18. Jänner 2016 in Kommentar
Der neue § 217 StGB und seine Auswirkungen auf die ärztliche Mitwirkung am Suizid. Von Prof. Axel W. Bauer
Karlsruhe (kath.net) Prof. Axel W. Bauer (Foto), Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg, hielt diesen Vortrag am 16. Januar 2016 beim 27. Karlsruher Gastroenterologischen Seminar im Städtischen Klinikum Karlsruhe. kath.net dankt Prof. Bauer für die freundliche Erlaubnis zur Veröffentlichung in voller Länge.
1. Der selbstbestimmte Tod als illusionäres Ziel
Im medizinethischen und medizinrechtlichen Diskurs handelt es sich bei dem aus der Würde des Menschen und dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf Selbstbestimmung primär um ein individuelles Abwehrrecht, durch dessen Beachtung verhindert werden soll, dass ärztliche und pflegerische Maßnahmen gegen den Willen eines Patienten vorgenommen werden. In dieser Form präsentierte sich jene Botschaft der ersten Jahre der modernen Medizinethik, die in der Öffentlichkeit am meisten wahrgenommen wurde, weil sie im Gegensatz zu den traditionellen Werten Fürsorge, Schadensvermeidung und Gerechtigkeit als der einzige innovative moralische Wert erschien.
In den letzten Jahren hat sich leider eine Tendenz gezeigt, das Selbstbestimmungsrecht solitär und nahezu absolut in den Vordergrund zu rücken. Tragischer Weise ist es ausgerechnet die Sterbehilfe, an der sich das Selbstbestimmungsrecht vorrangig bewähren soll. Man gewinnt den Eindruck, als ob das Recht auf Selbstbestimmung mit einem Recht auf den selbst bestimmten Todeszeitpunkt geradezu identifiziert würde. Die rhetorische Phrase vom selbst bestimmten Sterben oder gar vom Sterben in Würde postuliert zu Unrecht, wir hätten ungeahnte Spielräume ausgerechnet beim Sterben, während ein ungeplanter Tod letztlich würdelos sei.
Sei gesund und fit oder stirb wenigstens rasch! So könnte man jene Alternative in einem knappen Satz zusammenfassen, die uns als Selbstbestimmungsrecht verpackt Tag für Tag nahegelegt wird. Nun ist der Mensch zwar faktisch in der Lage, sich selbst zu töten, doch kann er diesen Schritt ethisch nicht einfach unter Berufung auf die Selbstbestimmung legitimieren: Ein Akteur, der wohl überlegt diejenige physische Struktur irreversibel zerstört, die seine Handlungsfreiheit durch ihre Existenz überhaupt erst ermöglicht, handelt moralisch nicht legitim, auch wenn seine Motivation zur Selbsttötung emotional nachvollziehbar sein mag. Nachvollziehbarkeit einerseits und moralische Billigung andererseits sind zwei nicht miteinander zu verwechselnde Zugangsweisen zu diesem wie zu anderen ethischen Problemen. Nicht alles, was man irgendwie verständlich findet, kann auch moralisch für gut befunden werden.
2. Der assistierte Suizid als rechtspolitisches Thema in Deutschland
Schon der Suizid als solcher wird von unserer Rechtsordnung nicht gebilligt. Der traditionelle Verzicht auf strafrechtliche Sanktionen hat vor allem pragmatische Gründe, denn im Fall eines gelungenen Suizids lebt der Täter nicht mehr, während im Fall eines womöglich schwer verletzt überlebenden Suizidenten eine Bestrafung nicht angemessen erscheint. Wichtiger ist hier eine wirksame Suizidprävention.
Durchaus anders stellt sich die Lage jedoch beim assistierten Suizid dar. Hinter dem beschönigenden Begriff der Hilfe bei der Selbsttötung, etwa durch nahe Angehörige oder einen mitfühlenden Arzt, verbirgt sich in Wahrheit eine Debatte um den Wert beziehungsweise den Unwert bestimmter Formen menschlichen Lebens, denn der spätere Gehilfe einer Selbsttötung billigt die Wertentscheidung des Suizidenten, er hilft nicht nur, sondern er macht sich diese Entscheidung zu eigen, gibt zu ihrer Ausführung sogar den letzten Anstoß. Der Gehilfe hat einen wesentlichen Anteil an der Tat und somit auch an der Tatherrschaft. Bislang waren Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) zum Suizid in Deutschland nur deshalb aus formalen Gründen straffrei, weil die Haupttat, eben die Selbsttötung, ihrerseits nicht strafbar ist.
