Salzburg: Wie die Wahl des neuen Erzbischofs erfolgt

9. November 2013 in Österreich


Aller Voraussicht nach tritt am Wochenende das Salzburger Domkapitel zur Wahl des Nachfolgers von Alois Kothgasser zusammen


Salzburg (kath.net/KAP) Aller Voraussicht nach tritt am Wochenende das Salzburger Domkapitel zur Wahl eines neuen Erzbischofs als Nachfolger von Alois Kothgasser zusammen. "Wir beginnen mit einer Andacht, in der zum Heiligen Geist für eine gute Wahl gebetet wird", so Domdechant Hans Walter Vavrovsky am Freitag gegenüber "Kathpress". Er steht der Wahl vor. Zwei Scrutatoren (Wahlhelfer) werden gewählt, bevor der Domdechant vor allen Domherren das Kuvert mit dem Dreiervorschlag öffnet. Kapitelschriftführer Roland Kerschbaum protokolliert den Vorgang.

"Wir beraten dann ganz offen über die drei Kandidaten", so der Wahlvorsitzende. Falls einer der Domherren unter den zu Wählenden ist, müsse dieser den Raum verlassen, wenn über ihn gesprochen wird. Aber mitwählen dürfe auch ein potenzieller Bischofskandidat. Gewählt werde auf Zetteln, auf denen einer der drei Namen anzukreuzen ist.

Theoretisch könnte es bereits im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit einen "Wahlsieger" geben. Im Canon 119 des Kirchenrechts sei festgelegt, was geschieht, wenn dies nicht der Fall ist: Es gibt einen zweiten Wahlgang. Erhält auch diesmal kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Wer daraus mit Stimmenmehrheit hervorgeht, ist gewählt.

Bei zwölf Domherren könnte es auch vorkommen, dass jeder Kandidat vier Stimmen bekommt. "Dann fällt laut Canon der jüngste der drei Kandidaten weg, und zwischen den anderen beiden findet eine Stichwahl statt", erläutert Vavrovsky. Sollte tatsächlich dann nochmals zwischen den verbleibenden Kandidaten Stimmengleichheit sein, gelte der ältere der beiden Kandidaten als gewählt.

Die Wahlhelfer müssen den Vorgang genau prüfen. Nach der Wahl informiert der Domdechant unverzüglich den Apostolischen Nuntius, Erzbischof Peter Stephan Zurbriggen. Der wiederum den gewählten Kandidaten fragt, ob er die Wahl annimmt. Erst dann wendet sich der Nuntius an die Bischofskongregation in Rom und bittet den Papst um Bestätigung der Wahl.

Der Nuntius informiert nach Bestätigung der Wahl durch den Papst gemäß dem Konkordat die österreichische Bundesregierung. Laut Artikel IV, Paragraf 2, des Konkordats gilt in Österreich die sogenannte "politische Klausel": Auf Grund dieser Klausel hat sich der Heilige Stuhl verpflichtet, vor Ernennung eines residierenden Erzbischofs oder Bischofs bzw. Bischof-Koadjutors der österreichischen Bundesregierung den Namen der in Aussicht genommenen Person (oder im Fall Salzburg des gewählten Kandidaten) mitzuteilen.

Die Bundesregierung hat 15 Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen und kann streng vertraulich gegen die Ernennung "Gründe allgemein politischer Natur" geltend machen. Wird ein solcher Einwand erhoben, ist zu versuchen, zu einem Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung zu kommen. Bei Erfolglosigkeit dieses Versuches ist aber der Papst in seiner Ernennung (trotz Erhebung von Einwänden "allgemein politischer Natur") frei. Die "politische Klausel" gilt nicht für die Ernennung von Weihbischöfen.

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Foto: Das Salzburger Domkapitel (am Foto in der 2. Reihe, 3. v. l. noch der emeritierte Domherr Sebastian Manzl). Nicht am Bild ist Diözesankonservator Roland Kerschbaum, der seit März Mitglied des Domkapitels ist. Foto: (c) Erzdiözese Salzburg/AES/Kral


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