Bundeskabinett beschließt Gesetz zu assistiertem Selbstmord

29. August 2012 in Deutschland


Vorstand der Hospiz Stiftung kritisiert neues Euthanasie-Gesetz: Es schafft gefährliche Freiräume - Schritt in Richtung legale Tötung auf Verlangen in Deutschland


Berlin (kath.net/KNA/red) Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Beihilfe zum Selbstmord beschlossen. Der von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vorgelegte Entwurf soll die gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung abzielende "Förderung der Selbsttötung" etwa durch einen kommerziell arbeitenden Verein verbieten.

Weiterhin erlaubt sein soll aber die aktive Euthanasie aus – wie das Gesetz sagt – „altruistischen Motiven“, etwa durch nahe Angehörige von Schwerstkranken oder andere ihnen nahe stehende Personen.

Ebenfalls straffrei soll es sein, wenn sich Personen ohne kommerzielle Interessen zur Ermöglichung von Selbsttötungen in Einzelfällen zusammentun («geschäftsmäßig»), oder wenn ein Arzt bei Patienten mit besonderen Leiden mehrfach hintereinander eine Unterstützung des Selbstmords leistet.

Der Entwurf war zuvor auf heftige Kritik bei Unionspolitikern, Ärzten, den Kirchen und Patientenschützern gestoßen.

Der Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, äußerte heftige Kritik an dem Entwurf. Damit würden gefährliche Freiräume geschaffen, sagte Brysch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).

Er stärke die Befürworter des assistierten Suizids. Gerade weil die geschäftsmäßige, auf Wiederholung ausgerichtete Beihilfe zum Suizid nicht unter Strafe gestellt werde, würden sich organisierte Suizidhelfer in ihrem Tun bestätigt fühlen.

«Man muss kein Prophet sein, um zu wissen, dass jetzt schnell der Ruf nach Zulassung von tödlichen Medikamenten laut wird», so Brysch. Er warf der Bundesjustizministerin vor, als Beiratsmitglied der Humanistischen Union, Tötung auf Verlagen in Deutschland legalisieren zu wollen. Der jetzige Gesetzentwurf sei ein Schritt in diese Richtung.

Leutheusser-Schnarrenberger verteidigte den Entwurf. Als «Erwerbsmodell» würde Suizidhilfe sonst zur gewöhnlichen, auf Ausdehnung angelegten «Dienstleistung», die Menschen dazu verleiten könne, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das Angebot vielleicht nicht getan hätten.

Die «sehr enge Ausnahme» der Strafbarkeit sei gerechtfertigt. Ehe- und Lebenspartner, die «nach womöglich jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner» bis zum Tod begleiten wollten, sollten nicht plötzlich als «Gehilfe» des Suizidhelfers kriminalisiert werden. Von einer Ausweitung der Suizidhilfe könne keine Rede sein, so die Ministerin.

Euthanasie oder aktive Sterbehilfe

Das Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche behandelt diese Frage in Nr. 470 unter der Frage: Was verbietet das fünfte Gebot (Du sollst nicht töten)?

"Das fünfte Gebot verbietet als schwerwiegende Verstöße gegen das Sittengesetz ... die direkte Euthanasie, die darin besteht, dass man durch eine Tat oder die Unterlassung einer geschuldeten Handlung dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt;

den Selbstmord und die freiwillige Beihilfe dazu, weil er ein schwerer Verstoß gegen die rechte Liebe zu Gott, zu sich selbst und zum Nächsten ist. Die Verantwortung dafür kann aufgrund eines Ärgernisses verstärkt oder wegen besonderer psychischer Störungen oder schwerer Furcht vermindert werden.

471. Welche medizinischen Verfahren sind gestattet, wenn der Tod unmittelbar bevorsteht?

Die Pflege, die man gewöhnlich einer kranken Person schuldet, darf nicht abgebrochen werden. Erlaubt sind dagegen die Verwendung schmerzlindernder Mittel, die nicht auf den Tod abzielen, sowie der Verzicht auf die Anwendung medizinischer Verfahren, die in keinem Verhältnis stehen und bei denen es keine begründete Hoffnung auf einen positiven Ausgang gibt."

Der (große) Katechismus sagt dazu:

Euthanasie

2276 Menschen, die versehrt oder geschwächt sind, brauchen besondere Beachtung. Kranke oder Behinderte sind zu unterstützen, damit sie ein möglichst normales Leben führen können.

2277 Die direkte Euthanasie besteht darin, daß man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. Sie ist sittlich unannehmbar.

Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist.

2278 Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können. Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind.

2279 Selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird.

Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden.

Selbstmord

2280 Jeder ist vor Gott für sein Leben verantwortlich. Gott hat es ihm geschenkt. Gott ist und bleibt der höchste Herr des Lebens. Wir sind verpflichtet, es dankbar entgegenzunehmen und es zu seiner Ehre und zum Heil unserer Seele zu bewahren. Wir sind nur Verwalter, nicht Eigentümer des Lebens, das Gott uns anvertraut hat. Wir dürfen darüber nicht verfügen.

2281 Der Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu bewahren und zu erhalten. Er ist eine schwere Verfehlung gegen die rechte Eigenliebe. Selbstmord verstößt auch gegen die Nächstenliebe, denn er zerreißt zu Unrecht die Bande der Solidarität mit der Familie, der Nation und der Menschheit, denen wir immer verpflichtet sind. Der Selbstmord widerspricht zudem der Liebe zum lebendigen Gott.

2282 Wenn der Selbstmord in der Absicht begangen wird, als Beispiel -vor allem für junge Menschen - zu dienen, bildet er zudem ein schweres Ärgernis. Freiwillige Beihilfe zum Selbstmord verstößt gegen das sittliche Gesetz.

Schwere psychische Störungen, Angst oder schwere Furcht vor einem Schicksalsschlag, vor Qual oder Folterung können die Verantwortlichkeit des Selbstmörders vermindern.

2283 Man darf die Hoffnung auf das ewige Heil der Menschen, die sich das Leben genommen haben, nicht aufgeben. Auf Wegen, die Gott allein kennt, kann er ihnen Gelegenheit zu heilsamer Reue geben. Die Kirche betet für die Menschen, die sich das Leben genommen haben.

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