Schon im Jahr 2013 jedoch sollte der Deutsche Bundestag nach dem Willen der damaligen Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP ein Gesetz beschließen, das durch einen neu zu schaffenden § 217 StGB die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt hätte. Der von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger dazu vorgelegte Gesetzentwurf bezog allerdings die geschäftsmäßige, die ärztliche und die private Suizidbeihilfe im engsten Familienkreis, bei der keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar wäre, nicht in die geplante Strafbarkeit mit ein. Viel interessanter als das, was der Gesetzentwurf zu regeln vorgab, erscheint daher das, was er ausdrücklich ungeregelt lassen wollte und somit geradezu privilegiert hätte.
Was waren die offiziell genannten Gründe für diesen, sein vorgebliches Ziel verfehlenden Gesetzestrojaner, wie ich ihn bereits damals nannte? Ethisch überzeugende Argumente konnten es jedenfalls nicht sein, denn eine an sich gute oder wenigstens moralisch neutrale Handlung wird nicht dadurch schlecht, dass sie Geld kostet. Niemand würde beispielsweise von einem Bäckermeister verlangen, dass er seine Brötchen verschenken müsse, um nicht einer Kommerzialisierung der Nahrungsmittelversorgung Vorschub zu leisten. Auch würde niemand von einem Bildenden Künstler fordern, dass er die von ihm gemalten Bilder kostenlos abzugeben habe, damit er nicht eine Kommerzialisierung der Kunst befördere.
Umgekehrt aber wird eine an sich schlechte Handlung auch nicht dadurch gut, dass sie gratis zu haben ist. So wird etwa die Tat eines Denunzianten auch dann nicht als lobenswert betrachtet, wenn er seine Freunde lediglich privat und im Rahmen eines Hobbys verrät, ohne Geld für die weitergegebenen Informationen zu verlangen. Und ein Hehler, der Diebesgut ohne eigenen Gewinn in den Verkehr brächte, wäre kein Wohltäter, sondern allenfalls töricht. Die richtige Intuition, dass die Mitwirkung am Suizid eines anderen Menschen keine ethisch akzeptable Tat ist, gründet also in der Sache selbst und nicht im etwaigen finanziellen Gewinn des Sterbehelfers.
Nun bringt es die prognostizierte demografische Alterung der Bevölkerung in Deutschland mit sich, dass immer mehr Menschen ein längeres Dasein im Ruhestand erleben als ihre Eltern oder Großeltern, und dies selbst dann, wenn das Renteneintrittsalter auf 67 oder gar 70 Jahre angehoben wird. Mit zunehmendem Alter kommen aber mehr und kostspieligere Krankheiten auf uns zu. Wer dank körperlicher Aktivität und viel Glück lange fit bleibt, wird die Krankheiten, die seine Eltern mit 75 Jahren trafen, gegebenenfalls erst mit 80 oder mit 85 Jahren erleben; erspart bleiben sie ihm jedoch nicht. Damit steigen auch die Krankheits- und Pflegekosten während der letzten Phase des Lebens an. Denn es wäre eine Illusion zu glauben, die Menschen würden in der näheren Zukunft nicht nur später, sondern zudem in kerngesundem Zustand von heute auf morgen sterben.
Derzeit werden in Deutschland von den rund 2,2 Millionen Pflegebedürftigen etwa 1,5 Millionen Menschen (68 Prozent) zu Hause gepflegt, während etwa 700.000 Pflegebedürftige (32 Prozent) in Heimen leben. Eine Situation, in der ausgerechnet Angehörigen und Ärzten ein strafrechtlich abgesichertes Privileg beim assistierten Suizid eingeräumt würde, wäre für pflegebedürftige Menschen schon heute lebensgefährlich. Wir müssen aber zur Kenntnis nehmen, dass unsere Gesellschaft demografisch altert. Zwischen 1950 und 1970 wurden in Deutschland jährlich nahezu doppelt so viele Kinder geboren wie in der Gegenwart. Es geht folglich um ungefähr 24 Millionen Menschen, das sind fast 30 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, die jetzt zwischen 45 und 65 Jahren alt sind und die 2030 die Senioren unserer Gesellschaft darstellen werden.
Wie sähe das Ende alter und kranker Menschen in 15 Jahren aus, wenn es gelänge, sie schon weit im Vorfeld des Todes davon zu überzeugen, dass ein freiwilliger Abgang nach einem erfüllten Leben eine Tugend, gar eine soziale Verpflichtung sei? Dann werden Hemmschwellen fallen, die bislang vor allem noch deshalb vorhanden waren, weil - zumindest im Jahre 2011 - rund 93 Prozent der Bürger die diesbezügliche Rechtslage nicht kannten und irrtümlich glaubten, Anstiftung und Beihilfe zum Suizid seien in Deutschland derzeit strafbar. Doch Unwissenheit bietet keinen hinreichenden Lebensschutz, denn eine deutliche Mehrheit der Bundesbürger ist, zumindest wenn man ihnen geschickt formulierte Fragen stellt, inzwischen dafür, die Suizidassistenz zuzulassen.
