ABC für die Zeit der Sedisvakanz

6. März 2013 in Aktuelles


Teil 2: Von „Fischerring und Bleisiegel des Papstes“ über „Kardinal“ und „Konklave“ bis „Konstitution, Apostolische“. Von Ulrich Nersinger


Vatikan (kath.net)
F

Fischerring und Bleisiegel des Papstes
Der Fischerring und das Bleisiegel des Papstes müssen nach dem Eintritt der Sedisvakanz vom Kardinalkämmerer und unter Mithilfe der Prälaten der Apostolischen Kammer vernichtet werden.

G

Gendarmerie des Vatikanstaates
Dieses Sicherheitskorps übt im Vatikan die Aufgaben einer Staats-, einer Justiz- und einer Verkehrspolizei aus. Gemeinsam mit der Päpstlichen Schweizergarde wird es den Schutz des Konklave gewährleisten.

Generalkongregationen in der Sedisvanz
Unter „Generalkongregation“ sind die Versammlungen des gesamten Kardinalskollegiums bis zum Beginn der Wahl zu verstehen. „An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen Generalkongregationen teilzunehmen“ (UDG, Nr 8). „Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt der Dekan des Kollegiums“ (UDG, Nr. 9).

K

Kammer, Apostolische
Die Apostolische Konstitution “Pastor Bonus” (1988) über die Römische Kurie schreibt zu dieser Einrichtung des Heiligen Stuhls: “Die Apostolische Kammer, der ein Kardinal als Camerlengo der hl. Römischen Kirche vorsteht, den der Vize-Camerlengo gemeinsam mit den übrigen Prälaten der Kammer unterstützt, erfüllt vor allem die Aufgaben, die ihm in dem Spezialgesetz über die Sedisvakanz zugewiesen werden. Bei Sedisvakanz ist es das Recht und die Pflicht des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen, auch durch seinen Delegaten Berichte über den Vermögens- und Verwaltungshaushalt anzufordern sowie Informationen über außergewöhnliche Geschäfte, die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt im Gange sind, und gleichfalls von der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls den abgeschlossenen Gesamthaushalt des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zu fordern. Von Amts wegen ist er gehalten, diese Berichte und Berechnungen dem Kardinalskollegium vorzulegen“ (Art. 171).

Kapelle, Paulinische (Cappella Paolina)
Von dieser Kapelle im Apostolischen Palast aus ziehen die Kardinäle in feierlicher Prozession zur Papstwahl in die Sixtinische Kapelle.

Kapelle, Sixtinische (Cappella Sistina)
Der Ort der Wahl des Papstes. Die Palastkapelle wird hierzu eigens hergerichtet und mit abhörsicheren Maßnahmen (Störsender u.ä.) versehen. Während der einzelnen Wahlgänge dürfen sich in ihr nur die wahlberechtigen Kardinäle aufhalten.

Kardinal
Im März 1179 wurde auf dem III. Laterankonzil festgesetzt, dass die Wahl des Papstes allein den Kardinälen zukomme. Die aktuellen Verfügungen besagen: „Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag“ (UDG, Nr. 33).

Kardinal, abgesetzter
Kardinäle, die vom Heiligen Vater abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben, dürfen am Konklave nicht teilnehmen. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren (vgl. UDG, Nr. 36).

Kardinal, nicht wahlberechtiger
Kardinäle, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen, fordert der selige Johannes Paul II. auf: „Wegen der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen“ (UDG, Nr. 85).

Kardinaldekan
Er ist das „Ehrenoberhaupt“ des Kardinalskollegiums. Er leitet die Generalkongregationen der Kardinäle in der Zeit der Sedisvakanz. Auch steht ihm der Vorsitz im Konklave zu; gehört er jedoch aufgrund seines Alters den nicht wahlberechtigen Kardinälen an, so übernimmt der ranghöchste wahlberechtige Kardinalbischof dessen Aufgaben. Für den Fall, dass der neugewählte Papst kein Bischof ist, besitzt er die Vollmacht, diesem die nötige Weihe zu erteilen.

Kardinalerzpriester von St. Peter
Dieser Würdenträger ist für die Liturgie und Seelsorge in der Petersbasilika verantwortlich, zudem bekleidet er das Amt eines Generalvikars für die Vatikanstadt. Er behält während der Sedisvakanz sein Amt.

Kardinalgroßpönitentiar
Als Leiter der Apostolischen Pönitentiarie ist er zuständig für die Fragen des Gewissensbereiches (auch die, welche außerhalb des Bußsakramentes liegen) und ebenso für das Gebiet des Ablasswesens (Nachlass der zeitlichen Strafen für jene Sünden, deren Schuld schon vergeben ist). Er bleibt aus seelsorgerlichen Gründen während der Sedisvakanz im Amt.

