Österreichisches Höchstgericht: Meinungsfreiheit für Lebensschützer

22. September 2010 in Österreich


Die österreichische Lebensschutzgruppe 'Jugend für das Leben' brachte eine Persiflage auf ein Wahlplakat der SPÖ. Die Partei ist mit ihrem Versuch, die Parodie zu untersagen, beim Obersten Gerichtshof gescheitert.


Wien (kath.net)
Die österreichische Lebensschutzgruppe „Jugend für das Leben“ brachte im Landtagswahlkampf 2009 eine Persiflage auf die Salzburger Landeshauptfrau Burgstaller (SPÖ). Die Salzburger SPÖ scheiterte nun am Obersten Gerichtshof (OGH) mit dem Versuch, die Parodie zu untersagen, berichtet die österreichische Tageszeitung „Die Presse“.

Die Salzburger SPÖ plakatierte ihre Spitzenkandidatin, die amtierende Landeshauptfrau Burgstaller inmitten von Kindergartenkindern. Darunter stand der Slogan: „Mein Kindergarten. Meine Freunde. Meine Lieblingshauptfrau!“ Auf der Persiflage von „Jugend für das Leben“ war das Wahlplakat nachgezeichnet, ein Kind neben Burgstaller aber nur im Umriss dargestellt. Darunter war zu lesen: „Weil ich Ihre Abtreibungsstation nicht überlebt habe: Kein Kindergarten. Keine Freunde. Keine Lieblingshauptfrau!“ Im Kleingedruckten war unter anderem zu lesen: „Seit April 2005 wird auf Burgstallers Anweisung im LKH-Salzburg abgetrieben, 4000 Kinder wurden seither getötet. Wählen Sie am 1. März nicht die SPÖ mit ihrer Abtreibungspolitik!“ Die Lebensschutzorganisation bezog sich damit auf eine im April 2005 von Burgstaller gegebene Anweisung, die das Landeskrankenhaus Salzburg zur Durchführung von Abtreibungen verpflichtete. Die Persiflage wurde im Internet veröffentlicht und an 90.000 Salzburger Haushalte verschickt, berichtet die Zeitung.

Die Salzburger SPÖ wollte gegen den Verein eine einstweilige Verfügung erwirken, die es „Jugend für das Leben“ untersagen sollte, die Parodie weiter zu verbreiten. Sie berief sich auf das Urheberrecht, das es nach ihrer Auffassung verbiete, das Bild nach Art eines Cartoons zu verändern. Das Landesgericht Salzburg entschied zugunsten der SPÖ, das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung.

„Jugend für das Leben“ ging daraufhin zum Obersten Gerichtshof. Dieser hob die Urteile der beiden unteren Instanzen auf. In der Begründung ist zu lesen, dass das entscheidende Kriterium für eine Parodie die inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen und Eigenheiten des parodierten Werkes sei. Diese sei im vorliegenden Fall gegeben, die Zeichnung weise ausreichend schöpferische Züge auf, um als individuelle Bearbeitung des Originalbildes angesehen zu werden, berichtet die „Presse“. Die Aussage der Persiflage sei auch nicht unwahr oder ehrenrührig. „Die verbale Gleichsetzung von Abtreibung mit Tötung ist eine pointiert zum Ausdruck gebrachte Kritik, deren Werturteil auf einem wahren Sachverhalt beruht“, zitiert die „Presse“ das Urteil des OGH wörtlich. Parodien stünden unter dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit und der Meinungsfreiheit, heißt es in dem Urteil weiters. Im Lichte der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei die Äußerung daher im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Politiker zulässig, weshalb der OGH den Antrag der SPÖ auf eine einstweilige Verfügung abwies.

Link zum Urteil

Der Cartoon auf Kath.tube:


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