3. Die aktuelle Diskussion um ein Gesetz zum assistierten Suizid
Nun hat der Deutsche Bundestag am 6. November 2015 im zweiten Anlauf tatsächlich ein Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids in Form des § 217 StGB verabschiedet. Diesmal war zunächst davon die Rede, dass auch die geschäftsmäßige Suizidhilfe unter Strafe gestellt werden solle. Anders als im Falle der Gewerbsmäßigkeit, bei der eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss, liegt geschäftsmäßiges Handeln im strafrechtlichen Sinne bereits dann vor, wenn jemand beabsichtigt, die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen, und dies ohne Erwerbsabsicht.
In Verfolgung dieses Ziels hatte eine interfraktionell zusammengesetzte Gruppe von Bundestagsabgeordneten um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke), Harald Terpe (Grüne) und Michael Frieser (CSU) den am Ende siegriechen Gesetzentwurf zum § 217 StGB vorgelegt, der in Absatz 1 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Allerdings sollen gemäß Absatz 2 Anstiftung und Beihilfe zu diesem neuen Delikt dann straffrei bleiben, wenn der Teilnehmer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und er entweder Angehöriger des Suizidenten ist oder diesem nahesteht.
Abgesehen davon, dass der unscharfe Begriff der Geschäftsmäßigkeit verfassungsrechtliche Probleme mit der in Artikel 12 Absatz 1 GG garantierten Berufsfreiheit aufwirft, bleibt es schleierhaft, weshalb die Autoren des Gesetzentwurfs Angehörigen und dem Suizidenten nahestehenden Personen grundsätzlich altruistische Motive , tiefes Mitleid und Mitgefühl unterstellen, womit deren Straffreiheit begründet werden soll. Diese Sichtweise ist bestenfalls naiv und in keiner Weise realistisch. Auch Angehörige von Heilberufen, also vor allem Ärzte, sollen im Einzelfall vom Tatbestand des § 217 Absatz 1 StGB nicht erfasst werden, weil sie, so die Autoren, dann typischerweise gerade nicht geschäftsmäßig handeln würden. Es bleibt dabei auch nebulös, welche konkreten Methoden der Suizidbegleitung Brand und Kollegen für die im Einzelfall legale ärztliche Suizidassistenz im Auge haben, da sie zumindest derzeit nicht beabsichtigen, auch das Betäubungsmittelgesetz zu ändern.
Das Gesetz schafft zahlreiche neue Probleme, während er kein einziges Problem löst. Wie soll man, zumal bei Ärzten, die Gewissensentscheidung in Ausnahmefällen von regelmäßigem, geschäftsmäßigem Handeln abgrenzen? Vor Gericht zu klären wäre dann jeweils, mit welcher Absicht und welchem Regelmäßigkeitsbewusstsein die Suizidhelfer handeln. In der Bundestagsdebatte am 2. Juli 2015 betonte Michael Brand, strafbar solle eindeutig nur ein Handeln sein, das auf Wiederholung angelegt sei. Würden aber auch nur 50.000 Ärzte im Jahr ohne nachgewiesene Wiederholungsabsicht bei jeweils nur 2 Patienten tatsächlich legale Suizidassistenz leisten, so ergäben sich daraus bereits 100.000 Fälle, was bei derzeit jährlich 868.000 Todesfällen im gesamten Bundesgebiet bereits einem Anteil von 11,5 Prozent aller Sterbefälle entspräche. Selbst in den Niederlanden liegen die entsprechenden Zahlen erst bei 3 Prozent aller Sterbefälle! Der Gesetzentwurf von Brand und Kollegen gibt also nur vor, etwas verbieten zu wollen; tatsächlich wird er die Suizidbeihilfetätigkeit von Ärzten und Angehörigen steigern.
Erleichtert wird auch der Sterbetourismus in die Schweiz. Laut dem Gesetz(entwurf) ist die dortige, geschäftsmäßig organisierte Suizidhilfe nach deutschem Recht zwar künftig eine Straftat. Das heißt, dass man in Deutschland bestraft werden kann, wenn man Teilnehmer dieses Sterbetourismus wäre, etwa dadurch, dass man den Suizidenten bei der Fahrt in die Schweiz unterstützt oder selbst das Auto steuert. Doch macht der neue § 217 StGB eine fatale Ausnahme: Angehörige oder nahestehende Personen sollen als Teilnehmer straffrei bleiben.
