Bundestagsentscheidung Sterbehilfe – Im falschen Film

16. November 2015 in Kommentar


Man fühlt sich in die Zeit der „Allianz von Thron und Altar“ zurückversetzt, wenn „Kirchen“ im Stil einer Ergebenheitsadresse eine Entscheidung loben, die keineswegs „starkes Zeichen für den Lebensschutz“ ist. kath.net-Kommentar von Prof. Lothar Roos


Berlin (kath.net) Am 6. November 2015 beschloss der Deutsche Bundestag mehrheitlich nicht weniger, aber auch nicht mehr als die „geschäftsmäßige“ Beteiligung an einer Selbsttötung unter Strafe zu stellen. Wer hingegen bei der Beihilfe zum Suizid „nicht geschäftsmäßig“ handelt oder entweder Angehöriger des Betroffenen ist oder diesem nahesteht, bleibt straffrei. Als die Tagesschau der ARD am Abend das Ergebnis der Abstimmung berichtete, rief bei nicht wenigen Zuschauern die direkt darauf folgende Aussage Erstaunen hervor, wonach „die Kirchen“ das Gesetz „begrüßt“ hätten. Und das haben sie tatsächlich getan. Unter der Überschrift „Eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde“ erklärten der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Reinhard Kardinal Marx, der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Alois Glück, der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm, und die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, Irmgard Schwaetzer gemeinsam: „Mit der heutigen Entscheidung für ein Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ein starkes Zeichen für den Lebensschutz und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft und ihrem Zusammenhalt gesetzt. Das ist eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde. Das neue Gesetz schützt Schwerkranke und ältere Menschen vor einem zunehmenden sozialen Druck, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden. Auch Ärzte und Pflegekräfte werden von der Erwartungshaltung geschützt, im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung Suizidassistenz zu leisten.“

An diesen „wolkigen“ Formulierungen ist außer dem Begriff „Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung“ keine einzige Feststellung zutreffend. Der neue § 217 StGB stellt weder ein „starkes Zeichen für den Lebensschutz“ noch gar für die „Zukunft unserer Gesellschaft und deren Zusammenhalt“ dar. Im Gegenteil: An dieser Frage werden sich weiterhin die Geister scheiden. Das Gesetz ist auch keine Entscheidung für ein „Sterben in Würde“, es schützt mitnichten „Schwerkranke und ältere Menschen vor einem zunehmenden sozialen Druck, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden“. Ebenso wenig werden dadurch „Ärzte und Pflegekräfte … vor der Erwartungshaltung geschützt, im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung Suizidassistenz zu leisten.“ Geradezu lyrisch wirkt die Erklärung, wenn behauptet wird, durch das Gesetz seien „klare rechtliche Rahmenbedingungen“ geschaffen worden, die „das persönliche Arzt-Patienten-Verhältnis“ achten und „die Selbstbestimmung der durch Krankheit geschwächten Menschen“ stärkt, „indem diesen Menschen die solidarische Zuwendung bis zum letzten Atemzug garantiert wird.“

Man fühlt sich in die Zeit der „Allianz von Thron und Altar“ zurückversetzt, wenn die „Kirchen“ im Stil einer Ergebenheitsadresse unter Nennung von Michael Brand, Kerstin Griese u.a. gegenüber dem „Souverän“ in Gestalt der Bundestagsmehrheit erklären: „Wir danken allen, die in Politik, Zivilgesellschaft, Kirchen und Religionsgemeinschaften an dieser für unser Land guten Entscheidung mitgewirkt haben.“ Mit welchen Gefühlen werden wohl die Abgeordneten Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger und die ihren Antrag unterstützenden Abgeordneten diese Erklärung gelesen haben? Ein Lobpreis auf das neue Gesetz ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Bundestag die von Sensburg / Dörflinger u.a. eingebrachte Gesetzesvorlage angenommen hätte, die jegliche Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung verbieten wollte. Dann läge die Kirche auf der von der DBK bisher immer vertretenen Position, wie sie zuletzt am 25.09.2014 formuliert wurde: „Die katholische Kirche spricht sich nachdrücklich gegen alle Formen der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung aus.“

