British-Airways-Kreuzverbot: Haltung Camerons empört Altprimas

12. Dezember 2011 in Weltkirche


Vier Christen, darunter die Koptin Nadia Eweida, verloren Religionsfreiheits-Prozesse und wollten Regierungshilfe für Gang zum EGMR - Regierung lehnte ab, Alterzbischof Carey kritisiert: Regierung versage beim Schutz von Christenrechten


London (kath.net/KAP) Der frühere anglikanische Primas Lord Carey of Clifton wirft der britischen Regierung Versagen beim Schutz der Rechte von Christen vor. Die Weigerung der Regierung, die Klagen von Christen wegen Diskriminierung vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) zu unterstützen, sei "Ergebnis eines liberalen Establishments, das zutiefst unliberal geworden ist". Das sagte Carey laut einem Bericht der Zeitung "Mail on Sunday".

Der frühere Erzbischof von Canterbury hatte sich ebenso wie die britische Menschenrechtskommission bei Premierminister David Cameron für die Kläger eingesetzt. Die Regierung hatte in Straßburg jedoch erklärt, sie stehe zu den Urteilen der britischen Gerichte. Ihrer Meinung nach lägen keine Diskriminierungen vor.

Vier Christen, die ihre Prozesse wegen Einschränkung der Religionsfreiheit vor britischen Gerichten verloren haben, hatten im Juni Klage in Straßburg eingereicht. Der EGMR hatte die Klagen als rechtlich bedeutend eingestuft.

Bei den Klägern handelt es sich unter anderen um Nadia Eweida, eine Mitarbeiterin der Fluggesellschaft "British Airways" und Angehörige der koptisch-orthodoxen Kirche. Ihr war ebenso wie einer Krankenschwester vom jeweiligen Arbeitgeber das Tragen eines Kreuzes im Dienst untersagt worden.

Zudem geklagt hatten eine Standesbeamtin und ein Partnerberater. Die Beamtin hatte abgelehnt, Zeremonien für gleichgeschlechtliche Partnerschaften durchzuführen. Im Fall des christlicher Partnerberaters erfolgte die Klage, weil er seine Dienste keinen homosexuellen Paaren anbot.

In einem 40 Seiten umfassenden Gutachten befand die britische Regierung jetzt, weder das Tragen eines Kreuzes noch das Befolgen des eigenen Gewissens am Arbeitsplatz sei eine Kernbedingung für den persönlichen Glauben der Kläger.

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