Kann es schon schwierig werden, das Nahestehen zu definieren, so ergibt sich auch eine grundsätzliche Frage. Denn das Gesetz soll prinzipiell verhindern, dass Menschen sich durch organisierte Sterbehilfeangebote zum Suizid direkt oder indirekt gedrängt fühlen. Aber ein direktes oder indirektes Drängen zum Suizid kann man sich am ehesten in Familien vorstellen: Ein Schwerstkranker wird aufmerksam zuhören, wenn etwa die Tochter oder ein enger Freund über eine mögliche Fahrt in die Schweiz sprechen. Diesen Personenkreis jedoch hat die an vielen Stellen ihres Entwurfs mit sozialem Druck argumentierende Abgeordnetengruppe bei der Teilnahme prinzipiell straffrei gestellt.
Einen noch liberaleren Gesetzesvorschlag hatten die Bundestagsabgeordneten Renate Künast (Grüne), Petra Sitte (Linke) und Kai Gehring (Grüne) eingebracht. Der Entwurf sah vor, dass die Suizidhilfe grundsätzlich straflos bleiben sollte, sofern sie einer erwachsenen, freiverantwortlich handelnden Person nach eingehender Beratung geleistet würde. Bestehende rechtliche Unsicherheiten für Ärzte sollten beseitigt und für die organisierte Suizidhilfe durch Sterbehilfevereine Verfahrensregeln festgelegt werden. Im Hinblick auf die Ärzte wollte die Gruppe festschreiben, dass die Suizidhilfe eine ärztliche Aufgabe sein könne und dass sie den Ärzten nicht untersagt werden dürfe. Entgegenstehende standesrechtliche Regeln wären damit unwirksam geworden. Das hätte bedeutet, dass Verbotsvorschriften im ärztlichen Standesrecht, die es in derzeit 10 von insgesamt 17 Landesärztekammern gibt, für Ärzte bei einer Suizidhilfe keine rechtliche Wirkung mehr entfalten könnten.
Es darf dabei nicht übersehen werden, dass es in der Ärzteschaft, die es in der großen Mehrheit richtigerweise ablehnt, vom Helfen zum Töten ihrer Patienten überzugehen, durchaus Kräfte gibt, die ausgerechnet für Ärzte einen rechtsfreien Raum erstreben, der ihnen die Möglichkeit gibt, nach Gutdünken einem Patienten das tödliche Gift für den Suizid zur Verfügung zu stellen - und vielleicht noch mehr zu tun. Keineswegs geht die Stimmung in den Bezirks- und Landesärztekammern einhellig dahin, dass alle Ärzte der Meinung wären, Suizidbeihilfe gehöre nicht zu ihren Aufgaben. Vielmehr gibt es durchaus Bestrebungen, den Willen der Bundesärztekammer durch stille Opposition zu unterlaufen.
Nicht zufällig gewählt erscheint deshalb etwa die von der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer abweichende Formulierung in § 16 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, in welcher der Satz Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten in den Satz Sie sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten relativiert wurde. Noch weiter ging die Bayerische Landesärztekammer, die in der Neufassung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in § 16 die Sätze 2 und 3 aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer gar nicht übernahm. Damit schließt das Bayerische Standesrecht die ärztliche Mitwirkung am Suizid nicht mehr grundsätzlich aus. In gleicher Weise entschied sich unsere Landesärztekammer Baden-Württemberg in der neuen Berufsordnung. Damit dürften sowohl in Bayern als auch in Baden-Württemberg ab 2016 genügend Ärzte bereitstehen, die ärztliche Suizidassistenz auf nicht geschäftsmäßige Weise leisten wollen. Dies ist ein Novum in der Geschichte der Medizin, nämlich ein bewusster standesrechtlicher Bruch mit jener seit 2400 Jahren gepflegten Tradition des Hippokratischen Eides, der jede Beteiligung an der Tötung oder Selbsttötung eines Patienten kategorisch ausschloss.
4. Der assistierte Suizid als ärztlich begleitete Lebensbeendigung
Den bislang dramatischsten Bruch mit dem traditionellen ärztlichen Ethos hätte jener Gesetzentwurf zur Folge gehabt, den eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten um Peter Hintze (CDU), Carola Reimann (SPD) und Karl Lauterbach (SPD) unter der Überschrift Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung einbrachten. Anders als bei den übrigen Gesetzentwürfen sollte hier der Weg nicht über das Strafrecht, sondern über das Zivilrecht gegangen werden, indem die Autoren einen neuen § 1921a BGB vorschlugen. Demnach sollte ein volljähriger und einwilligungsfähiger Patient, dessen unheilbare Erkrankung unumkehrbar zum Tod führt, zur Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens die Hilfestellung eines Arztes bei der selbst vollzogenen Beendigung seines Lebens in Anspruch nehmen können.
