eucharistia" und haben die deutschen Bischöfe erklärt, dass es eine völlig offene Kommuniongemeinschaft nicht geben kann.

3. Die Suspendierung nach c. 1333 beinhaltet vor allem das Verbot, Akte der Leitungsvollmacht zu setzen und bestimmte gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen, insbesondere der Eucharistiefeier vorzustehen. Die ausgesprochene Suspendierung bindet gemäß c. 1351 den Betroffenen überall, ganz gleich, wo er sich aufhält.

4. Eine Suspendierung ist nie etwas Endgültiges; das ist das Typische einer kirchenrechtlichen Sanktion. Vielmehr hat der Betroffene den Anspruch, sofort von der Suspension befreit zu werden, wenn er erklärt, dass er in Zukunft zur Loyalität gegenüber dem kirchlichen Lehramt und den kirchenrechtlichen Vorgaben bereit ist. Sobald er diese Loyalität erkennen lässt, ist dann der Bischof verpflichtet, die Suspension sofort aufzuheben.

5. Ein Bischof steht nicht über dem Recht; er ist an die Regelungen des kirchlichen Gesetzbuches gebunden und verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die kirchliche Ordnung in der ihm anvertrauten Diözese beachtet wird. Maßnahmen, die auf die Einhaltung der Ordnung abzielen, sind nicht willkürlich, sondern Ausdruck der Sorge für die Einheit der Kirche.

Foto: BISCHOF MARX; (c) Bistum Trier


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