19. Oktober 2010 in Aktuelles
In Italien wird diskutiert, ob die Holocaustleugnung gesetzlich verboten werden soll. Die vatikanische Zeitung meldet Bedenken an. Von Armin Schwibach
Rom (kath.net/as) In Deutschland ist es nach § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches verboten, den nationalsozialistischen Völkermord an den europäischen Juden öffentlich zu billigen, zu verharmlosen oder zu leugnen. Gleiches gilt für die Republik Österreich mit dem Verbotsgesetz 1947, das seit 1992 mit dem § 3h die Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung des nationalsozialistischen Völkermordes oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit verboten hat, wenn dies in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder (...) sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, geschieht.
Der Präsident der jüdischen Gemeinde Roms brachte nun den Vorschlag ein, in Italien ein ähnliches Gesetz einzuführen. Den Anlass zu dieser Forderung bildeten mehrere Fälle von öffentlicher Holocaustleugnung, zu denen es in den letzten Wochen unter anderem an der Universität Teramo gekommen war, als ein Professor erklärt hatte, es stünden keine Dokumente Hitlers zur Verfügung, aus denen sich ein Befehl zur Vernichtung des jüdischen Volkes ergebe. Der Vorschlag Pacificis fand seinen Widerhall auch in der innenpolitisch aufgewühlten italienischen Szenerie. So hatte der Präsident der ersten Kammer des Parlaments, Gianfranco Fini, der Forderung zugestimmt und versprochen, sich um eine Gesetzesinitiative zu bemühen, um den unverantwortlichen Propheten der Holocaustleugnung entgegenzuwirken.
In ihrer Ausgabe vom heutigen Dienstag äußert sich auch die vatikanische Zeitung LOsservatore Romano zum Vorschlag eines derartigen Gesetzes. Bereits durch den Titel Die Geschichte ist nicht per Gesetz wahr wird die Haltung des Blattes deutlich, das Zweifel der (jüdischen) intellektuellen Gemeinschaft Italiens hinsichtlich des Gesetzesvorschlags aufnimmt.
Die Holocaustleugnung sei eine sehr schwerwiegende und schändliche Tatsache, doch per Gesetz die Leugner zu bestrafen und somit die historische Wahrheit durch eine Rechtsnorm festzulegen sei nicht der rechte Weg, der sich sogar als kontraproduktiv erweisen könnte. In einer Demokratie ist die Zensur kein richtiges Mittel, und am Schluss könne es dazu kommen, dass derjenige, der gegen ein derartiges Gesetz verstoße, zum Märtyrer werde. Die Zeitung gibt damit die Meinung des Großteils von Historikern wieder, die in Gegentendenz zur Reaktion aus der Politik ihre Bedenken angemeldet haben.
So habe David Bilussa im Bulletin der Union der jüdischen Gemeinden Italiens erklärt, dass ein Gesetz gegen die Holocaustleugnung weder eine intelligente noch eine weitsichtige Entscheidung wäre. Es helfe weder zur Meinungsbildung noch zur Reifung des bürgerlichen Bewusstseins. Das, was Italien brauche, seien eine Pädagogik und Didaktik der Geschichte, so dass ernsthaft über die historischen Tatsachen nachgedacht werden könne.
Auch die Historikerin Anna Foa vertrete dieselbe Ansicht, wie der LOsservatore Romano erklärt. Vorrangig müsse verhindert werden, dass den Holocaust verleugnende Thesen in den Medien und in der Lehre verbreitet werden. Wie Bilussa betont Foa die Notwendigkeit eines ernsthaften Studiums. Es müsse ein Klima geschaffen werden, innerhalb dessen sich die Lügen von alleine widerlegen, in dem das Gedächtnis der Schoah auf Kenntnis und nicht auf Rhetorik gegründet ist.
Weitere jüdische Intellektuelle betonen, wie der LOsservatore Romano berichtet, den absoluten Vorrang der Erziehung und eines Erzziehungssystems, das sich selbst vor den schlechten Lehrern schützen könne. Ebenso wird hervorgehoben, dass die Verhinderung der freien Meinungsäußerung nicht Teil der Logik eines liberalen Staates sein könne. Etwas anderes sei es, dass es in der Pflicht der verantwortlichen Leitungsorgane von Schulen und Universitäten stehe, jene zu sanktionieren, die ihre Studenten offensichtlichen Unwahrheiten aussetzten. Wichtiger als Gesetze seien geeignete Instrumente, mit denen die wissenschaftliche Gemeinschaft ihre Mitglieder kontrollieren könne. Ebenso gelte es, dass es für keine bürgerliche Gesellschaft einen Zusammenhalt ohne ein gemeinsam geteiltes Erbe von Werten und ohne eine moralische Sanktionierung derer gebe, die dieses Erbe verletzten.
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