Die erste logische Inkonsistenz dieses Entwurfs besteht darin, dass die Leistung der ärztlichen Suizidassistenz an die Voraussetzung des medizinisch diagnostizierten Vorliegens einer unheilbaren Erkrankung, die unumkehrbar zum Tod führt, geknüpft werden sollte. Abgesehen von der vagen Unbestimmtheit der verwendeten diagnostischen und prognostischen Begriffe wäre diese Bedingung angesichts der von den Befürwortern der Suizidassistenz ständig hervorgehobenen Patientenautonomie, die doch nur ein Recht der sterbewilligen Person selbst sein kann, ohne Zweifel widersprüchlich. Denn wenn das Recht auf Suizidassistenz tatsächlich Ausdruck der Selbstbestimmung des Patienten wäre, dann dürfte diese letzte medizinische Dienstleistung gerade nicht daran gebunden werden, dass der Sterbewillige einen ganz bestimmten, ärztlich festzustellenden Mindestkrankheitszustand mit letaler Prognose aufweisen muss. Warum sollte ein Patient, der noch nicht im Finalstadium seiner Erkrankung angelangt ist, vom Selbstbestimmungsrecht über seinen Tod ausgeschlossen bleiben?
Die gleiche Inkonsequenz gilt für die geforderte Volljährigkeit der sterbewilligen Person. Es bleibt unklar, weshalb ein Schwerkranker, der gerade das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein angebliches Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod mithilfe eines Arztes durchsetzen darf, während eine ebenso einwilligungsfähige und intellektuell wache 17-jährige Patientin bis zu ihrem 18. Geburtstag weiterhin leiden muss. Hier wäre zu prognostizieren gewesen, dass eine entsprechend rigide Altersgrenze nicht verfassungskonform sein dürfte, sodass sie in der Folge als ethische Wanderdüne immer weiter in Richtung Kindesalter abdriften würde.
Hintze, Reimann, Lauterbach und Kollegen scheuten sich auch nicht, extreme Horrorszenarien wie etwa Tumorerkrankungen, in deren Verlauf der Tumor aus dem Körper wächst in demagogischer Weise auszumalen, indem sie auf die damit verbundenen Entstellungen und unangenehmen Gerüche verwiesen, die beim Patienten zudem einen unerträglichen Ekel hervorrufen, der auch die Ablehnung der eigenen Person umfassen kann.
Wenn durch die Annahme dieses Gesetzentwurfs die ärztliche Mitwirkung am Suizid vom Staat legitimiert worden wäre, dann wäre nicht nur die subjektive Hemmschwelle gesunken, diese Mitwirkung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Es würde zugleich der soziale Druck zunehmen, dass Sterbeunwillige die Nichtinanspruchnahme dieser Gesundheitskosten sparenden Dienstleistung begründen müssten. Wenn lebenserhaltende Therapien oder der Tod als gleichwertige Alternativen gesehen würden, dann würde derjenige Patient, der sich für die Lebenserhaltung entschiede, schließlich seinen Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber rechenschaftspflichtig, denn er verursachte in der Folge schließlich weitere Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die sein Nachbar, der sich für die Suizidbeihilfe entschieden hätte, nicht mehr aufwürfe. Das Leben wäre dann nur noch eine von zwei möglichen Alternativen. Dieser Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnete sich dem Betroffenen ausgerechnet in einer gesundheitlichen Lage, in der er ohnehin schwach und an der Grenze seiner Entscheidungsfähigkeit angelangt wäre.
Mit keinem Wort erwähnten die Autoren aller drei Gesetzentwürfe einen ganz entscheidenden Umstand: Der assistierte Suizid war bislang in Deutschland nur deshalb ein Randphänomen, weil das zur Selbsttötung häufig verwendete Gift Pentobarbital nach § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) lediglich in der Veterinärmedizin zum Einschläfern von Tieren verordnet werden darf. Wer die deutschen Ärzte jetzt zu wirkungsvollen Todeshelfern machen will, der muss auch Änderungen am Betäubungsmittelgesetz vornehmen. Keiner der drei vorgelegten liberalen Gesetzentwürfe bekannte sich jedoch zu diesem logisch konsequenten Schritt. Soll die Öffnung des Giftschranks womöglich erst im zweiten Schritt erfolgen, wenn kein Kritiker mehr so richtig hinschaut, und das im bevölkerungsreichsten Land Europas, das zugleich über die höchste Zahl an Ärzten verfügt? Der oft beklagte Sterbehilfe-Tourismus würde sich künftig von der Schweiz nach Deutschland umkehren, denn gerade in Süddeutschland, nämlich in Bayern und Baden-Württemberg, würde sich in kurzer Zeit eine umfassende Suizidhilfe-Infrastruktur etablieren.
