Zika-Virus und Verhütung aus katholischer Sicht

22. Februar 2016 in Kommentar


Die Frage um die es geht ist, ob man nach katholischer Lehre Verhütungsmittel anwenden darf, wenn einer der Partner eine übertragbare Infektionskrankheit wie den Zika-Virus oder Aids - Ein Gastkommentar von Christian Spaemann


Linz (kath.net)
Auf seinem Rückflug von Mexiko am 18.02.2016 beantwortete Papst Franziskus die Frage eines Journalisten nach Zika-Virus, Abtreibung und Verhütung wie folgt: „Was das geringere Übel betrifft, und zwar jenes, eine Schwangerschaft zu vermeiden, so handelt es sich um einen Konflikt zwischen dem fünften und dem sechsten Gebot. Der große Papst Paul VI. hat Nonnen in Afrika erlaubt, im Hinblick auf Fälle von Vergewaltigung Kontrazeptiva zu benutzen. Man darf jedoch das Übel der Vermeidung einer Schwangerschaft – für sich betrachtet – nicht mit Abtreibung verwechseln. (…) Sie ist ein Übel in sich selbst. (…) Eine Schwangerschaft zu vermeiden ist hingegen nichts absolut Böses, und in bestimmten Fällen, wie in jenem von mir erwähnten Fall des seligen Paul VI., ist das klar…“

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einer derartigen Pressekonferenz nicht um lehramtliche Äußerungen des hl. Vaters handelt. Schon gar nicht kann hier die konstante Lehre der Kirche im Hinblick auf das Problem der Verhütung außer Kraft gesetzt werden. Die Frage um die es geht ist, ob man nach katholischer Lehre Verhütungsmittel anwenden darf, wenn einer der Partner eine übertragbare Infektionskrankheit wie den Zika-Virus oder Aids hat.

Gibt es hier eine Ausnahme gegenüber der Lehre von Paul VI in seiner Enzyklika „Humanae vitae“ Abs. 14, wo es in Hinblick auf den ehelichen Akt heißt, dass „jede Handlung verwerflich (sei), die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel“? Liegt hier nicht eine Gefahrenabwehr für ein mögliches Kind oder für den Partner vor, bei der es gerade nicht um die Ausklammerung der Fruchtbarkeit als solcher geht?

Nach dem Verständnis von „Humanae vitae“ und der Theologie des Leibes von Johannes Paul II. bedeutet der eheliche Akt im Kern eine Vereinigung der Partner in Freiheit. Eine Vereinigung, die die leib-seelische Annahme des anderen ohne Bedingungen oder zeitliche Begrenzung miteinschließt. Nach Hegel wird unter dem Gesichtspunkt der Eheschließung als bewusstem, personalem Akt die Sexualität zu einem, der Personalität untergeordneten Moment. Demnach machen sich die Partner bei einer gezielten Unfruchtbarmachung des Aktes immer irgendwie zum Objekt, bei dem ein wesentlicher Aspekt der menschlichen Geschlechtlichkeit, nämlich die Fruchtbarkeit zugunsten des rein Sexuellen wegmanipuliert wird. Der Geschlechtstrieb und seine Befriedigung wurden von der Kirche immer als ein zu berücksichtigender Faktor anerkannt, der aber nie die Ordnung in der Geschlechtlichkeit des Menschen in Frage stellen darf. Die Vorstellung, man könnte die Sprache des Leibes durch einen Akt der Intentionalität überspielen, so dass Verhütungsmittel dann vertretbar sind, wenn nur die rechte Absicht im Umgang mit dem anderen gegeben ist, hat etwas manichäisches und wird von der Lehre der Kirche, insbesondere der Theologie des Leibes von Johannes Paul II. abgelehnt. Die Zeitenwahl der natürlichen Empfängnisregelung wurde immer vom Verzicht her verstanden und daher eben nicht als Manipulation angesehen.

Darin besteht ihr wesentlicher Unterschied zu der Verwendung von Verhütungsmitteln. Um also die Frage zu bejahen, dass die Verwendung von Verhütungsmitteln bei infektiös übertragbaren Erkrankungen eine Ausnahme darstellt und die Verwendung von Verhütungsmitteln rechtfertigt, müsste man plausibel machen, dass bei dieser Konstellation die Sinnstruktur des ehelichen Aktes erhalten bleibt und keine, das Sexuelle an sich in den Vordergrund stellende Manipulation darstellt. Dies wird schwer zu bewerkstelligen sein. Dass ein genereller Verzicht auf Sexualität in der Ehe eine schwere Herausforderung für die Betroffenen darstellt und es sich bei all diesen Fragen um pastoral delikate Angelegenheiten handelt steht außer Frage.

Bzgl. des angestellten Vergleichs zwischen der Abtreibung als einer in sich schlechten Handlung, actus intrinsice malus, bei der es keine Ausnahme gäbe und der Verhütung, bei der Ausnahmen möglich seien ist anzuführen, dass die Frage der Schwere einer sündhaften Handlung nicht mit der Frage nach dem actus intrinsice malus gleichgesetzt werden kann. Nach „Humanae vitae“ handelt es sich auch bei der Verhütung um einen actus intrinsice malus, von dem es keine Ausnahme gibt, weit entfernt von der Behauptung, dass diese Sünde so schwerwiegend sei, wie eine Abtreibung. Der angeführte Fall, nach dem Paul VI. afrikanischen Nonnen erlaubt hat, im Vorfeld einer Massenvergewaltigung Verhütungsmittel anzuwenden, führt bei der Beantwortung der Frage jedenfalls nicht weiter. Es handelt sich nämlich bei einer Vergewaltigung nicht um einen Geschlechtsakt i. S. von „Humanae vitae“ sondern um einen, den anderen radikal zum Objekt machenden Gewaltakt, gegenüber dem eine Verhütungsmaßnahme eine partielle Notwehr darstellt.

Link zum Text der kompletten Fragerunde von Journalisten an Papst Franziskus in der offiziellen Vatikanübersetzung: Im Wortlaut: Papstinterview bei Mexiko-Rückflug.


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