Die Kenner der Materie wissen, dass in keiner ethischen Frage unter den christlichen Konfessionen der gemeinsame Nenner so klein ist wie beim Lebensschutz. Dies gilt für die Abtreibung, die verbrauchende Embryonenforschung und nun auch für die ethische Bewertung der Beihilfe zur Selbsttötung. Man fragt sich also, was die Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken auf den Gedanken gebracht hat, in diesem Punkt den Schulterschluss mit der EKD und der Synode der Evangelischen Kirche zu suchen. Selbst wenn man „den Kirchen“ darin zustimmen kann, dass der neue § 217 StGB die schlimmste Form der Beihilfe zum Suizid verbietet, vermisst man in dieser Erklärung jeglichen Hinweis auf die moralischen Probleme der Beihilfe zur Selbsttötung. Überhaupt nicht angesprochen wird auch die Frage nach der Abgrenzung von „geschäftsmäßig“ und nicht-geschäftsmäßig. Wenn die Kirchen zu all diesen Fragen nicht mehr zu sagen haben als das, was in der „Erklärung“ steht, dann sollten sie besser schweigen. Mir drängte sich jedenfalls der Eindruck auf, ich sei im falschen Film.

Darüber hinaus fragt man sich, auf welchem verfahrenstechnischen Weg die Erklärung zustande kam. Für den katholischen Bereich kann man sich, gerade angesichts der schon zitierten früheren Erklärungen der deutschen Bischöfe, schwer vorstellen, dass diese uneingeschränkt hinter der Erklärung stehen. In seiner Stellungnahme zum neuen § 217 StGB hat etwa der Bischof von Regensburg, Prof. Dr. Rudolf Voderholzer, eine gegenteilige Auffassung erkennen lassen: Das neue Sterbehilfegesetz sei nur eine „schwache Hürde auf abschüssiger Bahn“. Der Bischof warf die Frage auf: „Werden sich alte, bedürftige und schwerkranke Menschen wirklich noch von einer selbstverständlichen Solidarität und Hilfe ihrer Mitmenschen getragen wissen oder müssen sie sich nicht doch eher als Last und als unnütz empfingen, wenn sie ihren Platz legal und unter straffreier Mithilfe eines Angehörigen oder Nahestehenden räumen?“ – Man darf gespannt sein, welche Bischöfe ihm folgen werden und wie die Deutsche Bischofskonferenz insgesamt die ökumenische Erklärung bewertet.

Sicher hätte alles noch schlimmer kommen können – etwa, wenn der Entwurf Reimann / Hintze / Lauterbach angenommen worden wäre, der die ärztliche Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen im BGB als ärztliche Dienstleistung legalisieren wollte, oder der Entwurf von Künast / Sitte / Gehring, der die Suizidbeihilfe von Ärzten und nicht erwerbsmäßig handelnden Sterbehilfeorganisationen „nach Beratung“ ohne weitere Beschränkungen erlauben wollte. Insofern stellt das jetzt angenommene Gesetz immerhin die drittschlechteste Fassung dar.

In seinem Beitrag „Lasst die Finger davon“ (FAZ v. 4.11.2015, S. 9) erklärte Thomas Sören Hoffmann, Philosoph an der Fernuniversität Hagen, in der Woche vor der Entscheidung, dass sich drei der vier Entwürfe im Grunde nur dem Umfang der Auflagen nach entscheiden, unter denen sie es Ärzten oder Privaten gestatten, Suizide bei ihrer Vorbereitung und ihrem Vollzug zu unterstützten. Er stellt fest, im Sinne des nichtbeachteten Entwurfs Sensburg / Dörflinger, „dass eine Kollaboration mit dem Willen zum Suizid niemals rechtens und richtig sein kann“. Dass allerdings das Problem der Beihilfe zum Suizid auch vom besten Gesetz allein auf diesem Weg nicht gelöst werden kann, zeigt beispielhaft ein Telefonanrufer bei der Sendung „Hart aber fair“ vom 2. November 2015. Er stellt fest: „Das Leben wurde mir geschenkt, aber Geschenke darf man auch zurückgeben.“ Diese Auffassung offenbart viel von der heute herrschenden „Lebenswirklichkeit“. Sich dieser Frage in ihren öffentlichen Erklärungen und in der alltäglichen Verkündigung zu widmen, darin läge der eigentliche Auftrag der Kirche, insbesondere der Bischöfe. Dies wäre etwas anderes als ein Gesetz zu bejubeln, das dabei nicht viel weiterhilft.

Der Verfasser, Prälat Prof. Dr. Dr. h.c. Lothar Roos (Foto), ist Vorsitzender der Joseph-Höffner-Gesellschaft. Siehe auch kathpedia: Lothar Roos.

Foto Prof. Roos (c) kathpedia


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