5. Die Notwendigkeit eines ausnahmslosen Verbots der Mitwirkung am Suizid
Aus der anfänglichen Debatte um ein Verbot der organisierten Mitwirkung am Suizid ist im Lauf des Jahres 2015 eine Diskussion um die gesetzlich geregelte Organisation der Beihilfe zur Selbsttötung geworden. Es geht inzwischen nicht mehr um die Einschränkung, sondern um die straffreie Ermöglichung dieser Tat, insbesondere für Angehörige und Ärzte. Da es jetzt nur zu einem Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe gekommen ist, signalisiert der Gesetzgeber damit im Umkehrschluss, dass nicht geschäftsmäßige und privat geleistete Sterbehilfe staatlicherseits akzeptiert und damit legitimiert sind.
Da nunmehr die Mitwirkung am Suizid eines Menschen für nicht geschäftsmäßig handelnde Teilnehmer risikolos gesetzlich geregelt ist, steigt ab sofort die Wahrscheinlichkeit, dass solche Handlungen tatsächlich stattfinden werden. Pflegende in Heimen, Palliativstationen und Hospizen werden in eine Lage gebracht, in der sie ihren Beruf dadurch vom Staat korrumpiert sehen, dass sie alternativ zur Pflege auch den Tod anbieten können beziehungsweise im Rahmen der Patientenaufklärung sogar anbieten müssen. Ihr pflegerisches Handeln wird dadurch sozial entwertet und moralisch entwürdigt.
Die Abgeordneten Patrick Sensburg (CDU), Thomas Dörflinger (CDU), Peter Beyer (CDU) und Hubert Hüppe (CDU) hatten dem Deutschen Bundestag als einzige Gruppe einen restriktiven Gesetzentwurf zum § 217 StGB vorgelegt. Durch diesen Entwurf sollten Anstiftung und Beihilfe zum Suizid als Teilnahme an der Selbsttötung ausnahmslos als Straftatbestände angesehen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Insbesondere sollte es keine Ausnahmen und Privilegien für Angehörige oder Ärzte geben; schon der Tatversuch sollte strafbar sein.
Nun sind Angehörige ebenso wie Ärzte gerade diejenigen Personen, denen man eine Beteiligung am Suizid eines ihnen nahestehenden Menschen am allerwenigsten erlauben darf. Nahe Angehörige sind immer auch emotional involviert, wenn es um die schwere Erkrankung eines Patienten oder einer Patientin geht. Fremdes Leid wird als eigenes Leid erlebt und erst dadurch manchmal unerträglich. Angehörige leiden mit, und so kann es zum für den Kranken tödlichen Mitleid kommen. Durch die persönliche Nähe zum Kranken entstehen auch emotionale Verstrickungen, bei denen dann nicht mehr differenziert werden kann, ob der Sterbewunsch primär vom Kranken ausging, oder ob dieser sich den gefühlten Strebungen seiner Angehörigen subtil angepasst hat.
Ferner stellt sich forensisch die Frage der strafrechtlichen Nachweisbarkeit von Tötungsdelikten, sofern Angehörige vom Geltungsbereich des § 217 StGB ausgenommen sind: Wenn der schwer kranke Patient tot ist und der leere Giftbecher neben ihm steht, wird in Zukunft kein Staatsanwalt mehr aufklären können, ob der Verstorbene das Gift, das man ihm hingestellt hat, selbst getrunken (Beihilfe) oder ob man es ihm eingeflößt hat (Totschlag oder Mord).
Es war daher zu begrüßen, dass mit dem Vorschlag von Sensburg, Dörflinger und Kollegen wenigstens ein Gesetzentwurf zum § 217 StGB existierte, der eine tatsächliche Alternative zu jenen Vorschlägen darstellte, die zwar kommerzielle, geschäftsmäßige und organisierte Beihilfe zum Suizid ablehnten, die aber die in der Lebenswirklichkeit viel brisantere und gefährlichere Mitwirkung von Angehörigen und Ärzten strafrechtlich nicht sanktionieren oder diese gar privilegieren wollten. Es gibt indessen eine jedenfalls für mich erschreckend - große Zahl von Politikern, Juristen, Ärzten und sogar Kirchenvertretern beider Konfessionen, die genau diesen Zustand anstreben.
6. Der neue § 217 StGB und seine Gefahren
In einem Londoner Krankenhaus starb Anfang Dezember 2015 eine 50-jährige Patientin, die durch einen Beschluss des England and Wales Court of Protection durchgesetzt hatte, dass lebenserhaltende medizinische Maßnahmen beendet werden mussten. Nach einem Selbstmordversuch Anfang September 2015 mit anschließendem Nierenversagen hatten Dialysegeräte die Frau, deren Name mit C. anonymisiert wurde, am Leben erhalten. Ihre Aussicht auf vollständige Genesung war nach dem Urteil der behandelnden Ärzte aber gut. Trotzdem erging die Gerichtsentscheidung zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Frau, da diese psychisch zurechnungsfähig und damit in der Lage sei, sich gegen ein Leben zu entscheiden, das nach ihrer Ansicht nicht lebenswert war.
