Wegen ‚Kirchenaustritt’ nicht automatisch exkommuniziert

19. Mai 2010 in Deutschland


Der Münchner Kirchenrechtler Elmar Güthoff hinterfragt die Rechtspraxis der deutschen Bischöfe


München (kath.net) Katholische Christen in Deutschland leben seit dem Jahr 2006 in einer bis heute nicht geklärten Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage, ob jemand, der vor dem Staat seinen Austritt aus der Kirche erklärt, automatisch exkommuniziert ist oder nicht.

Seitens der Bischofskonferenz wird der „Kirchenaustritt“, den es in theologischer Sicht gar nicht gibt, seit Jahrzehnten als Schisma gewertet, mit der Folge der automatisch eintretenden Exkommunikation.

Diese Regelung wurde im Jahre 2006 durch das Zirkularschreiben des „Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte“ an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen kassiert. Demnach müsse es sich nicht nur um einen „äußeren Akt“ handeln, sondern auch um eine „innere Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen“.

Ob man mit dieser römischen Entscheidung nun zufrieden ist oder nicht, fest steht, dass sie vom Papst, der hier kraft seiner Primatialgewalt entschieden hat, approbiert ist und somit entgegenstehende Ordnungen auf Ebene der Bischofskonferenzen außer Kraft gesetzt wurden.

Die Rechtsunsicherheit ergibt sich nun daraus, dass die Deutsche Bischofskonferenz trotz entgegenstehender höherer Regelung vom 13. März 2006 an ihrer bisherigen Linie festhält. Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz erklärte trotz bzw. aufgrund des römischen Dokumentes am 24. April 2006:

„Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Behörde wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der Kirche vollzogen. Der Kirchenaustritt ist der öffentlich erklärte und amtlich bekundete Abfall von der Kirche und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinn des c. 751 CIC“.

Dass die deutschen Bischöfe im Widerspruch zur römischen Entscheidung weiterhin an ihrer Praxis festhalten, hängt in erster Linie wohl mit ihrer Angst um den Verlust der Kirchensteuereinnahmen zusammen, wodurch ein Zusammenbruch des katholischen Lebens in Deutschland befürchtet wird.

Mit der Drohung, nicht mehr voll zur Kirche zu gehören, keine Kommunion mehr empfangen zu dürfen und gegebenenfalls nicht kirchlich begraben zu werden – ganz abgesehen von weiteren Schreckensszenarien: dem Verlust des Gnadenstandes und der ewigen Verdammnis – sollen die Gläubigen offensichtlich zur Zahlung bewegt werden, auch wenn sie sich über die konkrete diözesane Verwendung ihrer Kirchensteuer oder gar über den Ungehorsam ihres Ortsbischofs gegenüber dem Papst ärgern und das Geld lieber direkt dem Papst als „Peterspfennig“ oder einer Ordensgemeinschaft bzw. einem karitativen Zwecke zukommen lassen würden.

„Kirchenaustritt“ ist nicht automatisch Schisma

Jetzt wurde mit einem Vortrag bei einem kirchenrechtlichen Symposion in München über die „kirchenstrafrechtlichen Aspekte des vor dem Staat vollzogenen Kirchenaustritts“ Klarheit geschaffen.

Der Münchner Kirchenrechtler Professor Elmar Güthoff hielt zwar daran fest, dass die Kirche den vor dem Staat erklärten „Austritt aus der Kirche“ nicht sanktionslos hinnehmen müsse; stark in Frage gestellt wurde jedoch die derzeitige deutsche Regelung. Prof. Dr. Dr. Elmar Güthoff ist Ordinarius für Kirchenrecht, insbesondere für Eherecht, Prozess- und Strafrecht sowie Staatskirchenrecht, an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität München und "Fachvertreter Kirchenrecht" an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Augsburg.

Wer wegen Häresie (Leugnung einer Glaubenswahrheit), Apostasie (völliger Abfall vom Glauben) oder Schisma (Lossagung von der kirchlichen Leitung durch Papst und Bischof) vor dem Staat seinen „Kirchenaustritt“ erkläre, sei automatisch exkommuniziert. Und dies sei zweifellos häufig der Fall.