Kardinalkämmerer (Camerlengo)
In der Zeit der Sedisvakanz trägt die Apostolische Kammer Sorge für die Güter und die zeitlichen Belange des Heiligen Stuhles. Der Vorsteher dieser päpstlichen Behörde ist der Kardinalkämmerer (ital. „Camerlengo“) der Heiligen Römischen Kirche. Er ist der Hauptverantwortliche für die Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung des Konklave.

Kardinalprotodiakon
Der ranghöchste Purpurträger aus der Klasse der Kardinaldiakone; er besitzt u. a. das Vorrecht, den Namen des neugewählten Papstes den Gläubigen zu verkündigen und dem Papst bei der Messe zu Beginn des Pontifikates das Pallium umzulegen.

Kardinalstaatssekretär
Das Staatssekretariat unterstützt den Papst bei der Leitung der Gesamtkirche. Es wird geführt vom Kardinalstaatssekretär. Dieser koordiniert die Tätigkeit der Römischen Kurie und ist der Erstverantwortliche für die päpstliche Politik. Der Kardinalsstaatssekretär verliert sein Amt mit dem Eintritt der Sedisvakanz.

Kardinalvikar von Rom
Er ist der Generalvikar der Diözese Rom und mit besonderen Vollmachten des Papstes für die Leitung des Bistums ausgestattet. Er behält sein Amt während der Sedisvakanz.

Kleidung der Kardinäle bei den General- und Sonderkongregationen
Bei diesen Gelegenheiten tragen die Kardinäle den schwarzen, rot paspelierten Taler mit rotem Zingulum, den roten Pileolus (Scheitelkäppchen) sowie Brustkreuz und Ring.

Kleidung der Kardinäle bei der Papstwahl
Bei der Papstwahl bedienen sich die Kardinäle der Chorkleidung: roter Talar mit rotem Zingulum, Rochett (Chorhemd mit engen Ärmeln), rote Mozzetta, Pileolus (Scheitelkäppchen) und Birett von ebenfalls roter Farbe, Brustkreuz und Kardinalsring.

Kongregationen, Vatikanische
Päpstliche „Ministerien“ zur Verwaltung der Weltkirche. Mit Eintritt der Sedisvalanz treten alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – von der Ausübung ihres Amtes zurück; die Sekretäre dieser Behörde behalten ihre Ämter bei und sind hierüber nun dem Kardinalskollegium verantwortlich.

Konklave
Mit diesem Begriff werden Versammlung und Ort bezeichnet, den man früher anläßlich einer Papstwahl von der Öffentlichkeit „cum clave“ („mit dem Schlüssel“) abschloss.

Konklavebeginn
Papst Benedikt XVI. bestimmte hierzu am 22. Februar 2013, „dass ab dem Zeitpunkt des Eintritts der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles und dem Beginn des Konklave fünfzehn Tage lang auf die Abwesenden gewartet wird; ich erteile dem Kardinalskollegium jedoch die Befugnis, den Beginn des Konklaves vorzuziehen, sofern die Anwesenheit sämtlicher wahlberechtigter Kardinäle gegeben ist, sowie die Befugnis, den Beginn der Wahl im Falle schwerwiegender Gründe um einige Tage zu verzögern. Nach höchstens 20 Tagen ab dem Eintritt der Sedisvakanz sind sämtliche anwesenden wahlberechtigten Kardinäle jedoch dazu verpflichtet, die Wahl durchzuführen“.

Konklavebereich
„Ab dem festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, sind die Räumlichkeiten der ‚Domus Sanctae Marthae’ sowie insbesondere die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern vorgesehenen Räume für nichtautorisierte Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariates geschlossen zu halten“, so das Motu Proprio „Normas nonnullas“ vom 22. Februar 2013.

Konklaveordnung
Außer durch die Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ (1996) werden die Angelegenheiten und Vorgangsweisen im Konklave durch den „Ordo Rituum Conclavis“ geregelt. Änderungen und ergänzende Richtlinien erließ Papst Benedikt XVI. durch ein „Motu Proprio“ im Jahre 2007 sowie durch ein weiteres am 22. Februar 2013.

Konklavesekretär
Der Sekretär des Kardinalskollegiums erfüllt während der Papstwahl die Aufgaben eines Sekretärs der Wahlversammlung.

Konklaveteilnehmer
„Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen […] untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniaren und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere. Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle. Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen“ (UDG, Nr. 46). Die Anzahl der Zeremoniare erhöhte das Motu Proprio vom 22. Februar 2013 von zwei auf acht.

Konstitution, Apostolische
Päpstliche Verfügung mit Gesetzeskraft von hohem Rang (so die am 22. Februar 1996 vom sel. Johannes Paul II. erlassene Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des Papstes).

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