Gericht gibt Mitarbeitervertretung gegen Bistum Recht

5. November 2014 in Deutschland


Strittig war eine Pressemitteilung der Mitarbeitervertretung, die sich kritisch mit Sparmaßnahmen des Bistums Trier auseinandersetzte.


Mainz (kath.net/KNA) Das Bistum Trier ist mit einer Klage gegen die Gesamt-Mitarbeitervertretung (Gesamt-MAV) des Bistums zunächst gescheitert. Das entschied das Kirchliche Arbeitsgericht am Dienstag in Mainz. Strittig war eine Pressemitteilung der Mitarbeitervertretung, die sich kritisch mit Sparmaßnahmen des Bistums auseinandersetzte.

In ihrer vom 25. März datierenden und auf ihrer Homepage eingestellten Pressemitteilung hatte die Gesamt-MAV mit Hinweis auf den ersten Geschäftsbericht des Bistums betont, dass eine weitere Umsetzung des Kostensenkungsbeschlusses des Bistums aus dem Jahr 2010 zulasten der Mitarbeiter nicht zu rechtfertigen sei. Nach Auffassung des Bistums hatte die Gesamt-MAV kein Recht zur Veröffentlichung dieser Pressemitteilung. Ihr Vorpreschen in die Öffentlichkeit durch polemische Äußerungen und das Aufgreifen einrichtungsinterner Vorgänge verstoße gegen das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit und führe zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens.

Das Gericht entschied, die Gesamt-MAV habe sich inhaltlich noch in den Grenzen einer zulässigen Stellungnahme bewegt. Die Erklärung enthalte insbesondere keine Unwahrheiten, keine Diffamierungen und auch keine Internas und überpointierte Verdrehungen der Gegebenheiten, die den Dienstgeber als Kirche ohne Not in der Öffentlichkeit in einem schiefen Licht dargestellt hätten.

Die Gesamt-MAV, so das Gericht, habe partnerschaftlich handelnd gegenüber dem Dienstgeber die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen. Das schließe aber nicht aus, dass sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auch an die außerbetriebliche Öffentlichkeit wenden könne, wenn eine effektive Interessenwahrnehmung dies erfordere. Ob es legitim ist, einen solchen Weg zu beschreiten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht generell, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (Az.: KAG Mainz M 20/14 Tr).

Den Antrag des Bistums, per einstweiliger Verfügung die Gesamt-MAV dazu zu verurteilen, die Pressemitteilung von ihrer Homepage zu entfernen, hatte das Kirchliche Arbeitsgericht bereits Ende April zurückgewiesen. Nach mündlicher Verhandlung schlug das Gericht Anfang September einen Vergleich vor, den das Bistum ablehnte. Er sah vor, dass die Pressemitteilung nach dem 30. September ersatzlos von der Homepage der Gesamt-MAV entfernt werden müsse, das Bistum im Gegenzug seine Klage fallen lasse.

Das Gericht ließ Revision zu dem in Bonn ansässigen Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zu. Dem Vernehmen nach will das Bistum davon Gebrauch machen. Man wolle Rechtssicherheit, hieß es.

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