Güthoff fragte aber an, ob eine solche Motivation beim „Kirchenaustritt“ zwingend vorauszusetzen sei. Wer die drei Bande des Glaubens, der Sakramente und der kirchlichen Gemeinschaft nicht durchschneiden wolle und nur aus Kirchensteuergründen seinen „Kirchenaustritt“ erkläre, gerate nicht ins Schisma und werde demzufolge auch nicht exkommuniziert.

Exkommunikation tritt in vielen Fällen nicht ein

Als Beispiel nannte Güthoff italienische oder spanische Gastarbeiter, die mit der ersparten Kirchensteuer ihre Heimatpfarrei in Italien bzw. Spanien unterstützten. In diesem Falle sei die Verweigerung der Kirchensteuerzahlung nicht als Schisma zu deuten und der „Kirchenaustritt“ auch nicht von Exkommunikation bedroht.

Dies gelte auch für andere Konstellationen, beispielsweise in der Schweiz, wo Katholiken den „Kirchenaustritt“ erklärten, damit das Geld nicht der so genannten „römisch-katholischen Landeskirche“ zufließe, sondern die Gläubigen ihre finanzielle Unterstützung direkt dem Bischof zuleiten könnten.

Da inzwischen allgemein bekannt sei, dass viele nur aus Kirchensteuergründen austräten, würde „in vielen Fällen nach der Erklärung des Kirchenaustritts die Tatstrafe der Exkommunikation nicht eintreten und daher auch nicht festgestellt werden können“, so Güthoff.

Straffrei bleibt, wer spendet

Die Kirche könne einen „Kirchenaustritt“ freilich auch dann belangen, wenn er aus dem alleinigen Grunde erfolge, Kirchensteuer zu sparen. Dies setze aber eine „ausdrückliche Anordnung oder ein ausdrückliches Verbot“ des Papstes oder des Bischofs voraus. Eine „Anordnung könnte sich darauf beziehen, Beiträge an die Kirche zu leisten“, ein Verbot wiederum darauf, nicht vor dem Staat zu erklären, aus der Kirche austreten zu wollen.

Als Strafe käme der Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe, eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines Titels oder einer Auszeichnung in Frage. Nach vorheriger Verwarnung käme auch die Verhängung des sogenannten „Interdiktes“ in Betracht, womit bei einem Laien vor allem das Verbot des Sakramentenempfangs verbunden wäre.

Wer allerdings trotz „Kirchenaustritts“ weiterhin auf irgendeine Weise und in angemessener Höhe die Kirche finanziell unterstütze, werde von einem solchen bischöflichen Gesetz nicht getroffen und könne daher auch nicht mit kirchlichen Strafen belangt werden.

Als nicht angemessen betrachtet Güthoff zudem, dass der „Kirchenaustritt“ mit der Höchststrafe „Exkommunikation“ bedroht werde, und dass sie automatisch, als sogenannte „Tatstrafe“, eintrete. Stattdessen käme allerhöchstens das „Interdikt“ in Frage und dies auch nur in Form einer „Spruchstrafe“, die im Einzelfall vom kirchlichen Gericht verhängt werden müsste.

Berufung bei der Rota Romana

Der Vortrag von Güthoff zeigte, wie notwendig die Wiederherstellung der Rechtssicherheit in Bezug auf die kirchenstrafrechtlichen Folgen des sogenannten „Kirchenaustritts“ ist. Katholiken, die ohne häretischen, apostatischen oder schismatischen Hintergrund vor dem Staat ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben, werden in Deutschland bislang weiterhin als exkommuniziert betrachtet.

Um ihre kirchlichen Gliedschaftsrechte zurück zu erlangen, bleibt ihnen solange nur ein Weg: wenn sie ihrer Beitragspflicht nach c. 222 CIC auf andere Weise nachkommen, können sie getrost Klage auf Nichtfeststellung der Exkommunikation aufgrund des „Kirchenaustritts“ vor dem Diözesangericht und Berufung vor dem Metropolitangericht einlegen.

Sollten die beiden deutschen Kirchengerichte trotz allem im Widerspruch zur päpstlichen Regelung entscheiden, folgt in dritter Instanz der Gang vor das römische Gericht: die Rota Romana. Und es ist klar: dort richtet man sich in jedem Fall nach dem, was der Papst im Jahre 2006 als für alle Bischofskonferenzen verpflichtende Ordnung approbiert hat, auch für die Katholiken in Deutschland.

Foto: (c) vatican.va


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