Missbrauch: Rechtsexperte gegen Lockerung des Beichtgeheimnisses

20. September 2011 in Österreich


Innsbrucker Strafrechtsprofessor Schwaighofer für absoluten Schutz des Beichtgeheimnisses - Änderungen könnten auch andere Berufsgeheimnisse aufweichen


Wien (kath.net/KAP) Für die Beibehaltung des rechtlich absolut geschützten Beichtgeheimnisses hat sich der Innsbrucker Strafrechtsexperte Klaus Schwaighofer ausgesprochen. Eine Lockerung brächte Priester in unzumutbare Konfliktsituationen und wäre rechtlich schwer zu regeln. Darüber hinaus bestünde in der Folge die Gefahr, "auch den Schutz anderer Berufsgeheimnisse aufzuweichen", so der Strafrechtslehrer in einem Beitrag für das "Rechtspanorama" der Tageszeitung "Presse" am Montag. Der Jurist tritt damit Auffassungen entgegen, wonach eine Lockerung des Beichtgeheimnisses verbunden mit einer Anzeigepflicht zum Schutz der Kinder vor Übergriffen strafrechtlich geboten sei.

Der Strafrechtler räumt zwar ein, dass es "auf den ersten Blick befremdlich" sei, wenn "das Interesse eines Straftäters an der mentalen Verarbeitung seiner Tat Vorrang vor dem Strafverfolgungsinteresse und dem Schutz der Kinder genießt". Dennoch spreche "vieles gegen die Aufhebung des Beichtgeheimnisses". So dürfe man doch davon ausgehen, dass nur Umkehrwillige ihre Sünden beichten. "Wer ginge denn noch zur Beichte, wenn er wüsste, dass der Beichtvater ihn anzeigen müsste," fragt der Jurist.

Auch wären damit schwerwiegende Folgen für den Geistlichen verbunden, wenn man diesen per Strafdrohung zwänge, Missbrauchsfälle zu melden. Dieser hätte dann "die Wahl zwischen gerichtlicher Strafe oder kirchenrechtlicher Exkommunikation, was einem Berufsverbot gleichkäme. Diese Konfliktsituation ist dem Priester noch weniger zuzumuten."

Weiters weist der Innsbrucker Strafrechtsprofessor auf juristische Abgrenzungsprobleme hin, die mit einer Lockerung des Beichtgeheimnisses einhergingen. "Die Aufklärung eines Mordes oder eines Raubes mit Todesfolge und die Verhinderung schwerer Gewalttaten liegen gewiss auch im Interesse der Allgemeinheit. Wo zieht man die Grenze?"

Schließlich warnt Schwaighofer davor, dass in Folge einer Lockerung des Beichtgeheimnisses auch andere Berufsgeheimnisse aufgeweicht werden könnten: "Wird man als Nächstes auch Rechtsanwälte dazu verpflichten, Verdächtige bestimmter schwerer Straftaten anzuzeigen, die juristischen Rat bei ihnen gesucht haben?" fragt er mit Blick auf mögliche Gefahren für das Anwaltsgeheimnis.

Beichtgeheimnis in Österreich absolut geschützt

Schaighofer erinnert in seiner Argumentation für die Beibehaltung des Beichtgeheimnisses an die aktuelle Rechtslage, die einen besonderen Schutz vorsieht: "Geistliche dürfen über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde, bei sonstiger Nichtigkeit überhaupt nicht als Zeugen vernommen werden." Dieses Beweisverbot dürfe auch nicht umgangen werden, etwa indem schriftliche Aufzeichnungen des Beichtvaters beschlagnahmt werden oder indem im Beichtstuhl oder Aussprachezimmer ein Abhörgerät installiert wird.

Österreich habe sich im Konkordat mit dem Heiligen Stuhl 1933 zu einem umfassenden Schutz des Beichtgeheimnisses verpflichtet, wobei das Vernehmungsverbot nicht nur für katholische Priester, sondern für alle Geistlichen einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gelte. "Der Beichtvater darf nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einmal dann über Inhalte eines Beichtgesprächs vernommen werden, wenn er vom Beichtenden von der Wahrung des Beichtgeheimnisses entbunden wurde", erläutert Schwaighofer.

Schließlich erinnert der Jurist an das katholische Kirchenrecht, wonach das Beichtgeheimnis "heilig" und "unverletzlich" ist: "Wer es direkt verletzt, das heißt, sein Wissen bewusst preisgibt, wird mit der Exkommunikation bestraft." Der katholische Priester könne und müsse "darauf hinwirken, dass der beichtende Täter keine weiteren Taten begeht, dass er sich vielleicht den Behörden stellt, aber er muss die Informationen für sich behalten".

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