Bei der damals 49-jährigen Frau war im Dezember 2014 Brustkrebs entdeckt worden. Auch finanziell war sie ruiniert. Ihre Tochter gab an, die Werte ihrer Mutter und die Entscheidungen, die sie getroffen habe, seien immer auf Grundlage des Aussehens, sowohl ihres eigenen wie auch dessen anderer Leute, auf der Basis von Geld und der Möglichkeit, um jeden Preis einen Lebensstil zu pflegen, den sie funkelnd nannte. Der am 7. September 2015 missglückte Suizidversuch, der schließlich zum Nierenversagen geführt hatte, war mithilfe von 60 Tabletten Paracetamol ausgeführt worden.
Ein vergleichbarer Fall wäre in Deutschland ebenso möglich. Der von einem einwilligungsfähigen Patienten verlangte Abbruch einer lebenserhaltenden Therapie ist in jedem Krankheitsstadium nicht nur zulässig, sondern wegen der fehlenden Einwilligung in diese Behandlung nach § 228 StGB sogar geboten, da der Arzt ansonsten ein fortan rechtswidriges und strafbares Körperverletzungsdelikt nach § 223 StGB begehen würde. Interessant ist hier aber der Umstand, dass dem in London entschiedenen Behandlungsverzicht ein missglückter Suizidversuch mit ungeeigneten Medikamenten vorausgegangen war. Hätte die Frau gleich einen sachverständigen Todeshelfer etwa in der Schweiz aufgesucht, so wäre ihrem Leben vermutlich mit dem relativ sicheren Gift Pentobarbital bereits im September 2015 ein Ende gesetzt worden.
Nun hat der Deutsche Bundestag am 6. November 2015 mit der deutlichen Mehrheit von fast 60 Prozent der abgegeben Stimmen (360 von 602 Abgeordneten) den neuen § 217 ins Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung künftig erstmals unter Strafe stellen soll. Wer hingegen bei der Beihilfe zum Suizid nicht geschäftsmäßig handelt oder entweder Angehöriger des Betroffenen ist oder diesem nahesteht, soll auch weiterhin straffrei bleiben. Eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde, wie sogar hochrangige Vertreter der katholischen Kirche in Deutschland eilfertig in den Medien betonten, war und ist dies nicht. Das exakte Gegenteil ist vielmehr der Fall.
Schon nach Ansicht seiner Verfasser, einer Gruppe um den Fuldaer CDU-Bundestagsabgeordneten Michael Brand, handelt geschäftsmäßig im Sinn des neuen § 217 Absatz 1 StGB nur, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit. Entscheidend ist für den Tatbestand jedoch zusätzlich, dass der Suizidhelfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgt und dass deren Einbeziehung damit eine autonome Entscheidung der Betroffenen in Frage stellt.
Damit ist bereits die juristische Hintertür erkennbar, die als Einfallstor für suizidassistenzwillige Ärzte und Angehörige geöffnet werden soll: Sofern keine Eigeninteressen erkennbar und von der Staatsanwaltschaft nachweisbar sind, soll die Beihilfe zur Selbsttötung als nicht geschäftsmäßig weiterhin straffrei bleiben. In seiner Ausarbeitung vom 24. August 2015 hatte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages bereits gewarnt, es sei fraglich, ob sich aus der Formulierung des § 217 Absatz 1 StGB in einer dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes genügenden Weise zweifelsfrei ergebe, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Sterbehilfe leisten, strafbar machten. Mit anderen Worten: Das neue Gesetz wird womöglich verfassungswidrig sein. Ein Arzt, der sich am assistierten Suizid eines Patienten beteiligt, muss zumindest das dazu erforderliche pharmakologische und technische Know-how besitzen, damit die Sterbehilfe nicht schiefgeht und er am Ende einen schwerstbehinderten Patienten erzeugt. Dieses Wissen wird bislang im Medizinstudium aber nicht vermittelt. Wer es sich anderweitig systematisch aneignet, handelt offensichtlich in der Absicht, diese Kunst mit auf Wiederholung ausgerichteter Tendenz in der Praxis anzuwenden. Das wäre dann allerdings geschäftsmäßiges Handeln.
Was zur vollendeten Zufriedenheit der Sterbehelfer bislang noch fehlt, ist die Zulassung des in Deutschland nur zum Einschläfern kranker Tiere erlaubten Giftes Pentobarbital, das in der Humanmedizin nicht eingesetzt werden darf. Es ist zu erwarten, dass hier eine winzige Änderung in § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) demnächst Abhilfe schaffen könnte, denn was nützte ansonsten die partielle Erlaubnis des assistierten Suizids, wenn der Giftschrank verschlossen bliebe?
Bundespräsident Joachim Gauck hat das neue Gesetz überraschend schnell schon am 3. Dezember 2015 unterzeichnet, es wurde im Bundesgesetzblatt am 9. Dezember 2015 veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Der bisher aus formalen strafrechtlichen Gründen ungeregelte Graubereich von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung hat seit dem 6. November 2015 nachhaltige und gefährliche Konturen erhalten: Indem formal die Geschäftsmäßigkeit in engsten Grenzen verboten wurde, hat der Staat jegliches nicht geschäftsmäßige Handeln auf diesem Gebiet als angeblich altruistisches Tun positiv herausgehoben. Genau darin besteht der Verrat am Lebensschutz, der kaum noch rückgängig zu machen sein wird.
Literatur:
Alexander, R.: Zum Kirchentag: Kanzlerin Merkel stoppt FDP-Gesetz zur Sterbehilfe, in: WELT online, 3.5.2013. http://www.welt.de/politik/deutschland/article115860104/Kanzlerin-Merkel-stoppt-FDP-Gesetz-zur-Sterbehilfe.html (Stand: 8.1.2016)
Bauer, A.W.: Der Hippokratische Eid. Medizinhistorische Neuinterpretation eines (un)bekannten Textes im Kontext der Professionalisierung des griechischen Arztes, in: Zeitschrift für medizinische Ethik (41), 1995, S. 141-148.
Bauer, A.W.: Hippokrates Albtraum. Selbsttötung: Der Medizinrechtler Jochen Taupitz plädiert dafür, dass Ärzte künftig als Suizidassistenten tätig werden dürfen. Doch das wäre das Aus des ärztlichen Ethos, in: Rheinischer Merkur (64), 2009, Nr. 12 (19.3.2009), S. 4.
Bauer, A.W.: Todes Helfer. Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid fördern will, in: Krause Landt, A.: Wir sollen sterben wollen. Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss, Waltrop / Leipzig 2013a, S. 93-169.
Bauer, A.W: Falsch verstandene Liberalität: Der vorerst gestoppte Gesetzestrojaner zum assistierten Suizid, in: Katholisches Sonntagsblatt. Das Magazin für die Diözese Rottenburg-Stuttgart (161), 2013b, Nr. 36 (8.9.2013), S. 10-13.
Bauer, A.W.: Notausgang assistierter Suizid? Die Thanatopolitik in Deutschland vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, in: Hoffmann, T.S. und Knaup, M. (Hrsg.): Was heißt: In Würde sterben? Wider die Normalisierung des Tötens, Wiesbaden 2015a, S. 49-78.
Bauer, A.W.: Sterbehilfe-Gesetzentwurf von Dörflinger und Sensburg ist zu begrüßen, in: kath.net Katholische Nachrichten, 20.5.2015b. http://www.kath.net/news/50637 (Stand: 8.1.2016)
Brand, M. / Griese, K. / Vogler, K. / Terpe, H. / Frieser, M.: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805373.pdf (Stand: 8.1.2016)
Brody, H.: The Healers Power, New Haven 1992.
Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Bundesgesetzblatt I, Nr. 49 vom 9. Dezember 2015, S. 2177.
Hillgruber, Christian: Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 23. September 2015, erstattet im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Universität Bonn (14.09.2015).
http://www.bundestag.de/blob/387804/452c910aa854cf719f009a22ae13e6c2/hillgruber-data.pdf (Stand: 8.1.2016)
Hintze, P. / Reimann, C / Lauterbach, K.: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz), Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/5374 vom 30.06.2015. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805374.pdf (Stand: 8.1.2016)
Kamann, M.: Das sind die vier Möglichkeiten bei der Sterbehilfe. Im Bundestag nehmen die verschiedenen Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe Gestalt an, in: Die Welt, 10.6.2015. http://www.welt.de/142227868 (Stand: 8.1.2016)
Künast, R. / Sitte, P. / Gehring, K.: Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung, Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/5375 vom 30.06.2015. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805375.pdf (Stand: 8.1.2016)
Sensburg, P. / Dörflinger, T. / Beyer, P. / Hüppe, H.: Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung, Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/5376 vom 30.06.2015. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805376.pdf (Stand: 8.1.2016)
kath.net-Lesetipp
Wir sollen sterben wollen. Todes Helfer. Über den Selbstmord (1947)
Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss; Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid fördern will
Von Andreas Krause Landt; Axel W. Bauer
Sonstiger Urheber Reinhold Schneider
Taschenbuch, 200 Seiten
2013 Manuscriptum
ISBN 978-3-937801-78-0
Preis 15.40 EUR
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EWTN Reporter - Prof. Dr. med. Axel W. Bauer - Notausgang assistierter Suizid?
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